BGer 1C_378/2014
 
BGer 1C_378/2014 vom 23.12.2014
{T 0/2}
1C_378/2014
 
Urteil vom 23. Dezember 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
Gegenstand
Gesetzlicher Sicherungsentzug des Führerausweises
für Motorfahrzeuge; Verweigerung der Sistierung des Verfahrens und Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2014 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Einzelrichter.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde gemäss Art. 82 lit. a BGG offen. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Entscheid, mit welchem die Anträge des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden sind, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Verfahren betreffend Sicherungsentzug. Solche Zwischenentscheide sind gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist vorliegend zu bejahen, da der Führerausweis des Beschwerdeführers während der Dauer des Administrativverfahrens entzogen bleibt.
1.2. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung stellt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG dar, gegen welchen nur Verfassungsrügen zulässig sind. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist. Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397 mit Hinweisen). Ob die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, ist fraglich, kann aber mit Blick auf das Entscheidergebnis offen bleiben.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.
2.2. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dies bedeutet indes nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat, damit er gegebenenfalls den Entscheid sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
2.3. Betreffend die Frage der Verfahrenssistierung hat die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer sei im ordentlichen Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden. Die Verwaltungsbehörden seien grundsätzlich an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden. Der Beschwerdeführer stelle in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2014 zwar in Aussicht, ein Revisionsgesuch einzureichen, lege indessen materiell in keiner Weise dar, inwiefern der Schuldspruch vom 11. Februar 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch nichtverkehrsbedingtes brüskes Bremsen zu Unrecht ergangen sein sollte. Es bestehe deshalb kein Grund, den Abschluss eines allfälligen Revisionsverfahrens gegen das Strafurteil abzuwarten.
2.4. Die Ausführungen der Vorinstanz sind auch in der Sache nicht zu beanstanden.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des Sistierungsantrags seinen Anspruch auf Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV verletzt. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe ihm am 2. Mai 2014 die Sistierung zugesichert, weshalb er "die frühere Einreichung einer Revisionsschrift unterlassen" habe. Mit dem unerwarteten Widerruf der Sistierung am 30. Mai 2014 habe das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt gegen Treu und Glauben gehandelt. Indem die Vorinstanz ebenfalls keine Verfahrenssistierung verfügt habe, habe sie die Verletzung des Vertrauensschutzes vertieft. Zugleich habe die Vorinstanz (auch) insoweit ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich nicht mit seiner Rüge des Verstosses gegen Art. 9 BV befasst habe.
3.2. Art. 9 BV verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170).
3.3. Ein Vertrauensschutztatbestand kommt im zu beurteilenden Fall nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt keine Zusicherung erhalten, auf welche er hätte vertrauen dürfen. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat das Administrativverfahren am 2. Mai 2014 bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. Nachdem es mit Mitteilung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Mai 2014 erfahren hatte, dass das Strafurteil vom 11. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, hat es das Administrativverfahren weitergeführt (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer angekündigt hatte, gegen das Strafurteil Revision einzulegen (vgl. E. 2.4 hiervor). Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getätigt, indem er gemäss seiner Behauptung die Revisionsschrift später als geplant eingereicht hat. Schliesslich würde einer Berufung auf den Vertrauensschutz auch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit entgegenstehen.
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner