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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_503/2015
Urteil vom 16. November 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältinnen
Prof. Dr. Isabelle Romy und/oder Sanna Maas Thurnherr,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. August 2015.
In Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2013 gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage über Fr. 390'718.85 nebst Zins einreichte;
dass der Beschwerdeführer dagegen die Unzuständigkeitseinrede erhob, die das Bezirksgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2015 abwies und auf die Klage der Beschwerdegegnerin eintrat;
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2015 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfahren ansetzte;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2015 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 21. August 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies und ihm eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um den Gerichtskostenvorschuss zu leisten;
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 21. September 2015 gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschrift vom 21. September 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend konkret einzugehen und ohne rechtsgenüglich aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
dass damit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger