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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_30/2015 {T 0/2}
Urteil vom 30. Januar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. November 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. November 2014 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung),
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher einen Revisionsgrund (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG) bejaht und die Sache zur Prüfung bzw. Durchführung allfälliger unerlässlicher Eingliederungsmassnahmen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung über die revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückweist, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Vornahme einer Rentenrevision als erfüllt erachtet und Ausführungen zur (nicht mehr bestehenden) Invalidität gemacht hat, was zwar die IV-Stelle bindet, vom Beschwerdeführer aber im Rahmen des neuen Verfahrens bestritten werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), weshalb insoweit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (Urteil 9C_34/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.3, in: SVR 2010 IV Nr. 61 S. 186),
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sein sollen (Urteile 4A_196/2007 vom 5. Dezember 2008 E. 2.4; 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 3.1),
dass die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer