Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_671/2014
Urteil vom 5. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdeführer,
gegen
B.F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Kinder- und Ehegattenunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
A.F.________ (Beschwerdeführer), Jahrgang 1962 und B.F.________ (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1962, heirateten im Jahr 1991. Aus ihrer Ehe gingen die Kinder C.F.________ (Jahrgang 1993), D.F.________ (Jahrgang 1994) und E.F.________ (Jahrgang 1997) hervor. Am 29. März 2011 schied das Kreisgericht Wil die Ehe und genehmigte die gleichentags abgeschlossene Vereinbarung, in der sich die Ehegatten in Bezug auf die Kinderbelange, die Übertragung der ehemals ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Beschwerdegegnerin, den Vorsorgeausgleich und die Kosten geeinigt hatten. Ferner regelte es die Nebenfolgen, bezüglich derer sich die Ehegatten nicht hatten einigen können.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin am 16. September 2011 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung in Bezug auf den persönlichen Unterhalt und die güterrechtliche Ausgleichszahlung. Der Beschwerdeführer erhob mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2011 in Bezug auf den Ehegatten- und den Kinderunterhalt Anschlussberufung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Anschlussberufung. Mit Teilentscheid vom 7. Mai 2012 wurde das Verfahren in Bezug auf das Güterrecht zufolge Einigung der Parteien abgeschrieben.
B.b. Die anschliessenden gerichtlichen Versuche, auch die Unterhaltsregelung einer vergleichsweisen Lösung zuzuführen, scheiterten. Gestützt auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2013 hob der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts die eheschutzrichterliche Unterhaltsregelung vom 1. Juli 2009 - darin wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines monatlichen Familienunterhalts von insgesamt Fr. 35'000.-- verpflichtet - mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf (superprovisorische Verfügung vom 6. Februar 2013).
Teilweise parallel zu den erwähnten Verfahrensschritten fanden Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers statt. Diese hatte sich gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren insofern geändert, als dass der Beschwerdeführer Anfang 2012 von seinen Funktionen in der Privatbank G.________, an welcher er beteiligt und für welche er tätig (gewesen) war, freigestellt wurde.
B.c. Am 14. Mai 2014 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht statt.
B.d. Mit Entscheid vom 30. Juni 2014 verpflichtete das Kantonsgericht den Beschwerdeführer, an den Unterhalt seiner Tochter E.F.________, monatlich Fr. 2'300.-- zuzüglich Zulagen zu bezahlen, bis E.F.________ volljährig ist bzw. eine angemessene Erstausbildung ordentlich abgeschlossen hat. Den Unterhaltsbeitrag für die volljährigen Kinder C.F.________ und D.F.________ setzte es auf monatlich Fr. 2'600.-- zuzüglich Zulagen fest, wobei letzterer im Umfang von Fr. 2'000.-- sistiert wird, solange sich D.F.________ in der militärischen Grundausbildung befindet. Gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtete es den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 125 ZGB zur Leistung von monatlichen, indexierten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 9'400.-- bis zum Eintritt in sein ordentliches Pensionsalter. Es legte fest, dass dieser Unterhaltsbeitrag Fr. 10'700.-- im Monat beträgt, solange D.F.________ Militärdienst leistet (Dispositiv-Ziffer 3b) und sich im Übrigen der nacheheliche Unterhalt nach Wegfall des Kindes- bzw. Mündigenunterhalts jeweils um die Hälfte des weggefallenen Betrags erhöht (Dispositiv-Ziffer 3c). In Dispositiv-Ziffer 5 stellte das Kantonsgericht schliesslich fest, dass aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau ausreichende Rente festgesetzt werden konnte.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. September 2014 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter E.F.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2013 bis zu deren Volljährigkeit auf monatlich Fr. 1'200.-- zuzüglich Zulagen festzusetzen. Er sei zu verpflichten, den Kindern C.F.________ und D.F.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2013 sowie seiner Tochter E.F.________ ab Volljährigkeit monatlich Fr. 2'100.-- zuzüglich Zulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung zu bezahlen. Gegenüber der Beschwerdegegnerin sei er mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu verpflichten, monatlich Fr. 4'500.--, eventuell Fr. 7'200.-- zu bezahlen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das in diesem Zusammenhang beim Bundesgericht hängige Verfahren 5A_604/2014 betreffend eine im Massnahmeverfahren angeordnete Kontosperre mit dem vorliegenden Prozess zu vereinigen. Während das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit darauf einzutreten sei. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert (Verfügung vom 1. September 2014). In der Sache sind die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung mit dem bundesgerichtlichen Verfahren 5A_604/2014 ist gegenstandslos, nachdem dieses Verfahren mit Urteil vom 1. Mai 2015 abgeschlossen worden ist. Zudem könnte eine Vereinigung nicht vorgenommen werden, weil es nicht um den gleichen Streitgegenstand geht und Massnahmeentscheide und Scheidungsurteile in unterschiedlichen Verfahren gefällt werden und einer unterschiedlichen Prüfung unterliegen.
2.
2.1. Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).
2.3. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Will der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss er darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Zudem sind neue Vorbringen nur zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Sachverhalt durch Ausführungen zu seiner persönlichen Situation ergänzen möchte, ohne eine konkrete Rüge zu erheben, ist er damit nicht zu hören.
2.4. Beschwerdegegenstand ist vor Bundesgericht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und Kinderunterhalt, der in Art. 125 ZGB bzw. Art. 285 ZGB offen umschrieben wird. Das kantonale Sachgericht verfügt diesbezüglich über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; 132 III 97 E. 1 S. 99).
3.
Umstritten ist zunächst die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus Erwerb.
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Ehegatten seien bis zur Trennung Anfang oder Mitte 2008 17 Jahre verheiratet gewesen. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer während der Ehe seine berufliche Karriere fortgesetzt und sei zum geschäftsführenden Teilhaber der G.________ aufgestiegen. Es liege somit eine lange, lebensprägende Ehe vor, bei der die Beschwerdegegnerin offenkundig ehebedingte Nachteile tragen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe daher Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt, welcher sich nach dem zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard bemesse. Bevor der Beschwerdeführer Anfang 2012 freigestellt worden sei, habe er in seiner Stellung jährlich zwischen 1.5 und 2 Mio. Franken verdient. Im März 2013 habe er die H.________ AG gegründet und betätige sich seitdem hauptsächlich als Finanzberater und Investor. Dieses Geschäft befinde sich noch in der Aufbauphase, weshalb noch keine ausreichende Datenbasis bestehe. Bei dieser Ausgangslage könne nicht einfach auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlen abgestellt werden, wonach dieser aus Erwerb ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.-- erzielen könne. Vielmehr müsse das künftige Einkommen des Beschwerdeführers aus dieser Tätigkeit geschätzt werden. Da davon auszugehen sei, dass den Ehegatten inskünftig keine Sparquote mehr verbleiben werde, erscheine es angezeigt, den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau nach der Methode der Grundbedarfsberechnung mit hälftiger Überschussverteilung zu berechnen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst allgemein geltend, die Vorinstanz habe auf das von ihm effektiv nachgewiesene Einkommen abstellen müssen (dazu E. 3.3.1). Sodann rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend die Beurteilung seiner Erwerbsaussichten (dazu E. 3.3.2) und macht geltend, die Vorinstanz habe mittel- bis langfristig lediglich von einem erzielbaren Einkommen aus Erwerb von rund Fr. 12'000.-- statt von Fr. 15'000.-- ausgehen dürfen. Der Schluss, er könne - ohne Vermögensertrag - aus seiner selbstständigen Tätigkeit monatlich ein Einkommen von Fr. 15'000.-- erzielen, sei rechtlich falsch und nicht haltbar sowie unter tatsächlichen Aspekten nicht erstellt (dazu E. 3.3.3). Zudem rügt er, dass ihm die Vorinstanz keine Frist zur Erzielung des angenommenen Einkommens eingeräumt habe. Der angefochtene Entscheid erweise sich als willkürlich, weil das angeblich erzielbare Einkommen zwar erst langfristig realisierbar sein soll, dann aber sofort zur Grundlage von Unterhaltsbeiträgen gemacht werde (dazu E. 3.3.4).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein Einkommen aus Erwerb angesichts seiner beherrschenden Stellung in der H.________ AG so zu bestimmen ist, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre (vgl. Urteil 5P.127/2003 vom 4. Juli 2003 E. 2.2, zusammengefasst in FamPra.ch 2003 S. 909). Soweit er eine Erwerbsprognose als unzulässig erachtet und in seiner Beschwerde zunächst darauf beharrt, es dürfe ihm lediglich das aktuell effektiv erzielte Einkommen angerechnet werden, sind seine Ausführungen rein appellatorischer Natur, erklärt er sich doch, "um das vorliegende Verfahren endlich abgeschlossen zu haben", letztlich ausdrücklich bereit, die Unterhaltsbeiträge auf einem erwarteten Einkommen aus Honorar von Fr. 12'000.