BGer 2C_1091/2014
 
BGer 2C_1091/2014 vom 18.12.2014
{T 0/2}
2C_1091/2014
 
Urteil vom 18. Dezember 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Frau B.________, und
Herrn C.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Oktober 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern dieser schweizerische Recht (Art. 95 BGG) verletze. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. An diese ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen müssen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Auf diese Formerfordernisse ist bereits im bundesgerichtlichen Schreiben vom 25. November 2014 hingewiesen worden.
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Gründe dafür erläutert, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Rentner-Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Art. 24 Anhang I FZA) nicht erfüllt seien und deren Widerruf gerechtfertigt war (E. 2.2) und warum sich keine Bewilligung unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK bzw. aus Art. 13 BV beanspruchen lasse (E. 2.1). Mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und der medizinischen Versorgung in der Schweiz bzw. in Slowenien befasst sich das Verwaltungsgericht allein unter dem Aspekt einer Ermessensbewilligung (E. 3). Die Vertreterin der Beschwerdeführerin nimmt bloss zu diesem letzten Aspekt Stellung. Abgesehen davon, dass es in dieser Hinsicht an einem Bewilligungsanspruch mangelt, was die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit wohl auch im vorliegenden Widerrufsverfahren ausschliesst, lässt sich mit der Behauptung, es sei unzumutbar, "die somatisch und auch psychisch kranke Patientin in ein Land auszuweisen, in dem die gegenwärtige intensive Behandlung nicht gewährleistet wäre", weder eine qualifizierte Unrichtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in diesem Punkt noch eine Verletzung schweizerischen Rechts aufzeigen.
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller