BGer 8C_768/2014
 
BGer 8C_768/2014 vom 23.02.2015
{T 0/2}
8C_768/2014
 
Urteil vom 23. Februar 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt,
Boulevard de Pérolles 24, 1705 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 26. August 2014.
 
Sachverhalt:
A. Die 1977 geborene A.________ war ab 1. April 2009 in der Kanzlei B.________ als Rechtsanwältin angestellt. Am 13. März 2011 löste sie das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2011 auf. Vom 7. September bis 26. Dezember 2011 hielt sie sich im Ausland auf.
Am 26. Dezember 2011 meldete sich A.________ zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 stellte sie das Amt für den Arbeitsmarkt (AMA) des Kantons Freiburg ab 27. Dezember 2011 für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein; zur Begründung führte es an, die Versicherte habe sich im Zeitraum vor der Anmeldung nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. An diesem Ergebnis hielt das AMA auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013).
B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 26. August 2014).
C. Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass das AMA sie zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt habe.
Das AMA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichten auf Vernehmlassungen.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung der den Parteien obliegenden Begründungs- resp. Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 14 Tagen in der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde.
 
2.2.
2.2.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Bestimmung regelt allgemein die materiellen Pflichten der versicherten Personen. Mit der Formel, der Versicherte habe alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert sie die Pflicht zur Schadenminderung, aus welcher sich verschiedene Einzelpflichten ergeben. Dazu gehört die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130; 124 V 225 E. 2b S. 227 f.).
2.2.2. Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2; 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; 1982 Nr. 4 S. 37, C 50/81).
2.2.3. Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person, sich regelmässig um Stellen zu bewerben, ergibt sich für die Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht aus Art. 26 AVIV, sondern aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Daraus folgt, dass Versicherte in gekündigter Stellung bereits während der Kündigungsfrist alles Zumutbare zu unternehmen haben, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dasselbe gilt auch, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat und was die Beschwerdeführerin übersieht, wenn die versicherte Person sich ferienhalber oder zwecks Erzielung eines Verdienstes bzw. - wie im vorliegenden Fall - zwecks Vertiefung von Sprachkenntnissen im Ausland aufhält (vgl. ARV 1988 Nr. 11 S. 96 E. 2, C 8/88; 1982 Nr. 4 S. 40 E. 2b, C 50/81), zumal Stellenbewerbungen mit den heutigen elektronischen Kommunikationsmitteln sowie Personalvermittlungsagenturen inzwischen weltweit ohne zeitliche Verzögerungen durchführbar sind (vgl. ARV 2005 Nr. 4 S. 58 E. 3.2, C 208/03).
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass sich die Versicherte während der Kündigungsfrist insgesamt bei fünf potentiellen Arbeitgebern, letztmals am 23. Juli 2011, bewarb. Auch wenn der Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, im Sinne von BGE 139 V 524 E. 2.1.3 in fine S. 528 das Recht zuzubilligen ist, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf den erlernten Beruf als Rechtsanwältin zu beschränken, ist wenig nachvollziehbar, wenn sie im Zeitraum von Ende Juli bis zur Anmeldung am 26. Dezember 2011 für den angestrebten Erwerbsbereich keine Bewerbungen mehr tätigte. Das Vorbringen, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen, indem sie die Arbeitslosenkasse nicht bereits ab Eintritt der Arbeitslosigkeit (1. September 2011) belastete, trifft den entscheidenden Punkt nicht, wie sich schon aus dem in E. 2.2 hievor Gesagten ergibt. Dem ist zur Verdeutlichung anzufügen, dass nach der Rechtsprechung das Verhalten einer versicherten Person, die das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst und nach Beendigung desselben nicht sofort Arbeitslosenentschädigung bezieht, zwar - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - zu einer Minderung des Schadens beitragen kann; indessen wird damit die direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG fliessende Schadenminderungspflicht nicht aufgehoben, vielmehr hat die versicherte Person sich auch unter solchen Umständen mit der erforderlichen Intensität um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen (ARV 2006 S. 145, C 73/03 E. 3).
3.2. Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, weshalb keine triftigen Gründe bestanden, von der gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV vom AWA vorgenommenen Beurteilung des Verschuldens abzuweichen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgegebenen Rahmens hätte das kantonale Gericht auf eine leichte Fahrlässigkeit im unteren Bereich erkennen müssen, zumal sie nicht sofort Arbeitslosenentschädigung beansprucht und damit zu einer Minderung des verursachten Schadens beigetragen habe. Damit ist indessen nicht dargetan, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der zur Diskussion stehenden Frage das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass sie während fast eines halben Jahres (Ende Juli bis Ende Dezember 2011) keine Arbeitsbemühungen tätigte und mit diesem Verhalten das Risiko, später Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen zu müssen, in Kauf nahm.
3.3. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid in allen Teilen zu bestätigen.
4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grunder