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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_597/2015
Urteil vom 16. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden könnte,
dass die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtbarkeit klarerweise nicht erfüllt sind, da der Zwischenentscheid für die Beschwerdeführerin keinen irreparablen Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und mit einem sofortigen Endentscheid kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem entsprechenden Aufwand an Zeit und Kosten (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) vermieden werden könnte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG überdies die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen mit Fragen befasst, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und sich darin insbesondere keine Ausführungen zu den Eintretensvoraussetzungen bei Anfechtung eines vorinstanzlichen Zwischenentscheids finden,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Widmer