BGer 8C_590/2014
 
BGer 8C_590/2014 vom 18.03.2015
8C_590/2014
{T 0/2}
 
Urteil vom 18. März 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. Juni 2014.
 
Sachverhalt:
A. Der 1956 geborene A.________ hatte während 15 Jahren als Hilfsmaler bei der Firma B.________ AG gearbeitet und war danach bis im Juni 2005 in anderen Funktionen, zuletzt bei der C.________ AG, tätig. Er meldete sich am 28. Oktober 2005 wegen Rückenschmerzen, insbesondere einer Diskushernie im Halsbereich, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge wurde der Versicherte mehrfach operiert (erste Hernienoperation am 11. Juli 2005), behandelt und begutachtet. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Stelle) A.________ ab dem 1. August 2009 eine Viertelsrente.
B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juni 2014 gut und sprach dem Versicherten ab 1. Juli 2006 eine ganze und ab dem 1. Februar 2011 eine Dreiviertelsrente zu.
C. Die IV-Stelle erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als A.________ ab dem 1. Februar 2011 mehr als eine halbe Rente zugesprochen werde; zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Des Weitern ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit zuerkannt, als dem Beschwerdegegner ab dem 1. Februar 2011 mehr als eine halbe Rente zugesprochen worden war.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2).
2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (ab 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 1 IVG in der jeweils geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) und den Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
3. Letztinstanzlich ist nur noch der Invaliditätsgrad ab dem 1. Februar 2011 streitig. Die Beschwerde führende IV-Stelle beanstandet dabei das vom kantonalen Gericht ermittelte Valideneinkommen, währenddem es das von der Vorinstanz auf Fr. 31'966.-- bezifferte zumutbare Invalideneinkommen ausdrücklich anerkennt.
Das kantonale Gericht hat gestützt auf ein (drittes) bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Dezember 2010 festgestellt, der Versicherte sei ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, mithin seit dem 25. Oktober 2010, zu 60 % arbeitsfähig. Hingegen sei ihm seit Ablauf des Wartejahres im Juli 2006 wegen der wiederholten Operationen und den nachfolgenden Heilungs- und Erholungsphasen auch in adaptierten Tätigkeiten keine Arbeit zumutbar gewesen.
Weiter erwog es, der Beschwerdegegner habe während fünfzehn Jahren bei der B.________ AG gearbeitet. Ob das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen oder aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst worden sei, könne dahingestellt bleiben, da davon auszugehen sei, dass der Versicherte als Gesunder wieder eine entsprechend entlöhnte Beschäftigung gesucht hätte. Gestützt auf diese Feststellungen ermittelte die Vorinstanz das Valideneinkommen aus dem Durchschnitt der Lohnangaben gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. November 2005 für die Jahre 2000 bis 2002 und der bis zum Rentenbeginn im Jahre 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung. Dieses wurde auf Fr. 80'720.-- beziffert. Verglichen mit dem Invalideneinkommen resultierte eine Einkommenseinbusse von 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, in den im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. November 2005 angegebenen Lohnzahlungen seien auch die jeweils ausgezahlten Kinderzulagen enthalten. Diese seien jedoch nicht AHV-pflichtig und könnten daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden.
 
4.
4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_280/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2 mit Hinweis). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).
4.2. Vor Bundesgericht legt die IV-Stelle neu eine Arbeitgeberbescheinigung der B.________ AG zu Handen der Arbeitslosenversicherung vom 9. Dezember 2002 sowie Lohnausweise für die Steuererklärung für die Jahre 2001 und 2002 auf. Sie argumentiert, erst durch den vorinstanzlichen Entscheid seien diese rechtswesentlich geworden, weshalb sie als zulässige Noven zu qualifizieren seien.
4.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Bereits im Verwaltungs- und im vorinstanzlichen Verfahren war - neben anderem - die Höhe des Valideneinkommens umstritten. Der Versicherte hatte sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der Verfügung und in der Beschwerde ans Versicherungsgericht jeweils auf das Einkommen bei der B.________ AG gemäss Angaben auf dem Arbeitgeberfragebogen berufen. Es handelte sich mithin nicht um eine neue Argumentation, mit der die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren nicht rechnen musste. Damit stellen die erwähnten letztinstanzlich erstmals aufgelegten Akten unzulässigen Noven im Sinne von Art. 99 BGG dar. Sie sind im Folgenden unbeachtlich.
 
5.
5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen).
 
5.2.
5.2.1. Bei der vorinstanzlichen Feststellung, als Gesunder hätte der Beschwerdegegner zum hier relevanten Zeitpunkt entweder weiterhin bei der Firma B.________ AG gearbeitet oder er hätte sich eine entsprechend entschädigte vergleichbare Stelle gesucht, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, die letztinstanzlich nicht mehr überprüft wird. Entscheidend ist somit, wie hoch der bei dieser Firma erzielte Lohn war, damit der ermittelte Betrag - der Reallohnentwicklung angepasst - als Valideneinkommen für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden kann. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht argumentiert, bestehen in den Akten widersprüchliche Angaben zu dem bei dieser Firma erzielten Einkommen. Während im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. November 2005 die beitragspflichtigen Einkommen für das Jahr 2000 mit Fr. 74'373.--, für 2001 mit Fr. 74'395.-- und für 2002 mit Fr. 72'743.-- angegeben wurden, ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zu entnehmen, dass von der B.________ AG für das Jahr 2000 Fr. 68'013.--, für 2001 Fr. 60'738.-- und für 2002 Fr. 66'914.-- (in elf Monaten) abgerechnet worden waren. Die Vorinstanz ist diesen bereits damals aktenkundigen Widersprüchen nicht nachgegangen. Auch hat sie im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, warum sie ihrer Feststellung des Valideneinkommens die Angaben aus dem Fragebogen für Arbeitgeber und nicht diejenigen aus dem IK-Auszug zu Grunde gelegt hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht ist damit nicht an die kantonale Sachverhaltsfeststellung gebunden und kann diese von Amtes wegen berichtigen (E. 1.2).
5.2.2. Zum Valideneinkommen zählen jene Zahlungen des Arbeitgebers, auf welche paritätische Beiträge erhoben worden sind. Nicht dazu zählen folglich unter anderem Spesenentschädigungen, Familienzulagen und gegebenenfalls Trinkgelder und Überstundenentschädigungen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Art. 28a N. 54 S. 328). Damit bietet der IK-Auszug über die tatsächlich von der B.________ AG abgerechneten Lohnzahlungen der Jahre 2000 bis 2002 die massgebende Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens. Aufgewertet mittels Nominallohnindex bis zum Rentenbeginn resultiert ein Durchschnittswert von Fr. 71'391.-- (Fr. 73'803.-- + Fr. 64'315.-- + Fr. 76'056.-- : 3).
 
5.3.
5.3.1. Letztinstanzlich lässt der Beschwerdegegner vorbringen, er sei neben seiner Tätigkeit als Maler bei der B.________ AG auch noch als Hausabwart bei der F.________ AG tätig gewesen und habe dabei jährlich Fr. 4'674.-- verdient. Dieser Betrag sei bei der Bemessung des Valideneinkommens mitzuberücksichtigen.
5.3.2. Ob dieser Nebenverdienst bei der Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich Beachtung finden könnte, kann vorliegend offen bleiben. Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdegegner nur bis Ende des Jahres 2000 bei der F.________ AG tätig. Zwar behauptet der Versicherte, er habe den Nebenerwerb damals aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Dafür fehlen hingegen konkrete Hinweise. Immerhin steht fest, dass er auch in den folgenden Jahren weiterhin seiner angestammten Tätigkeit als Maler nachgehen konnte. Zudem stellt das Vorbringen, ohne Gesundheitsschaden hätte er weiterhin als Hausabwart gearbeitet, weshalb der dafür entrichtete Verdienst zum Valideneinkommen hinzuzuzählen sei, eine neue Behauptung dar, die bereits vorinstanzlich hätte vorgebracht werden müssen. Der Versicherte legt nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für ein nachträgliches Vorbringen erfüllt sein sollen (E. 4.1). Damit sind seine neue Tatsachenbehauptung unzulässig und daher unbeachtlich.
5.4. Es ist unbestritten, dass sich die gesundheitlichen und damit auch die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab Ende Oktober 2010 verbessert haben und die ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2011 herabzusetzen ist. Die von der Vorinstanz ermittelten Werte für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen betreffen das Jahr 2006. Da beide hypothetische Vergleichseinkommen parallel auf das Jahr der Rentenrevision anzupassen sind, erübrigt sich eine konkrete Berechnung der Einkommenszahlen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'391.-- und einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 31'966.-- resultiert ab dem genannten Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 55 %, womit noch ein Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2011 werden insoweit abgeändert, als der Beschwerdegegner ab dem 1. Februar 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- ausgerichtet.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer