Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_913/2014
Urteil vom 24. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Abweichungen von einem Baugesuch usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 20. August 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ reichte am 16. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Zusammenhang mit einem Neubau in L.________ eine Strafanzeige ein gegen Mitglieder der Baukommission/Bauverwaltung, den Bauherrn, den bauführenden Architekten, gegen den Juristen des Bau- und Justizdepartements sowie den Vorsteher (Regierungsrat) des Bau- und Justizdepartements wegen "Rechtsverweigerung, Intrige, Verantwortlichkeit, Anzeigepflicht evtl. weitere Punkte ... sowie wegen falschen Angaben im Baugesuch über Bauten, Nutzen und der Tatsache, über was schon ohne Bewilligung gebaut respektive noch nicht gebaut wurde".
Die Staatsanwaltschaft teilte am 21. Januar 2014 X.________ mit, die Anzeige erfülle die Voraussetzungen nicht, er habe die Anzeige zu konkretisieren. Dieser antwortete, es gehe um Rechtsverweigerung/ Amtsmissbrauch, die eingereichten Unterlagen würden das beweisen.
Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 3. März 2014 die Polizei mit Ermittlungen bezüglich einer allfälligen Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz. Sie erstattete nach der Durchführung mehrerer Einvernahmen am 9. April 2014 Bericht.
Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 8. Mai 2014 die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz nicht an die Hand. Ein Amtsmissbrauch sei schlicht nicht ersichtlich. Von der ursprünglichen Baubewilligung sei abgewichen worden, weil beim Bau der Tiefgarage durch eine Drittperson ein Fehler passiert sei. Ein allfälliges Verschulden sei als geringfügig einzustufen. Die geringfügige Änderung sei publiziert, auf die Beschwerde von X.________ sei nicht eingetreten und die nachträgliche Baubewilligung erteilt worden.
B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 20. August 2014 auf die Beschwerde von X.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen:
"1. Der Beschluss Nichtanhandnahme, die Verfügung BJD Rechtsverweigerung, die Baubewilligung EWD für GB xxxx sind aufzuheben;
1.2. Antrag Recht auf Mitwirkung, rechtliches Gehör, Einvernahme Strafrecht, Aussage vor einem Richter, Einsicht in Unterlagen, Art. 318 StPO, BGE 134 I 286, Art. 29 BV;
1.3. Antrag Verfassungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde gegen die Instanzen Bau- und Justizdepartement, Bauverwaltung L.________ et al., Staatsanwaltschaft, Kantonspolizei Solothurn, Einhaltung der Amtspflichten gemäss den gesetzlichen Vorgaben und Pflichten, Art. 312 StGB, Art. 313 StGB, Schlusseinvernahme, Art. 317 StGB, Recht auf unabhängiges, unparteiisches Verfahren, Art. 36 BV, verfassungskonformes Gericht, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV;
1.4. Antrag Überprüfung öffentlichen Interesses der Staatsinstanzen, Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit, Art. 8 BV, Schutz vor Willkür, Wahrung von Treu und Glauben, Art. 9 BV, Verwirklichung der Grundrechte, Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 BV;
1.5. Amtsmissbrauch, Art. 321 Abs. 1 StGB, Gebührenübertreibung, Art. 313 StGB, Verleumdung, Art. 173 und 174 StGB;
2. Rechtsschutz, Art. 781 ZGB, Wegerecht, Eintrag GB, Art. 732 ZGB;
3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge und Rückerstattung;
4. unentgeltliche Rechtspflege, Art. 29 Abs. 3 BV."
Erwägungen:
1.
1.1. Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1 Bundesgesetz über das Bundesgericht; BGG, SR 173.110).
1.2. Auf die Rechtsbegehren betreffend Verfassungs- und Aufsichtsbeschwerden gegen kantonale Behörden sowie die Aufhebung von Entscheiden des Baubewilligungsverfahrens ist nicht einzutreten.
