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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_483/2014
Urteil vom 18. Dezember 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A. und B. C.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Suter,
gegen
1. Behördenmitglieder und Mitarbeitende der Gemeinde Flawil,
Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil,
2. Mitarbeitende des Tiefbauamts des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. August 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
A. und B. C.________ sind Eigentümer eines am X.________weg in Flawil gelegenen Grundstücks. Am 7. Mai 2014 reichten sie beim Untersuchungsamt Gossau eine Strafanzeige gegen Unbekannt betreffend "Fälschung von Plänen" wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), Grenzverrückung (Art. 256 StGB) und allfällig weiterer Delikte ein. In der Anzeige namentlich erwähnt werden verschiedene Mitarbeitende der Gemeinde Flawil und des Baudepartements des Kantons St. Gallen. Hintergrund der Anzeige bildet ein Baugesuch von A. und B. C.________ für den Neubau einer Gartenmauer auf ihrem Grundstück. Bei ihrer Planung der Mauer stellten A. und B. C.________ auf den im Geoinformationssystem des Kantons St. Gallen aufgeschalteten elektronischen Gemeindestrassenplan ab. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zeigte sich, dass dieser Plan im Bereich des X.________wegs um 25 bis 40 cm vom originalen Gemeindestrassenplan in Papierform abwich, welcher am 13. September 1991 vom Baudepartement genehmigt worden war.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 übermittelte das Untersuchungsamt Gossau die Strafanzeige von A. und B. C.________ der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Am 20. August 2014 entschied die Anklagekammer, dass keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt werde.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Oktober 2014 beantragen A. und B. C.________, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben, und die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens sei zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Anklagekammer verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde Flawil und das Baudepartement des Kantons St. Gallen beantragen die Beschwerdeabweisung. Die Eingaben wurden den Beschwerdeführern zugestellt.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Die beanzeigten Mitarbeitenden der Gemeinde Flawil und des Baudepartements des Kantons St. Gallen gehören nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f.).
Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Anklagekammer teilgenommen und sind von den behaupteten Straftatbeständen direkt betroffen. Damit sind sie gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.6).
2.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
Im Kanton St. Gallen besteht eine solche Ermächtigungsregelung für die Eröffnung von Strafverfahren gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden; davon ausgenommen sind Widerhandlungen gegen die Vorschriften über den Strassenverkehr. Zuständig für den Entscheid ist die Anklagekammer (vgl. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO/SG]; sGS 962.1).
Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Diese darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Das schliesst aber nicht aus, dass für die Erteilung der Ermächtigung genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten verlangt werden. Durch das Ermächtigungserfordernis sollen Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt, und es soll damit das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sichergestellt werden. Nicht jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass eine Kompetenzüberschreitung oder ein gemessen an den Amtspflichten missbräuchliches Verhalten oder ein sonstiges Verhalten, das strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen vermag, in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3).
3.
Der rechtlich verbindliche und seit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement vom 13. September 1991 unveränderte Gemeindestrassenplan in Papierform ist unbestrittenermassen inhaltlich korrekt; das Grundstück der Beschwerdeführer liegt an der in diesem Plan vermerkten Stelle. Wie es in der Folge zur ungenauen Übertragung des Gemeindestrassenplans von der Papierform in die elektronische Form kam, welche zu einer minimen Abweichung des Verlaufs des X.________wegs um 25 bis 40 cm führte, ist unklar.
Die Vorinstanz hat gefolgert, es fehlten hinreichend konkrete Verdachtsmomente dafür, dass sich Mitarbeitende der Gemeinde Flawil oder des Baudepartements des Kantons St. Gallen in Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der Grenzverrückung (Art. 256 StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) oder anderer Delikte strafbar gemacht haben könnten. Namentlich bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Eintragung eines geringfügig unrichtigen Verlaufs des X.________wegs im Strassenplan des Geoinformationssystems eine unrechtmässige Vorteilsabsicht oder eine Schädigungsabsicht, wie es die Tatbestände von Art. 312 und Art. 256 StGB voraussetzten, verbunden gewesen sein könnte. Ebenso fehle es an konkreten Hinweisen auf ein vorsätzliches Handeln oder auf das Vorliegen strafrechtlich relevanter Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 und 2 StGB. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens seien daher nicht gegeben.
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind in keiner Weise zu beanstanden. Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde nichts vor, was dies in Zweifel ziehen würde. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern der fehlerhafte Datentransfer im zu beurteilenden Fall von strafrechtlicher Relevanz sein könnte, respektive inwiefern sich Mitarbeitende der Gemeinde Flawil oder des kantonalen Baudepartements in diesem Zusammenhang strafbar gemacht haben könnten.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die kommunalen und kantonalen Behörden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Stohner