-- pro Monat zu berechnen, wohlwissend, dass er die Differenz zum aktuell erzielten Einkommen für eine begrenzte Zeit noch zu Lasten des Vermögens werde aufbringen müssen (S. 22 Rz. 71 der Beschwerde). Im Übrigen erweisen sich seine Ausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit einer Erwerbsprognose auch als unbegründet. Bei schwankenden Einkommen, was vor allem Selbständigerwerbende betrifft, ist grundsätzlich auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen; zudem sind auch sich abzeichnende, zukünftige Entwicklungen nach Möglichkeit einzubeziehen ( HAUSHEER/SPYCHER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 16, Rz. 01.34). Da sich das Unternehmen des Beschwerdeführers noch in der Aufbauphase befindet und es daher an einer repräsentativen Periode fehlt, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie das künftig erzielbare (potenzielle) Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers geschätzt hat.
3.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es diverse Beweisanträge zum Thema, dass er auf dem Finanzplatz keine Anstellung mehr finden könne, nicht berücksichtigt habe. Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat die Frage mit der Begründung offen gelassen, dass der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Beschäftigung als Finanzberater und Investor ein angemessenes Erwerbseinkommen erzielen könne (S. 19 Rz 13 des angefochtenen Entscheids). Inwiefern diese Begründung eine antizipierte Beweiswürdigung nicht rechtfertigen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.3.3. Die vorinstanzliche Prognose, der Beschwerdeführer vermöge aus Erwerb ein Einkommen von Fr. 15'000.-- zu erzielen, ist als Schätzung für zukünftige Zeiträume naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Sie stellt jedoch das Ergebnis einer umfassenden, wertenden Betrachtung dar, die keine sachfremden Kriterien umfasst. Die Vorinstanz hat insbesondere den überdurchschnittlichen beruflichen Qualifikationen des Beschwerdeführers, seinem ausgezeichneten beruflichen Netzwerk, seinem guten Gesundheitszustand, der guten Wirtschaftslage und der sich bloss auf durchschnittliche Fähigkeiten beziehenden Lohnstatistik (www.bfs.admin.ch; Finanzdienstleistungen, Region Zürich, Ziel- und Strategiedefinition von Unternehmen) Rechnung getragen, dabei aber auch den angeschlagenen Ruf des Beschwerdeführers berücksichtigt. Zudem hat sie die eigene Einschätzung einer erfolgreichen aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung mit einbezogen. Dieser habe in seiner abschliessenden Stellungnahme im Berufungsverfahren vom 22. April 2013 (act. FO/158 S. 7) einen (potenziellen) Bruttoertrag von Fr. 226'000.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugestanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Prognose damit auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten. Derartige, das Ergebnis von konkreter Beweiswürdigung darstellende Feststellungen über die Möglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, sind tatsächlicher Natur (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12 f.). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang wiederholt eine mangelhafte Begründung und spricht von Mutmassungen und vagen Aussagen der Vorinstanz. Bei diesen weitschweifigen Darlegungen handelt es sich ebenfalls um blosse Kritik an der Beweiswürdigung. Die gegen die Schätzung des mit seiner jetzigen Beschäftigung potenziell erzielbaren Erwerbseinkommens gerichteten Ausführungen verfehlen die strengen Begründungsanforderungen, welche für eine Kritik an der Beweiswürdigung gelten (E. 2.3). Soweit angesichts der appellatorischen Kritik überhaupt darauf einzutreten ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.