1.3. Der Beschwerdeführer beachtet die bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht (insbesondere Art. 42, 97 Abs. 1 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 IV 97 E. 1.4.1; 140 III 264 E. 2.3, 385 E. 5; 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). Ausnahmsweise können angesichts einer Laienbeschwerde die Überlegungen des Bundesgerichts zum Nichteintretensentscheid auf der Grundlage der Beschwerdevorbringen und der umfangreichen Beschwerdebeilagen etwas ausführlicher dargelegt werden, auch wenn neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nicht vorgebracht werden können und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG; vgl. Urteil 6B_1248/2013 vom 23. September 2014 E. 3.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das Vorgehen der Baubehörde werde seine Existenz und diejenige seiner Partnerin A.________ zerstört. Er könne wegen des Baupfusches und der Behördenwillkür nur noch zwei der fünf Parkplätze benutzen, was seine Berufsausübung einschränke und zu entsprechendem Verlust an Umsatz und Einkommen führe. Er behauptet Kosten für Expertisen, Wertminderung von Geschäft und Liegenschaft, Entschädigungen und Ersatzleistungen sowie weitere vorbehaltene Forderungen zu Lasten von Einwohnergemeinde und Bauherrschaft (Beschwerde S. 13 ff.).
Soweit nachvollziehbar, liegt der Beschwerde zugrunde, dass erstens mit Bauten, Einfahrt, Stützmauer, Parkplatz eine Dienstbarkeit des Beschwerdeführers missachtet wird und der "Grenzabstand mit Parkplatz auf einer Distanz von 21,5 m überschritten respektive nicht eingehalten wird und eine bewilligungspflichtige Terrainabtragung von 42 m2erfolgte" (Beschwerde S. 9); und dass zweitens trotz vorhandenem Einverständnis und fehlender Einsprache für sein "Gartenhaus für den Grenzabstand Abweichung von 12 cm für die Fahrnisbaute ein Grundbucheintrag gefordert" wird, wobei ihm - so lässt sich das Vorbringen verstehen - der Grundbucheintrag wegen Nichterhalts einer Kopie der Baubewilligung verweigert wird. Das sei diskriminierende Willkür. Kommunikations- und Lösungsbereitschaft fehle. Die Behinderung der öffentlichen Beurkundung sei eine amts- und rechtsmissbräuchliche Machtdemonstration und strafrechtlich relevant (Beschwerde S. 11, wo an anderer Stelle ausgeführt wird, das Gerätehaus überschreite den Grenzabstand um 80 cm).
2.2. Nach der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) kam es bei einem Neubau auf der Parzelle Nr. xxxx zu einem baulichen Mangel wegen des Fehlers eines Poliers. Das bedingte eine leichte Änderung der Tiefgarageneinfahrt. Zudem wurde auf dem Grundstück entlang der Stützmauer auf einem ursprünglich als Grünfläche ausgewiesenen Teilstück unter Wahrung der Grünflächenziffer ein sickerfähiger Teerbelag ausgeführt. Ferner wurden drei Parkplätze geschaffen, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. Die Änderungen wurden publiziert und im baurechtlichen Nachverfahren bewilligt (der dritte Parkplatz wurde wegen Nichteinhaltens des Sichtwinkels bei der Einstellhallenausfahrt nicht bewilligt; Baubewilligung von 3. März 2014). Auf die Einsprache des Beschwerdeführers trat die Baukommission nicht ein. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement am 31. März 2014 ab.
Die Vorinstanz hält in ihrer Hauptbegründung (zutreffend) fest, die bloss mittelbare Beeinträchtigung, die erst etwa durch eine Schadenersatzpflicht gemäss Gesetz oder Vertrag eintritt, begründe keine Geschädigtenstellung (mit Hinweis auf Urteil 6B_557/2010 vom 9. März 2011 E. 5.1 sowie BGE 138 IV 258). Weder aus den Akten noch der Beschwerde sei eine unmittelbare Betroffenheit durch die erfolgte Abweichung von den Bauplänen respektive eine allfällige strafbare Handlung ersichtlich. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.
Die Vorinstanz kommt in einer Eventualbegründung zum Ergebnis, die Beschwerde wäre auch in der Sache abzuweisen. Der von keinem der Beschuldigten zu verantwortende Fehler habe zu der geringfügigen Abweichung geführt. Weder die Vertreter der Baukommission, der Bauherr und sein Architekt noch der zuständige Jurist des Bau- und Justizdepartements oder dessen Vorsteher hätten sich unrechtmässig bzw. strafrechtlich relevant verhalten.
Somit weist die Vorinstanz die Beschwerde mit einer Doppelbegründung ab. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede der Begründungen Recht verletzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 138 II 536 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Bleibt es beim Hauptentscheid, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung nicht mehr auseinandersetzen (vgl. Urteile 6B_698/2014 vom 5. August 2014 E. 2, 6B_683/2014 vom 5. August 2014 E. 1 und 6B_218/2014 vom 3. März 2014 E. 1). Sind wie vorliegend diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt eine Berechtigung zur Beschwerde (Beschwerdelegitimation des Privatklägers) voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens muss der Privatkläger seine Zivilansprüche nicht bereits im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren (adhäsionsweise) geltend gemacht haben, damit er zur Beschwerde gegen die definitive Einstellung des Strafverfahrens befugt ist. Er hat jedoch in der Beschwerde darzulegen, welche Zivilansprüche er gegen welche beschuldigte Person stellen möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (BGE 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1).
2.3.1. Der Beschwerdeführer will gegen die kantonalen Behörden (Gemeinde, Grundbuchamt, kantonale Verwaltung, Regierungsrat usw.) finanzielle Forderungen geltend machen.
Schadenersatzforderungen gegen Mitglieder einer Behörde sowie gegen Beamte oder öffentliche Angestellte, die ihr dienstliches Handeln betreffen, sind öffentlich-rechtlicher Natur und damit nach konstanter Rechtsprechung keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. Urteile 6B_980/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2 und 6B_365/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 1.3). Denn als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben (z.B. Art. 41 OR und Art. 28 ZGB) und deshalb ordentlicher Weise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht (z.B. dem kantonalen Staatshaftungsrecht) ergeben (vgl. Urteil 6B_604/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3). In diesem Umfang ist die Beschwerdelegitimation nicht gegeben und auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.3.2. Auch insoweit der Beschwerdeführer gegen die Bauherrschaft Zivilforderungen geltend machen will, lässt sich aufgrund seiner Ausführungen ein Rechtsgrund nicht erkennen.
2.3.2.1. Nach der Feststellung der Vorinstanz ist die vom Beschwerdeführer benützte Grundstückparzelle und Liegenschaft im Eigentum seiner Partnerin A.________ (Urteil S. 4, E. II/2.2). Der Anspruch aus einer Eigentumsverletzung könnte somit allein von dieser zivilprozessual eingeklagt werden. Dass die Bauherrschaft das Eigentum oder allfällige Besitzansprüche verletzt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. In der kantonalen Vernehmlassung wurde von B.________ (der Bauherrschaft) eingewendet, es sei auch nicht ersichtlich, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Dienstbarkeit bestehen solle. Dieser sei weder Anstösser an das Grundstück Nr. xxxx noch habe er ein Wegrecht zum Befahren des fraglichen Vorplatzes (Urteil S. 3, E. I/4; dazu unten E. 2.3.3).
Daraus lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer offenbar einen "Vorplatz" des fremden Grundstücks infolge der Überbauung nicht mehr befahren kann, wie er das - so muss geschlossen werden - bisher konnte. Dies scheint der Grund zu sein, weshalb er nur noch zwei seiner fünf Parkplätze benutzen kann (vgl. oben E. 2.1).
Die Ausübung der Eigentumsrechte durch Überbauung als solche gibt dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz. Im Zusammenhang der nachträglichen Bewilligung war A.________ (und damit auch der Beschwerdeführer) jedenfalls zunächst rechtsanwaltlich verbeiständet (Beschwerdebeilage, Einladung des Bau- und Justizdepartements vom 6. Mai 2013). In der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 31. März 2014 (vgl. oben E. 2.2) wird ausgeführt, wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Bau- und Planungskommission im ersten Beschwerdeverfahren noch in den Grundzügen nachvollziehbar gewesen seien, sei das Festhalten daran nach der Neuauflage des Baugesuchs als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Rechtsverweigerungs- und allfällige Rechtsverzögerungsbeschwerden seien vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerde betreffend das Verfahren wegen des Gartenhauses habe keine Anträge und keine Begründung enthalten. Die dazu angesetzte Nachfrist habe der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen lassen, weshalb darauf nicht eingetreten worden sei. Die beiden Verfahren stünden in keinem Zusammenhang.
2.3.2.2. Als weitere Rechtsverletzung behauptet der Beschwerdeführer eine Vereinbarung vom 2./4. März 2012, in welcher (wie sich aus einer Beschwerdebeilage ergibt) B.________ den Eigentümern einer anliegenden Parzelle ein unentgeltliches Benutzungsrecht auf seiner Parzelle einräumte. Diese Dienstbarkeit habe für ihn wirtschaftliche Folgen (Beschwerde S. 14). In dieser Vereinbarung wird indessen festgehalten, der M.________-Weg müsse für die übrigen Anstösser uneingeschränkt befahrbar sein (mithin auch für den Beschwerdeführer). Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte fehlende Baubewilligung betrifft somit diese Parkplätze. Ob es sich um die erwähnten nachträglich bewilligten beiden Parkplätze handelt oder nicht, ist unklar und kann offen bleiben.
Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach freiem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Er kann einem Dritten die Benutzung seines Grundstücks ohne Weiteres vertraglich einzuräumen. Einer öffentlichen Beurkundung und Eintragung im Grundbuch bedarf es zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit (Art. 731 Abs. 1 und Art. 732 ZGB; vgl. Art. 958 ff. ZGB) mit entsprechender Grundbuchwirkung (Art. 971 ff. ZGB). Verzichten die Parteien darauf, hat das den Beschwerdeführer nicht zu kümmern. Die bau- und grundbuchrechtliche Behandlung der fraglichen Parkplätze wird von einer solchen Vereinbarung nicht betroffen. Der Beschwerdeführer kann hier keine Zivilansprüche geltend machen.
2.3.2.3. Nach einem der Beschwerde beigelegten "Auszug Verfügung 19.11.2012" (handschriftlich beigefügt) forderte die Baukommission A.________ als Eigentümerin sowie den Beschwerdeführer, "soweit er als Bauherr auftritt", dazu auf, bis zum 21. Dezember 2012 für die Zweckänderung von Wohn- in Praxisräume, den Parkplatz und das Gartenhaus eine Baubewilligung nachzuweisen. Im Unterlassungsfall seien Gartenhaus und Parkplatz bis zum 22. Februar 2013 zu entfernen bzw. die unbewilligte Nutzung einzustellen. In jedem Fall werde die zusätzliche Erstellung von Abstellplätzen vorbehalten.
Gemäss einer Beschwerdebeilage bewilligte die Baukommission A.________ am 2. Dezember 2013 den "bereits ausgeführten Kiesplatz", wobei die freie Sicht im Ein- und Ausfahrtsbereich M.________-Weg zu gewährleisten sei. Weiter hielt sie fest, das "bereits erstellte Gartenhaus" könne nur bewilligt werden, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand von zwei Metern eingehalten werde oder die schriftliche Zustimmung der direkt betroffenen Grundeigentümerschaft und der Beleg des Grundbucheintrages vorliegen. Bei Nichteinhaltung der für diese Rechtsvorkehren gesetzten Frist werde der Grenzabstand von zwei Metern verfügt. Die Bauverwaltung der Gemeinde machte mit Schreiben vom 29. August 2014 A.________ Terminvorschläge für eine Endkontrolle des Gartenhauses. Auf dieser Beschwerdebeilage findet sich die handschriftliche Anmerkung: "Die Auflagenerfüllung wird bis heute [...] verhindert". Obwohl der Beschwerdeführer ohne Baubewilligung den Kiesweg und das Gartenhaus errichtete, erteilte die Baukommission somit nachträglich unter Auflagen grundsätzlich die Baubewilligung. Es ist am Beschwerdeführer die geforderten Vorkehren zu treffen. Es sind weder Behördenwillkür noch Zivilansprüche ersichtlich.
2.3.2.4. Ein weiterer Vorwurf betrifft eine Petition, deren Einreichung ihm nun seitens der Behörden zum Nachteil gereiche. Der Ratssekretär der kantonalen Parlamentsdienste teilte dem Beschwerdeführer und A.________ in einem Schreiben vom 3. März 2014 (Beschwerdebeilage) mit, weshalb keine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) eingesetzt wird, nämlich weil die kommunale Ebene nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in ein laufendes Verfahren eingegriffen werden kann. Es werde dem Kantonsrat beantragt, die Petition nicht für erheblich zu erklären. In dieser Sache sind somit ebenfalls weder Behördenwillkür noch Zivilansprüche ersichtlich.
2.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das seit 1967 bestehende Wegrecht auf der belasteten Parzelle Nr. yyyy werde durch die mit falschen Angaben erstellte Baute auf der Parzelle Nr. xxxx eingeschränkt. Damit werde direkt Einfluss auf die Nutzung des Grundstücks Nr. zzzz genommen, weil die darauf befindlichen Parkplätze und die Garage nicht mehr wie bisher uneingeschränkt benutz werden könnten (Beschwerde S. 14). Er legt einen (unvollständigen) Auszug aus dem Grundbuch vom 30. April 2010 vor. Danach sind für das Grundstück Nr. zzzz, dessen Eigentümerin A.________ ist (auch Urteil S. 4, E. II/2.2), als Dienstbarkeiten/Grundlasten "Wegrechte z.G. wwww" (sowie "z.G. yyyy") angemerkt. Das frühere Grundstück Nr. wwww trägt heute die Nr. xxxx (Urteil S. 3, E. II/1). Auf diesem Grundstück Nr. xxxx wurde der Neubau errichtet, um den sich der geschilderte Streit im Wesentlichen dreht. Der Beschwerdeführer und A.________ "sind nicht direkte Anrainer an GB L.________ Nr. xxxx" (Urteil S. 4, E. II/2.2; ebenso lautete der Einwand von B.________, oben E. 2.3.2.1). Nach dem erwähnten Grundbuchauszug ist das Grundstück von A.________ mit einem im Jahre 1967 begründeten Wegrecht zu Gunsten des Grundstücks Nr. xxxx belastet (sofern das Wegrecht mit der Mutation nicht inzwischen aufgehoben wurde) - und nicht umgekehrt, was der Beschwerdeführer offenkundig verkennt. Damit fehlt seinen Vorbringen jede Grundlage.
2.3.4. Für auf strafrechtliche Vorwürfe gegründete Zivilansprüche sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ferner liegt keine Verleumdung in der Aussage eines Beschwerdegegners, die "Einsprache respektive die Beschwerde sei unverständlich" (Beschwerde S. 8). Dass der Regierungsrat Gespräche ablehnte und der Jurist des Bau- und Justizdepartements keine Anzeige machte, ist nicht amtsmissbräuchlich (Beschwerde S. 5), angesichts eines geringfügigen Abweichens von der Baueingabe und des laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens sowie der hängigen Bewilligungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer und A.________ und ihren weiteren Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer als Geschädigter bzw. Privatkläger am Verfahren teilnehmen will, muss einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen diesem und der angezeigten Straftat zumindest glaubhaft machen. Blosse faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.4. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als einer am Verfahren beteiligten Person zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in der strafrelevanten Ermittlung weder als Auskunftsperson befragt noch sonst einvernommen worden. Er sei nur als Auskunftsperson "im Baurecht" befragt worden ("So das mehrmalige aufmerksam machende wiederholte Äussern der sachbearbeitenden Polizeibeamtin", Beschwerde S. 2). Eine Schlusseinvernahme habe nicht stattgefunden. Er beruft sich auf die Art. 317 und 318 StPO. Bei Art. 317 StPO handelt es sich entgegen der Beschwerde (S. 17) um eine Ordnungsvorschrift. Diese Bestimmungen betreffen die beschuldigte Person und nicht den Beschwerdeführer als Anzeiger (Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4).
Somit wurde der Beschwerdeführer befragt. Wie die bisherigen Erwägungen ergeben haben, ging es in der ganzen Sache um "Baurecht". Die strafrechtlichen und sonstigen Vorwürfe stehen insgesamt in diesem Zusammenhang.
Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren den relevanten Sachverhalt fest (Art. 306 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Eine solche erlässt sie, wenn die fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafverfolgungsbehörden gingen in dieser Weise gesetzmässig vor. Die Behörde entscheidet in einem summarischen Verfahren. Es hängt vom Betroffenen ab, ob er die Verfahrenserledigung akzeptieren oder mittels Beschwerde gerichtlich beurteilen lassen will. Weil er ein Gericht anrufen kann, ist die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens gewährleistet (vgl. die Erwägungen betreffend das Einspracherecht des Beschuldigten im Strafbefehlsverfahren im Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3). BGE 134 I 286, auf den sich der Beschwerdeführer beruft (oben Bst. C, Ziff. 1.2 der Anträge), bezieht sich auf das Recht nicht verfahrensbeteiligter Dritter, unter gewissen Umständen in Straferkenntnisse bzw. Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen Einsicht nehmen zu können (vgl. BGE a.a.O., E. 6.5). Dem Beschwerdeführer wurde der Nichtanhandnahmeentscheid zugestellt. Er konnte ihn gerichtlich anfechten. Eine Verletzung von Verfahrensrechten ist nicht dargetan.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Es sind herabgesetzte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw