BGer 1C_301/2015
 
BGer 1C_301/2015 vom 06.10.2015
{T 0/2}
1C_301/2015
 
Verfügung vom 6. Oktober 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C. und D. E.________,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Wollerau,
Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
 
Sachverhalt:
A. A.________ ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus überbauten Grundstücks KTN 1384 in der Gemeinde Wollerau. Unmittelbar südlich davon liegt die Parzelle KTN 1449, auf welcher sich eine Doppelgarage befindet. Diese steht im Miteigentum (subjektiv-dinglich verbunden) der jeweiligen Eigentümer der angrenzenden KTN 1384, KTN 1261 (Eigentümerin: B.________) und KTN 1448 (Eigentümer: C. und D. E.________).
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 teilte das Hochbauamt der Gemeinde Wollerau A.________ mit, dass man auf dem Dach des Garagengebäudes auf KTN 1449 eine installierte Solaranlage festgestellt habe. Diese unterliege gemäss kommunalem Baureglement der Baubewilligungspflicht. Die Gemeinde ersuchte A.________, für die bestehende Solaranlage ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Dieser Aufforderung kam A.________ nicht nach. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Solaranlage habe aufgrund früherer, das Einfamilienhaus betreffender Baubewilligungsverfahren in den Jahren 2005 und 2008 als bewilligt zu gelten.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2013 verpflichtete der Gemeinderat Wollerau A.________, für die auf dem Dach des Garagengebäudes auf KTN 1449 formell widerrechtlich installierte Solaranlage ein nachträgliches ordentliches Baugesuch einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter drohte der Gemeinderat A.________ vollstreckungsrechtliche Massnahmen an (Dispositiv-Ziffer 2).
Die von A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde wies dieser mit Beschluss vom 9. September 2014 ab. Der Regierungsrat passte Dispositiv-Ziffer 1 des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Mai 2013 an und verpflichtete A.________, innert zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses die von ihm installierte Solaranlage zurückzubauen oder die Solaranlage vorschriftsgemäss inklusive den notwendigen Unterlagen (Meldeformular, beglaubigter Katasterplan, Grundriss/Dachaufsicht, Fassadenplan) beim Gemeinderat zu melden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte der Regierungsrat A.________ und verpflichtete diesen, der Gemeinde Wollerau eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Diesen Beschluss des Regierungsrats focht A.________ mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2015 ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht vom 3. Juni 2015 beantragt A.________ im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2015.
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Gemeinderat Wollerau stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die privaten Beschwerdegegner haben sich nicht vernehmen lassen.
C. Mit Eingabe vom 29. Juli 2015 an das Bundesgericht hat die Gemeinde Wollerau darüber informiert, dass A.________ am 20./21. Juli 2015 um nachträgliche Bewilligung der installierten Solaranlage auf dem Garagendach ersucht habe. Dem Gesuch habe er das Medeformular für Solaranlagen samt notwendiger Beilagen beigefügt. Mit Schreiben vom 18. August 2015 hat die Gemeinde Wollerau mitgeteilt, die Solaranlage sei am 10. August 2015 im Meldeverfahren nachträglich bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Eingabe vom 24. August 2015 auf den Standpunkt, er habe trotz nachträglicher Bewilligungserteilung weiterhin ein Rechtsschutzinteresse.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid über ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Damit bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG).
Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 lit. a-c BGG. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. lit. a) und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt (vgl. lit. b). Indessen fehlt es nach der am 10. August 2015 erteilten nachträglichen Bewilligung der Solaranlage im Meldeverfahren an einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. lit. c). Das Verfahren ist deshalb gegenstandslos geworden, zumal auch keine Umstände vorliegen, die ein ausnahmsweises Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses rechtfertigen (vgl. BGE 137 I 120 E. 2.2 S. 123). Das Verfahren ist mit einzelrichterlichem Entscheid vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
1.2. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dem Bundesgericht steht dabei ein weites Ermessen zu. Nach ständiger Praxis kann es nicht darum gehen, bei der Beurteilung des Kostenpunkts über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.; 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
Im Folgenden ist summarisch zu prüfen, ob die Beschwerde erfolgreich gewesen wäre.
 
2.
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Solaranlage auf dem Garagendach habe nicht integrierter Bestandteil der 2005 und 2008 erteilten Baubewilligungen gebildet. Die damaligen Bauvorhaben hätten Umbauten beim Einfamilienhaus auf KTN 1384 betroffen; Planunterlagen für eine Solaranlage auf dem Garagendach auf KTN 1449 seien hingegen keine eingereicht worden. Nach dem zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids geltenden Recht habe die Solaranlage auf dem Garagendach auch nicht im Meldeverfahren bewilligt werden können. Der Beschluss des Gemeinderats Wollerau vom 13. Mai 2013 sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, der Regierungsrat habe in seinem Beschluss vom 9. September 2014 den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Art. 18a RPG (SR 700) angewendet, wonach auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen, sondern solche Vorhaben lediglich der zuständigen Behörde zu melden sind (vgl. Abs. 1). Wie der Regierungsrat zutreffend festgehalten habe, habe der Beschwerdeführer jedoch das entsprechende Meldeformular samt notwendiger Beilagen nicht eingereicht, weshalb die Solaranlage nicht habe bewilligt werden können. Mit der Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats vom 13. Mai 2013 habe der Regierungsrat (einzig) der neuen Rechtslage Rechnung getragen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im regierungsrätlichen Beschluss sei nicht zu beanstanden, da die Anpassungen des gemeinderätlichen Beschlusses marginal seien.
2.2. Bei der allein gebotenen summarischen Beurteilung überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen würde. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts wird von ihm nicht substanziiert gerügt und ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für den Kosten- und Entschädigungspunkt. Eine Verletzung von Art. 18a RPG (und Art. 32a RPV [SR 700.1]) wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht.
3. Eine summarische Prüfung der erhobenen Rügen ergibt damit, dass die Beschwerde voraussichtlich abzuweisen gewesen wäre, soweit darauf hätte eingetreten werden können. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
 
 Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Stohner