BGer 6B_1090/2014
 
BGer 6B_1090/2014 vom 24.12.2014
{T 0/2}
6B_1090/2014
 
Verfügung vom 24. Dezember 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Hehlerei),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Oktober 2014.
 
Erwägungen:
 
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn