BGer 9C_646/2014
 
BGer 9C_646/2014 vom 17.12.2014
9C_646/2014
{T 0/2}
 
Urteil vom 17. Dezember 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Juli 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1964 geborene A.________ war ab 1990 bis zur Auflösung seines letzten Arbeitsverhältnisses Ende 1999 auf dem Bau tätig. Am 23. Oktober 2000 meldete er sich unter Angabe von Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein Gutachten der MEDAS vom 14. August 2003 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. März 2004 ab dem 1. April 2001 eine halbe Härtefallrente zu (Invaliditätsgrad von 42 %). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. November 2004 fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juli 2005 ab.
A.b. Im Zuge einer im Februar 2006 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle A.________ durch die Integrierte Psychiatrie B.________ begutachten (Expertise vom 24. April 2007). Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 sprach sie ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Anlässlich einer weiteren Revision bestätigte sie am 3. Februar 2009 den bisherigen Rentenanspruch.
A.c. Im Juni 2012 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Gutachten vom 18. Oktober 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 26. April 2013 ein (Invaliditätsgrad von 30 %).
B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2014 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt, der kantonale Entscheid und die angefochtene Verfügung seien aufzuheben; es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei die Streitsache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitgegenstand bildet die vorinstanzlich betätigte revisionsweise Aufhebung der Dreiviertelsrente.
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und Art. 88bis IVV). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
2.2. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167, 9C_899/2009 E. 2.1). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009 E. 3.1; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 430).
2.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
3. Die Verfügung vom 26. Juli 2007 bildet die Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Nach dem Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 18. Oktober 2012 besteht eine medizinisch ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit von 30 % in der bisherigen und 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer rügt, gemäss der Rechtsprechung genüge eine abweichende ärztliche Beurteilung des früheren Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für eine Rentenrevision nicht. Dieser Einwand ist dringt nicht durch. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer seit 2003 eine depressive Störung attestiert wird, so auch im neuesten Gutachten des Dr. med. D.________. Dieser beantwortete die Zusatzfrage nach einer Veränderung des Gesundheitszustandes aber dahingehend, dass sich die Gesamtproblematik entwickelt habe und die psychosomatische Überlagerung stärker geworden sei. Seit Herbst 2011 habe sich die psychische Störung auf eine leichtgradige depressive Episode reduziert. Die psychosomatische Überlagerung könne mit Hilfe der Foerster-Kriterien beurteilt werden. Hier habe sich die psychische Komorbidität seit Herbst 2011 gebessert. Die Schmerzproblematik schränke die Arbeitsfähigkeit nicht um mehr als 25 % ein. Die anlässlich der Begutachtung durch die Integrierte Psychiatrie B.________ im Frühjahr 2007 festgestellten Konzentrations-, Merk-, Gedächtnis-, Denk- und Antriebsstörungen lagen bei der Exploration durch Dr. med. D.________ ebenfalls nicht mehr vor. Auch hat der Beschwerdeführer nach dem Gutachten ausgeführt, die Depression habe sich seit 2011 gebessert. Die Einschätzung, die depressive Episode bestehe seither nur noch in leichtgradiger Ausprägung, ist plausibel, denn der geschilderte Tagesablauf spricht gegen das Vorliegen eines mittelgradigen depressiven Geschehens. Insgesamt hat sich somit der Gesundheitszustand seit dem Frühjahr 2007 verbessert.
4. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 26. April 2013) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Seit dann waren also bereits gut dreiviertel Jahre vergangen bis zum Bericht des Medizinischen Zentrums E.________ vom 22. Januar 2014, in dem aus somatischer, d.h. insbesondere aus anästhesiologischer, wirbelsäulenchirurgischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden war. Auch konnte in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Ärzte (wie der Ärzte des Medizinischen Zentrums E.________) und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten ist es nicht geboten, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen als die Experten (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175). Entgegen dem in der Beschwerde gemachten Hinweis finden seit der Begutachtung durch die Integrierte Psychiatrie B.________ im Frühjahr 2007 keine anderen versicherungsmedizinischen Beurteilungsparameter Anwendung.
5. Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit somit grundsätzlich wieder voll arbeitsfähig. Die vorinstanzliche Würdigung der gutachterlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung durch Dr. med. D.________ (25 % aus psychiatrischer Sicht) verletzt kein Bundesrecht, da die verbindlich festgestellte leichtgradige depressive Episode nicht invalidisierend ist.
6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Dezember 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Schmutz