3.3.4. Von der Ansetzung einer Übergangsfrist hat die Vorinstanz deshalb abgesehen, weil sie dem Beschwerdeführer bis zum Anlaufen der Geschäfte zugemutet hat, einen Teil seines Vermögens anzuzehren. Dafür stünden ihm gegebenenfalls die Aktien der I.________ AG zur Verfügung (S. 34 Rz. 30 des angefochtenen Entscheids). Es trifft daher nicht zu, dass die Vorinstanz rückwirkend ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen angenommen hat. Da die Verpflichtung zum zeitweiligen Vermögensverzehr vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, ist den im Zusammenhang mit der fehlenden Übergangsfrist erhobenen Rügen der Boden entzogen.
4.
Ein weiterer Streitpunkt im Zusammenhang mit der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft den ermessensweise angerechneten Vermögensertrag von monatlich Fr. 13'000.--. Der Beschwerdeführer möchte diesen auf Fr. 5'000.-- herabgesetzt wissen.
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dem Beschwerdeführer verbleibe ein massgebliches investierbares Vermögen von 3.84 Mio. Franken; ein liquides Vermögen von 4.1 Mio. Franken habe er selbst noch im Oktober 2013 behauptet. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass er Ende März 2013 einen Betrag von 1.5 Mio. Franken ausbezahlt erhalten habe. Exakt 1.35 Mio. Franken davon habe er am 2. April 2013 in die Pensionskasse eingezahlt. Die Guthaben aus der Pensionskasse seien im August 2013 auf zwei Freizügigkeitsstiftungen übertragen worden. Es stehe fest, dass die Vermögenshingabe an die Pensionskasse freiwillig erfolgt sei und überwiegend aus Gründen, die im Familienrecht nicht relevant seien (Steuern, Haftungsfragen, Schutz des Vermögens vor Zugriff aus dem Ausland). Damals sei der finanzielle Abstieg der Familie und das künftige Angewiesensein auf ein Vermögen für den Unterhalt bereits absehbar gewesen. Alsdann hat sie festgestellt, dass die Einzahlungen in die Pensionskasse teilweise rückgängig zu machen wären. Sie hat es als angemessen erachtet, dem Beschwerdeführer aus seinem Vorsorgeguthaben einen Betrag von Fr. 700'000.-- aufzurechnen (nach Abzug der beim Bezug anfallenden Steuern). Ihm verbleibe damit immer noch Freizügigkeitsguthaben von knapp 1.6 Mio. Franken, das ihm - zuzüglich des allfälligen Vorsorgeaufbaus bis zur Pensionierung - eine angemessene Versorgung im Alter garantiere. Es rechtfertige sich daher, insgesamt auf einem investierbaren Vermögen von 4.54 Mio. Franken einen (hypothetischen) Vermögensertrag zu berücksichtigen. Was die damit erzielbare Rendite angehe, sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer kein normaler Anleger sei. Vielmehr verfüge er über beste Kenntnisse, langjährige Erfahrungen und ausgezeichnete Beziehungen auf dem Finanzmarkt. Es lasse sich die objektivierte Annahme rechtfertigen, dass er als ausgewiesener Fachmann, der über ein erhebliches Vermögen verfüge, längerfristig einen überdurchschnittlichen Ertrag zu erwirtschaften vermöge, weshalb ein Zinssatz von 3.5 % angemessen erscheine. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer Anfang 2014 in hohen Beträgen nachrangige Darlehen zu Zinssätzen gewährt habe, die wenig nachvollziehbar bzw. gar als Freundschaftsdienst erschienen. Stelle man nämlich auf die konkrete Vermögensanlage ab, liefe man Gefahr, die Partei, welche ihr Vermögen, nicht oder zu schlechten Bedingungen angelegt habe, gegenüber derjenigen, welche ihr Vermögen unter Umständen risikobehaftet, mit möglichst hohem Ertrag anlege, besser zu stellen. Auf die vom Beschwerdeführer heute schon getätigten effektiven Investments könne es daher nicht ankommen.
Der Beschwerdeführer lässt diese Betrachtungsweise nicht gelten. Der Grossteil des Vermögens, insbesondere das nicht zinstragende, sei seinen unternehmerischen Aktivitäten zuzuordnen. Es könne ihm darauf nicht abweichend von den effektiven Erträgen weiterer fiktiver Ertrag angerechnet werden. Ein solcher dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur angerechnet werden, wenn es der betreffenden Partei auch möglich sei, diesen Ertrag zu erzielen. Aus dem gleichen Grund sei es unhaltbar, das festgestellte und feststehende Vermögen von 3.84 Mio. Franken, fiktiv zulasten des Vorsorgevermögens um Fr. 700'000.-- zu erhöhen. Einzig das liquide Vermögen von 1.42 Mio. Franken rechtfertige eine hypothetische Betrachtungsweise, wobei sich die Annahme eines Zinssatzes von 2 % rechtfertige.
4.2. Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, dass der Vermögensertrag grundsätzlich zum Einkommen zu schlagen ist; ein hypothetischer Vermögensertrag kann berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person ihr Vermögen nicht oder nur mit einem niedrigen Ertrag anlegt (Urteil 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5, in: FamPra.ch 2009 S. 206). Entäussert sich der Unterhaltspflichtige - sei es auch verschuldetermassen oder gar aus bösem Willen - seines Vermögens, und kann dieser Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden, so muss der Richter allerdings auf die verbleibende effektive Leistungsfähigkeit abstellen, auch wenn dies im Einzelfall unbefriedigend erscheinen mag (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17 f.). Eine wesentliche Voraussetzung für die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Vermögensertrages ist demnach, dass noch vorhandenes Vermögen ertragsarm oder gar nicht angelegt worden ist, obwohl die Erzielung eines angemessenen Ertrages durchaus möglich wäre.
4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Annahme, der Beschwerdeführer könne als erfahrener Vermögensberater über einen längeren Zeitraum eine Rendite von 3.5 % erzielen, grundsätzlich nicht als unangemessen bezeichnet werden kann. Soweit er zur Bekräftigung seines Standpunktes, bei langfristiger Betrachtungsweise über zehn Jahre erscheine ein Zinssatz von 2 % angemessen, auf Erwägung 3.2 des Urteils 5A_662/2008 vom 6. Februar 2009 verweist, übersieht er, dass das Bundesgericht darin einen Zinssatz von 3 % auf einem Vermögen von Fr. 600'000.-- nicht beanstandet hatte. Überdies stellt er nicht in Abrede, dass er über besonders fundierte Kenntnisse im Anlagebereich verfügt. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich auch der spezifische Vorwurf des Beschwerdeführers als unbegründet, die Vorinstanz habe die dargelegten bundesgerichtlichen Grundsätze zum hypothetischen Einkommen missachtet, indem es die faktischen Gegebenheiten ausser Acht gelassen habe:
4.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Vermögenshingabe in die Pensionskasse absolut unumkehrbar sei. Er weist einzig auf die mit einer Barauszahlung verbundenen Unannehmlichkeiten hin (Steuerfolgen, hinfällige Gründungskosten für seine AG, Verlust der Haftungsbegrenzung). Diesbezüglich aber kann ohne weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat mithin kein Bundesrecht verletzt, insbesondere von dem ihr zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht, wenn sie einen strengen Massstab angelegt und dem Beschwerdeführer besondere Bemühungen zugemutet hat, um sein Vorsorgeguthaben teilweise wieder auszulösen.
4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf effektiv getätigte "zinslose Anlagen" beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich aus seiner Beteiligung an genau evaluierten Start-Up-Unternehmen neben Honorareinnahmen auch erhofft, Wertsteigerungsgewinne bei einer späteren Wiederveräusserung zu erzielen. Geht der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass diese Investitionen langfristig einen Gewinn abwerfen (können), kann nicht gesagt werden, die vorinstanzliche Schätzung des Vermögensertrags beruhe auf einer unhaltbaren Grundlage.
4.3.3. Was schliesslich das gewährte Darlehen in Höhe von 1. Mio. Franken an die K.________ AG (bzw. einen guten Bekannten) sowie ein weiteres Darlehen in Höhe von Fr. 650'000.-- an die L.________ AG betrifft, trifft zu, dass daraus aktuell lediglich eine Rendite von 2 % bzw. 1.875 % resultiert. Dabei geht es indes nicht um eine unumkehrbare Vermögensentäusserung des Beschwerdeführers, sondern um eine zeitlich auf die nicht ersichtliche Dauer der Darlehensgewährung begrenzte Begnügung mit - gemessen an den besonderen Fähigkeiten und der Erfahrung des Beschwerdeführers im Anlagebereich - niedrigen Vermögenserträgen. Im konkreten Fall hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt, wenn sie nicht auf den aktuellen Darlehenszins abgestellt hat, bzw. die Folgen der als ungenügend erkannten Vermögensanlage nicht auf die Beschwerdegegnerin abgewälzt hat. Dass die Vorinstanz stattdessen ihrer Bemessung aus einer längerfristigen Gesamtsicht heraus eine angemessene höhere Rendite zugrundegelegt hat, erscheint auch deshalb als sachgerecht, weil der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren zunächst postuliert hat, der in Vermögensangelegenheiten wesentlich weniger beschlagenen Beschwerdegegnerin auf ihrem Vermögen eine Rendite von 2.5 % "als unterstes Minimum" anzurechnen.
4.4. Zuletzt liegt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Der Beschwerdeführer verfügt im Umgang mit Kapitalien unstreitig über das grössere Geschick, wobei diese eigenen Kenntnisse des Beschwerdeführers der Möglichkeit des Beizugs von Anlageexperten auf Seiten der Beschwerdegegnerin nicht gleichzusetzen sind. Ausserdem durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass sich mit einem grösseren Anlagevolumen auch die Ertragschancen verbessern. Diese sachlichen Unterschiede rechtfertigen die um 1 % höhere Renditeannahme auf Seiten des Beschwerdeführers.
4.5. Soweit sie sich gegen die Beurteilung der Leistungsfähigkeit richtet, erweist sich die Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.
5.
Beim Kinderunterhalt sind der Kindesbedarf und die Berücksichtigung eines Vermögensertrags auf dem Kindesvermögen streitig:
5.1. Die Vorinstanz hat für die Berechnung des Unterhalts der jüngsten Tochter als Ausgangspunkt auf die "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (nachfolgend Zürcher Tabellen; Fassung vom 1. Januar 2014) zurückgegriffen, wobei sie den sich daraus ergebenden Bedarf mit Blick auf den gelebten Wohlstand der Familie um 25 % angehoben hat. Nach Abzug der Position Pflege und Erziehung ergebe sich für die wie ein Einzelkind zu behandelnde E.F.________ ein Betrag von rund Fr. 2'200.--. Hinzu kämen die Ausbildungskosten, welche im Unterhaltsbedarf nicht enthalten seien.
Soweit der Beschwerdeführer gegen die Erhöhung der empfohlenen Beträge um 25 %, vorbringt, ein gelebter Wohlstand liege nicht vor und sei eine willkürliche und durch nichts abgeklärte Annahme, übergeht er die vorinstanzliche Feststellung, dass die erstinstanzlich angenommene eheliche Lebenshaltung im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist (S. 36 Rz. 35 des angefochtenen Entscheids) bzw., dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungsantwort den bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gelebten Standard der ganzen Familie bei der Trennung mit Fr. 431'900.-- geschätzt habe (S. 9 Rz. 1 des angefochtenen Entscheids).
Weiter stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die Vorinstanz für E.F.________ von den Ansätzen eines Einzelkindes ausgegangen sei, obschon sie doch unbestritten über zwei Geschwister verfüge, die wohl auch im gleichen Haushalt leben würden. Dem ist zu entgegnen, dass die Zürcher Tabellen Durchschnittszahlen enthalten. Sie müssen stets der konkreten Lebenssituation des Kindes und dem Lebensstandard der Eltern angepasst werden (Urteil 5A_462/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 137 III 586, aber in: FamPra.ch 2012 S. 223). Angesichts der bisherigen Lebensweise der Familie, der nach wie vor gehobenen finanziellen Stellung des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass die Geschwister bereits volljährig sind, hat die Vorinstanz von dem ihr diesbezüglich zustehenden Ermessen keinen falschen Gebrauch gemacht.
Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, E.F.________ hätte auf dem bekannten Vermögen von Fr. 160'000.--, gerechnet mit einem Zinssatz von 2 %, ein monatlicher Nettoertrag von Fr. 265.-- aufgerechnet werden müssen, ist unbegründet. Aus der unbestrittenen Tatsache, dass die Eltern vereinbart hatten, dass sich die Kinder die Schenkung des Vaters von je Fr. 100'000.-- nicht an den Unterhalt anrechnen lassen müssen, durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass darauf auch kein Vermögensertrag berücksichtigt werden sollte. Es kann bei dieser Ausgangslage nicht von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung gesprochen werden, wenn die Vorinstanz dem (im Verhältnis zum Vermögen des Beschwerdeführers) geringfügigen übrigen Kindesvermögen keine unterhaltsrelevante Bedeutung beigemessen hat.
5.2. Was den Volljährigenunterhalt an die beiden älteren Kinder anbelangt, wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen betreffend den anzurechnenden Vermögensertrag auf dem Kindesvermögen und kritisiert die Anhebung der Grundbeträge von Fr. 1'050.-- um 25 % auf Fr. 1'300.--. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, wobei an dieser Stelle auf das zum Minderjährigenunterhalt Gesagte verwiesen werden kann.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die berücksichtigte Höhe der Steuern in seinem Bedarf. Da die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge Bestand haben, geht es einzig noch um seinen diesbezüglichen Eventualantrag. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Steuerschätzung als zufällige und willkürliche Annahme, wobei er zur Begründung auf eine erstmals vor Bundesgericht eingereichte provisorische Steuerberechnung verweist (S. 29 Rz. 91 der Beschwerde).
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die Zulässigkeit seiner neuen Vorbringen zu begründen (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Es ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern erst das angefochtene Urteil Anlass gegeben hat, derartige Berechnungen zur erwarteten Steuerbelastung einzureichen. Zwar hatte dieerste Instanz den Unterhalt angesichts der damals noch bestehenden extrem günstigen Einkommensverhältnisse nach der Methode der konkreten Bedarfsrechnung des unterhaltsberechtigten Ehegatten (Haushaltsbudget) bemessen und konnte den Bedarf des Beschwerdeführers somit ausklammern. Anfang 2012 - und damit wenige Monate nach Beginn des fast dreijährigen Berufungsverfahrens - war indes absehbar, d ass der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Einkommen nicht mehr würde erreichen können, womit auch der Bedarf des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Folge selbst vorübergehend einen Nettolohn aus Erwerb von rund Fr. 15'000.-- als erzielbar erachtet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin auf seinem Vermögen einen Ertrag von 4 % postuliert, wobei der Beschwerdeführer anfänglich seinerseits verlangt hatte, die Beschwerdegegnerin habe ihr Vermögen zu einem Zinssatz von 2.5 % anzulegen. Die Vermögenslage des Beschwerdeführers konnte schliesslich weitgehend geklärt werden; er selbst hat im Oktober 2013 ein (liquides) Vermögen von rund 4.1 Mio. Franken eingeräumt (S. 24 Rz. 18 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer war mithin schon vor dem angefochtenen Entscheid im eigenen Interesse gehalten, eigene Berechnungen zur anfallenden Steuerlast anzustellen, für den Fall, dass er mit seinem zuletzt geltend gemachten Standpunkt, sein Einkommen aus Erwerb und Vermögensertrag betrage lediglich rund Fr. 8'500.-- pro Monat, nicht durchdringen sollte. Vor allem aber bestand Anlass, den eigenen Steuerbedarf unter Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens zu beziffern und eine entsprechende Berechnung einzureichen. Neue Tatsachen sind gemäss Art. 99 BGG grundsätzlich unzulässig, und das eingeschränkte Novenrecht dient von vornherein nicht dazu, Versäumtes nachzuholen (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.).
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ein Antrag, wonach eine nachträgliche Erhöhung gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB vorbehalten ist, hätte von der Beschwerdegegnerin aufgrund der herrschenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime ausdrücklich gestellt werden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat von Amtes wegen der gesetzlich statuierten Dokumentationspflicht (vgl. Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 ZPO) nachgelebt, was nicht zu beanstanden ist.
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen, da dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abweisung des Gesuchs entsprochen wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Vereinigung mit dem Verfahren 5A_604/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss