BGer 4A_95/2015
 
BGer 4A_95/2015 vom 22.09.2015
{T 0/2}
4A_95/2015
 
Urteil vom 22. September 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienrecht; Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen; Kostenauflage an Dritten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung,
vom 18. September 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
Anlässlich der von A.________ am 15. August 2011 abgehaltenen ausserordentlichen Generalversammlung (Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR) der B.________ AG wurde C.________ (Beschwerdegegner) als Verwaltungsrat abgewählt. Dieser klagte am 17. April 2012 beim Kantonsgericht Nidwalden gegen die B.________ AG auf Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter Aufhebung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 15. August 2011.
 
B.
A.________ (Beschwerdeführer 1) und die B.________ AG (Beschwerdeführerin 2) erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 5. Februar 2015 je eine Beschwerde in Zivilsachen mit folgenden gemeinsamen Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Obergerichts Nidwalden, Zivilabteilung, vom 18. September 2014 (inkl. Kostenspruch erstinstanzliches Verfahren) sei aufzuheben und der Kanton Nidwalden, eventualiter der Beschwerdegegner [C.________] sei zu verurteilen, den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung für die Parteivertretung im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). Im Übrigen sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid (inklusive Kostenspruch erstinstanzliches Verfahren) aufzuheben und:
a) die Klage vollständig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
b) der Kanton Nidwalden, eventualiter der Beschwerdegegner zu verurteilen, den Beschwerdeführern je eine Parteientschädigung für die Parteivertretung im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag).
3. Für alle Begehren und Instanzen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Gerichtskasse des Kantons Nidwalden (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag)."
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerdeführer ersuchen darum, das Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen bis zur Erledigung des parallelen Verfahrens 4A_93/2015 auszusetzen, weil sich in diesem nahezu identische Fragen stellten.
 
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1).
2.1. Angefochten ist ein von einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG ergangener Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem in der Hauptsache Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist.
2.2. Zunächst ist die weitere Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden auch: "Gesellschaft") zu prüfen, mit der sich die Gesellschaft dagegen wendet, dass die Vorinstanz auf ihre Berufung gegen die Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 seitens der Erstinstanz nicht eintrat.
2.2.1. In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG). Parteivertreter haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Die Bestimmung von Art. 40 BGG geht davon aus, dass jede Partei einen Prozess vor Bundesgericht grundsätzlich auch ohne Vertreter, d.h. allein führen darf (Art. 18 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 40 BGG; Florence Aubry, in: Commentaire de la LTF, Corboz und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 40 BGG). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG; vgl. BGE 139 III 249 E. 1 S. 251).
2.2.2. Rechtsanwalt Michael Lauper, der die vorliegende Beschwerde namens der Beschwerdeführerin 2 einreichte, stützt sich dafür auf eine Vollmacht dieser Gesellschaft vom 5. Februar 2015, die vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet wurde. Zu beachten ist nun, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründete, der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführerin 2 nach dem Handelsregister nur kollektivzeichnungsberechtigt zu zweien und damit nicht befugt, für diese (ohne Mitwirkung eines zweiten Zeichnungsberechtigten) eine Berufung zu erheben bzw. durch einen Rechtsvertreter erheben zu lassen; Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Zeichnungsberechtigter, konkret der Beschwerdegegner, einer Einzelzeichnungsberechtigung zur Erhebung der Berufung zugestimmt oder diese nachträglich genehmigt hätte, fehlten. Überdies ergibt sich aus einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Schwyz vom 3. August 2015, dass der Beschwerdeführer 1 nicht mehr als für die Beschwerdeführerin 2 zeichnungsberechtigte Person aufgeführt ist.
2.2.3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt dazu zunächst vor, die Gültigkeit der Abwahl des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat bzw. der (Wieder) Wahl des Beschwerdeführers 1 zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft bilde als Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens eine doppelrelevante Tatsache, weshalb bei der Eintretensprüfung auf eine Klärung der Gültigkeit des Generalversammlungsbeschlusses zu verzichten und dieselbe vielmehr als gegeben sowie die Prozessführungsbefugnis zu unterstellen sei.
2.2.3.1. Tatsachen sind einfachrelevant, wenn sie nur für die Beurteilung einer Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Bedeutung sind. Sie sind im Rahmen der Eintretensprüfung zu beweisen, wenn sie von der Gegenpartei bestritten werden (BGE 137 II 32 E. 2.3 S. 34 f.; 124 III 249 E. 3b/bb S. 252; Urteil 4A_703/2014 vom 25. Juni 2015 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.3.2. Die Praxis wendet die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen in Rechtsmittelverfahren, namentlich auch vor Bundesgericht, analog an, insbesondere bezüglich von Tatsachen, die für die Beschwerdelegitimation oder die gültige Vertretung einer Partei von Bedeutung sind (vgl. dazu z.B. BGE 141 II 14 E. 5.1 S. 33 f.; Urteile 8C_227/2014 vom 18. Februar 2015 E. 4.2; 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.1; 4A_87/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.6; je mit weiteren Hinweisen; s. auch das von der Beschwerdeführerin 2 angerufene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS120186 vom 16. Januar 2013 E. 4). Es lässt sich immerhin fragen, ob dies mit Rücksicht auf den Zweck der Theorie Sinn macht, der wie dargelegt darin liegt, eine beklagte Partei vor neuer Inanspruchnahme aufgrund bereits umfassend geprüfter Tatsachen zu schützen, indem die Klage rechtskräftig in der Sache abgewiesen wird. Denn in Rechtsmittelverfahren liegt bereits eine materiell beurteilte Sache vor. Dabei bleibt es und es geht aus dem Prozess eine abgeurteilte Sache hervor, unabhängig davon, ob die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder dieses abweist (BGE 137 II 313 E. 3.3.3; Bucher, a.a.O., S. 74 Fn. 14).
2.2.3.3. Die Vorinstanz nahm eine entsprechende Prüfung - wenn auch in ihrer Alternativbegründung und nicht explizit im Rahmen der Eintretensprüfung - vor und kam zum Schluss, dass die Aktien der Beschwerdeführerin 2 zur Hälfte dem Beschwerdegegner gehörten, dass demnach nicht sämtliche Aktionäre der Gesellschaft an der Universalversammlung vom 15. August 2011 anwesend waren und dass die gefassten Beschlüsse über die Abwahl des Beschwerdegegners als Verwaltungsrat der Gesellschaft bzw. der Beschluss der über die Wiederwahl des Beschwerdeführers 1 als einziger (einzelzeichnungsberechtigter) Verwaltungsrat der Gesellschaft nichtig seien, nachdem nicht korrekt zur Generalversammlung vorgeladen worden und nicht alle Aktionäre anwesend gewesen seien (Art. 701 und Art. 706b OR). Von den dazu festgestellten Tatsachen ist vorliegend auszugehen. Mit Blick auf die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist es nicht Sache des Bundesgerichts, im Rahmen seiner (grundsätzlich mit freier Kognition vorzunehmenden) Eintretensprüfung erhebliche Tatsachen, soweit diese bereits (umstrittener) Gegenstand des vorangehenden Verfahrens waren, frei nach den Akten zu prüfen. Vielmehr hat es sich insoweit auf die vorinstanzlichen Feststellungen dazu zu stützen, soweit nicht Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erhoben werden, die es dem Bundesgericht erlauben, vom festgestellten Sachverhalt abzuweichen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f., 86 E. 2 S. 90, 115 E. 2 S. 117, 267 E. 2.3 S. 266), was an dieser Stelle zu prüfen ist.
2.2.4. Die Erstinstanz war in ihrem Urteil vom 10. Dezember 2013 zum Schluss gekommen, dass die Aktien der Beschwerdeführerin 2 zur Hälfte dem Beschwerdegegner gehörten. Sie hatte aufgrund der Parteivorbringen und von verschiedenen Klagebeilagen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 durch eine Umfirmierung aus der E.________ AG entstanden sei. Der Aktienmantel sei im Eigentum der F.________ AG gewesen. Der Kaufpreis zum Erwerb des Mantels in Höhe von EUR 20'000.-- sei von der Beschwerdeführerin 2 an die F.________ AG überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin 2 selbst habe somit die Kosten für den Erwerb des Aktienmantels der E.________ AG aufgebracht. Im Jahresabschluss per 31. Dezember 2008 sei unter "Nichteinbezahltes Aktienkapital" und "Aktienkapital C.________" per 28. Dezember 2008 der Betrag von Fr. 25'000.-- verbucht worden. Gleichzeitig sei unter der Rubrik "Aktienkapital" als Saldovortrag "Aktienkapital C.________" Fr. 25'000.-- ins Haben gebucht worden (Klagebeilage 8). In der Bilanz per 31. Dezember 2009 (Klagebeilage 9) sei das im Vorjahr nicht einbezahlte Aktienkapital von Fr. 50'000.-- auf Fr. 0.-- gesetzt worden. Parallel sei unter den Aktiven eine "Darlehensforderung gegenüber Aktionär C.________" bilanziert. Damit gehe aus der Bilanz per 31. Dezember 2009 hervor, dass der Beschwerdegegner ein Aktionär der Beschwerdeführerin 2 sei.
2.2.4.1. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Vorinstanz klar und eindeutig zum Beweisergebnis gelangt, der Beschwerdeführer 1 sei im Zeitpunkt des strittigen Generalversammlungsbeschlusses nicht Alleinaktionär der Gesellschaft gewesen. Entgegen den Zweifeln der Beschwerdeführerin 2 liegt damit kein offenes Beweisergebnis vor, weshalb die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos ist (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 602) und die Rüge, die Vorinstanz habe durch falsche Beweislastverteilung Art. 8 ZGB verletzt, ins Leere stösst.
2.2.4.2. Die Beschwerdeführerin 2 bringt sodann nichts vor, was die vorstehend dargestellte Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz folgte nach dem Ausgeführten der nachvollziehbaren erstinstanzlichen Beurteilung, welcher die Beschwerdeführerin 2 nach den vorinstanzlichen Feststellungen im Berufungsverfahren nichts Substantielles entgegenzuhalten vermochte, soweit ihre Vorbringen nicht neu waren und überhaupt gehört werden konnten. Wenn sie nun hier, ohne sich mit den Erwägungen der Erst- und der Zweitinstanz auseinanderzusetzen, vorbringt, das Abstützen auf die Klagebeilagen 8 und 9 sei unhaltbar, weil es sich bei der Klagebeilage 8 um ein reines Kontoblatt per 31. Dezember 2008 und bei der Klagebeilage 9 um einen Bilanzauszug per 31. Dezember 2009 handle und diese nicht unterzeichneten und erst am 27./28. Juli 2011 von unbekannter Seite gedruckten Dokumente nicht geeignet seien, eine Aktionärsstellung des Beschwerdegegners zu beweisen, geht sie fehl und kann sie nicht gehört werden; sie nimmt damit in rein appellatorischer Weise wiederum einen völlig neuen, im kantonalen Verfahren noch nicht vertretenen Standpunkt ein und stützt sich dabei auf Sachverhaltselemente, zu denen die Vorinstanz keinerlei Feststellungen traf, ohne dazu Sachverhaltsrügen zu substanziieren, die dem Bundesgericht allenfalls eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erlauben könnten (vgl. dazu die Hinweise in vorstehender Erwägung 2.2.3 in fine).
2.2.4.3. Dass die Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. August 2011 nichtig sind, wenn vom Beweisergebnis der Vorinstanz ausgegangen wird, stellt die Beschwerdeführerin 2 zu Recht nicht in Frage (vgl. Art. 706b OR; BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465 f.; Böckli, a.a.O., § 16 Rz. 174; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 25 Rz. 117 ff.). Ebenso zieht sie zu Recht nicht in Zweifel, dass die Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses jederzeit geltend gemacht werden kann und daher bei Nichtigkeit der Beschlüsse vom 15. August 2011 der Frage einer Einhaltung der zweimonatigen Klagefrist nach Art. 706a Abs. 1 OR keine Bedeutung zukommt.
2.2.5. Die Beschwerdeführerin 2 rügt allerdings weiter, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Unrecht verneint, dass die Erstinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem die Erstinstanz die Eingaben der Beschwerdeführerin 2 als nicht erfolgt betrachtet habe, weil der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 2 stets nur kollektivzeichnungsberechtigt und daher nicht alleine befugt gewesen sei, einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Ebenfalls zu Unrecht habe die Vorinstanz in einer Eventualbegründung die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren angenommen.
2.2.6. Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 nie einziger bzw. einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 geworden und zu keinem Zeitpunkt befugt war, durch Einzelunterschrift einen Rechtsvertreter zu deren Vertretung vor Gerichten zu bevollmächtigen. Auf die von Rechtsanwalt Lauper gestützt auf die vom Beschwerdeführer 1 allein ausgestellte Vollmacht namens der Beschwerdeführerin 2 eingereichte Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG zur Nachreichung einer rechtsgenügenden Vollmacht bzw. zur Genehmigung der Vollmacht durch einen weiteren Zeichnungsberechtigten (den Beschwerdegegner) wäre unter den gegebenen Umständen offensichtlich zwecklos und kann unterbleiben.
Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist teilweise zulässig
2.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1, mit der sich dieser gegen die Kostenauflage zu seinen Lasten im kantonalen Verfahren wendet, ergibt sich folgendes:
2.3.1. Es springt ins Auge, dass auf dem Rubrum der von Fürsprecher D.________ eingereichten kantonalen Berufungsschrift nur die Beschwerdeführerin 2 als Berufungsklägerin, nicht aber der Beschwerdeführer 1 als Berufungskläger aufgeführt ist. Eine Teilnahme des Beschwerdeführers 1 am vorinstanzlichen Verfahren ist aber Voraussetzung dafür, dass er vor Bundesgericht die Kostenverlegung durch die Erstinstanz zu seinen Lasten anfechten kann. Denn zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 5A_577/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2/1.3, SJ 2011 I S. 101). Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat.
2.3.1.1. Die Vorinstanz führte zur Prozessgeschichte aus, die "Berufungskläger" (d.h. die vorliegenden Beschwerdeführer 1 und 2) hätten gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2013 bei ihr Berufung eingereicht. Sie führte den Beschwerdeführer 1 in ihrem Urteilsrubrum als Berufungskläger 2 auf und wies seine Berufung in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils materiell ab.
Die Berufungsklägerin [heutige Beschwerdeführerin 2] ist durch den angefochtenen Entscheid einerseits dadurch beschwert, dass der abgewählte Verwaltungsrat C.________ [heutiger Beschwerdegegner] wieder in der Verwaltung Einsitz nimmt, obwohl dann eine Pattsituation entstehen wird, und andererseits liegt eine indirekte Beschwer vor, denn sie hat A.________ [heutiger Beschwerdeführer 1] die Kosten für Gericht und die Parteientschädigung zu vergüten. Es wäre überspitzter Formalismus, wenn nun A.________ wegen eines Betrages von Fr. 5'283.00 separat eine Beschwerde einreichen müsste."
Der Beschwerdegegner beantragte in der Berufungsantwort, es sei auf die Berufung der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Entscheides (Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers 1) nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin 2 durch den Kostenbeschluss nicht beschwert sei. Er bestritt, dass es überspitzt formalistisch wäre, vom Beschwerdeführer 1 zu verlangen, selber ein Rechtsmittel gegen die Kostenauflage zu erheben. Ferner machte er (vorsorglich) geltend, die Berufung sei bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht als solche des Beschwerdeführers 1 entgegenzunehmen, da das Vorgehen, auf ein Rechtsmittel in dessen Namen zu verzichten, bewusst gewählt worden sei, wie vom Rechtsvertreter dokumentiert werde. Diesen Ausführungen wurde in der - wiederum einzig im Namen der Beschwerdeführerin 2 eingereichten - Replik nicht widersprochen.
2.3.1.2. Ein Rechtsmittelverfahren darf nicht von Amtes wegen eingeleitet werden, sondern immer nur auf Antrag einer Partei, da es in der Disposition der Parteien steht, ob (in ihrem Namen) ein Rechtsmittel ergriffen werden soll (Art. 58 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.3 S. 620; Sutter-Somm/von Arx, in Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2013, N. 31 zu Art. 58 ZPO; Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 8 und 12 zu Art. 58 ZPO). Der vom Beschwerdeführer 1 mandatierte Rechtsvertreter erhob nach dem Dargelegten nur namens der Beschwerdeführerin 2 Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2013 und erklärte klar, der Beschwerdeführer 1 verzichte darauf, separat Beschwerde zu erheben. Danach hätte die Vorinstanz nicht von einer Rechtsmittelerhebung des Beschwerdeführers 1 ausgehen, ihn nicht als Berufungskläger in das Rubrum ihres Entscheids aufnehmen und die von ihm vermeintlich erhobene Berufung nicht materiell abweisen dürfen. Dies umso mehr, als der Beschwerdegegner sich dagegen verwahrt hatte, dass die Berufung mit Bezug auf die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens als solche des Beschwerdeführers 1 entgegen genommen würde und dem in der nachfolgenden Replik nicht widersprochen wurde.
2.3.1.3. Nach dem Dargelegten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer 1 bewusst nicht formell am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und die Kostenauflage zu seinen Lasten im kantonsgerichtlichen Urteil nicht in eigenem Namen anfocht. Seine indirekte Beteiligung als Auftraggeber des Rechtsvertreters der als Rechtsmittelklägerin auftretenden Beschwerdeführerin 2 gilt selbstverständlich nicht als Beteiligung von ihm selber im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG. Auf seine Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Abweisung der Berufung bezüglich der Ziffern 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteils richtet.
2.3.2. Es bleibt die Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 zu prüfen, soweit sich diese gegen die Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren richtet.
2.3.2.1. Die Auflage der vorinstanzlichen Kosten zu seinen Lasten kann der Beschwerdeführer 1, anders als den erstinstanzlichen Kostenentscheid, nur im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfechten, weshalb er unabhängig davon zur Beschwerde zuzulassen ist, ob er sich im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte.
2.3.2.2. Im vorinstanzlichen Berufungsverfahren, in dem die strittige Kostenauflage erfolgte, war auch die Hauptsache mit einem die Grenze von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG übersteigenden Streitwert strittig. Demnach ist der Streitwert der Hauptsache auch für die Zulässigkeit der Beschwerde massgebend, mit der nur der Kosten- und Entschädigungspunkt des vorinstanzlichen Entscheids angefochten wird (BGE 137 III 47 E. E. 1.2.2; Urteil 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 140 III 30 mit Hinweisen). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer 1 in jenem Verfahren nicht selber Partei war (vgl. Urteil 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen des Beschwerdeführers 1 ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
2.3.2.3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 133 II 409 E. 1.4.2; 123 IV 125 E. 1; 105 II 149 E. 2a). Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).
2.3.2.4. Ist ein Beschwerdeführer zur Anfechtung in der Sache selber nicht legitimiert oder hat er kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids, kann er zwar dennoch gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen, soweit er durch diesen persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Belastung mit Kosten verschafft ihm indes nach der Rechtsprechung keine Möglichkeit, indirekt über den Kostenentscheid eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen. Daher kann er nur geltend machen, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache unterlag bzw. dass diese falsch entschieden worden sei, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (vgl. die unter dem aOG ergangenen BGE 129 II 297 E. 2.2; 100 Ia 298 E. 4 S. 298 f.; unter dem BGG: Urteile 4A_576/2014 vom 25. März 2015 E. 1.3.2; 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.2.2; 4A_352/2011 vom 5. August 2011 E. 2, je mit Hinweisen).
2.3.2.5. Mit diesen Einschränkungen ist in der nachfolgenden Erwägung 3 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116 sowie die Verweise in vorstehender Erwägung 2.2.5) - einzutreten.
 
3.
Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO persönlich sämtliche zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf. Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer 1 habe mit seinem Verhalten den ganzen Prozess zu verantworten. Er sei nie einzelzeichnungsberechtigt (recte wohl: Alleinaktionär der Beschwerdeführerin 2) gewesen. Es sei offensichtlich, dass er sich nicht für die Interessen der Gesellschaft, sondern ausschliesslich für seine eigenen eingesetzt habe. Der Beschwerdegegner seinerseits habe nicht gegen den Beschwerdeführer 1 klagen können, sondern habe gegen die Beschwerdeführerin 2 vorgehen müssen, da diese zwingend passivlegitimiert gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre es äusserst unbillig gewesen, die Kosten für das Verfahren betreffend Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der Gesellschaft (Beschwerdeführerin 2) aufzuerlegen.
3.1. Dies ist von vornherein nicht der Fall, soweit der Beschwerdeführer 1 rügt, der Kostenspruch verletze die Dispositionsmaxime, da der Beschwerdegegner keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ferner, soweit er geltend macht, die Kostenauflage, ohne ihn vorher dazu anzuhören, verletzte seinen Gehörsanspruch, nachdem die Kostenauflage an ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert worden sei.
3.2. Auch eine weitere Gehörsrüge, die damit begründet wird, dass die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt habe, indem sie die erstinstanzliche Kostenauflage, ohne ihn anzuhören statt (wie die Erstinstanz) auf Art. 108 ZPO unter überraschender Rechtsanwendung auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO gestützt habe, bezieht sich einzig auf die erstinstanzliche Kostenauflage und kann nicht ohne weiteres auf das vorinstanzliche Verfahren übertragen werden.
3.3. Der Beschwerdeführer 1 rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO verletzt, indem sie die Kostenauflage an ihn auf diese Bestimmung gestützt habe, obwohl er im erstinstanzlichen Verfahren nicht Partei gewesen sei und die genannte Bestimmung eine Kostenauflage an Dritte nicht zulasse. Diese Rüge lässt sich auch auf die vorinstanzliche Kostenverlegung beziehen, nachdem sich ergeben hat, dass der Beschwerdeführer 1 (auch) im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war. Sie erweist sich überdies als begründet.
3.4. Dies führt allerdings noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 140 V 136 E. 1.1; 135 III 397 E. 1.4; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
3.4.1. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Gesetz statuiert damit für unnötige Kosten das Verursacherprinzip (Botschaft zur ZPO, a.a.O., S. 7298). Eine praktisch gleichlautende Bestimmung enthält bzw. enthielt Art. 66 Abs. 3 BGG und Art. 156 Abs. 6 aOG. Die dazu ergangene Rechtsprechung kann bei der Auslegung von Art. 108 ZPO berücksichtigt werden (so Tappy, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 ZPO).
3.4.2. Der Beschwerdeführer 1 stellt zu Recht nicht in Frage, dass gestützt auf diese Bestimmung mit ihrer offenen Umschreibung des Normadressaten ("wer"; im französischen Gesetzestext: "à la charge de la personne"; im italienischen Text: "a carico di chi") auch Dritte, die nicht Parteien des Prozesses waren, zur Bezahlung von Prozesskosten verpflichtet werden können (vgl. dazu für viele: Fischer, a.a.O., N. 3 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2012, N. 1 zu Art. 108 ZPO; Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 13 zu Art. 108 ZPO; Corboz, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 66 BGG). Er hält indessen dafür, es sei dazu ein grobes Verschulden des Dritten erforderlich. Überdies könne Art. 108 ZPO nur für Kosten zur Anwendung kommen, die bei Wahrung der gehörigen Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte, und die durch ein vorwerfbares Verhalten eines Dritten zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten entstanden seien. Um einen solchen Fall drehe es sich hier nicht, leite die Vorinstanz die Kostenpflicht des Beschwerdeführers 1 doch aus der Abhaltung einer Generalversammlung als angeblicher Aussenstehender (recte: ohne Anwesenheit sämtlicher Aktionäre der Gesellschaft), mithin aus einem völlig ausserhalb des Verfahrens stehenden Verhalten ab. Das Verfahren sei nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern vom Beschwerdegegner eingeleitet worden. Somit könne er von vornherein nicht durch prozessuales Verhalten die gesamten Prozesskosten verursacht haben. Wenn überhaupt, könnte nur die gegen obligationenrechtliche Bestimmungen verstossende Generalversammlung Haftungsfolgen auslösen, die indessen auf Art. 41 OR zu stützen wären und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.
3.4.3. Der Begriff der unnötigen Kosten wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Die Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7298) nennt als Beispiele Kosten, die aufgrund von trölerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen. Anders als noch im Vorentwurf zur ZPO vorgesehen war, müssen die Prozesskosten, wie die Botschaft weiter präzisiert, nicht offensichtlich unnötig sein.
- der für eine Gesellschaft von einem Anwalt geführt wird, der durch einen nicht mehr vertretungsbefugten Verwaltungsrat mandatiert wurde (Urteil 4A_150/2013 vom 11. Februar 2014; Auferlegung der gesamten Kosten an diesen Verwaltungsrat, im bundesgerichtlichen Verfahren allerdings nur im internen Verhältnis);
- der von einem Anwalt aufgrund einer gefälschten Vollmacht geführt wurde, die von einem Dritten ohne Wissen der vertretenen Partei ausgestellt worden war (4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2 und 2.3.3; vollumfängliche Kostenauflage zu Lasten des Dritten);
- der durch einen falsus procurator für eine Partei geführt wird, die ihn nicht mandatiert hat (BGE 84 II 403 E. 2; s. auch Tappy, a.a.O., N. 15 zu Art. 108 ZPO; Corboz, a.a.O., N. 18 zu Art. 66 BGG; Sterchi, a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO; Rüegg, a.a.O., N. 2 zu Art. 108 ZPO; Kostenauflage an den falsus procurator).
Der vorliegende Fall liegt wertungsmässig gleich. Der Beschwerdeführer 1 provozierte den erstinstanzlichen Prozess zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin 2, für die er unbefugterweise eine Anwaltsvollmacht ausstellte, indem er sich eine Alleinaktionärsstellung der Beschwerdeführerin 2 anmasste - für deren Bestehen er nota bene keine ernsthaften Gründe vorbringen konnte (Erwägung 2.2.4 vorne) - und indem er sich in der (rechtlich gar nicht stattgefundenen) Universalversammlung vom 15. August 2011 selber, unter Abwahl des Beschwerdegegners, zum alleinigen Verwaltungsrat der Gesellschaft wählte. In dieser Situation ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz sämtliche Prozesskosten als unnötige Kosten betrachtete und sie dem Beschwerdeführer 1 statt der unterliegenden Beschwerdeführerin 2 auferlegte. Dass es nicht der Beschwerdeführer 1 bzw. der von ihm namens der Gesellschaft mandatierte Rechtsvertreter war, der den Prozess auf der Klageseite einleitete, ist nicht entscheidend.
3.4.4. Laut der Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7298) ist für die Auferlegung unnötiger Kosten an den Verursacher kein vorwerfbares Verhalten erforderlich. In der Lehre ist umstritten, ob dies auch für die Kostenauflage zulasten eines Dritten gilt, der nicht Verfahrenspartei ist (bejahend: Rüegg, a.a.O., N. 1 zu Art. 108 ZPO; Sterchi, a.a.O., N. 4 zu Art. 108 ZPO; verneinend: Jenny, a.a.O., N. 4 zu Art. 108 ZPO; Tappy, a.a.O., N. 19 zu Art. 108 ZPO).
3.4.5. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung lässt sich damit auf die Bestimmung von Art. 108 ZPO stützen.
3.5. Bei diesem Ergebnis spielt es für die Kostenverteilung keine Rolle, dass die Vorinstanz, soweit sie eine Gehörsverletzung durch die Erstinstanz zu Unrecht verneint haben sollte, die Gehörsverletzung im Berufungsverfahren geheilt hat. Hat der Beschwerdeführer 1 den Prozess als solchen und damit sämtliche Kosten des Prozesses durch sein Verhalten als unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht, hat er grundsätzlich auch solche Kosten zu tragen, die in diesem Prozess durch einen Verfahrensfehler einer Gerichtsinstanz entstanden sind, und fällt unter den hier gegebenen Umständen insbesondere eine Kostenauflage an den Kanton Nidwalden gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO ausser Betracht. Dies gilt umso mehr als die Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht den Beschwerdeführer 1 betreffen konnte, der im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht Prozesspartei war, sondern nur die Beschwerdeführerin 2.
3.6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen, soweit sie sich gegen die Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens vor der Vorinstanz richtet und auf die dazu erhobenen Rügen eingetreten werden kann.
 
4.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer