BGer 1C_533/2014
 
BGer 1C_533/2014 vom 16.12.2014
{T 0/2}
1C_533/2014
 
Urteil vom 16. Dezember 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Südafrika,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
Sachverhalt:
A. Die südafrikanischen Behörden führen ein Strafverfahren wegen illegalem Abbau und Handel von Platinum. Beschuldigter ist B.________, der Einzelzeichnungsberechtigter der A.________ GmbH ist. Auf ein Rechtshilfeersuchen Südafrikas hin ordnete die Bundesanwaltschaft eine Hausdurchsuchung an der X.________strasse 2 in Zug an, welche am 10. Mai 2011 durchgeführt wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die A.________ GmbH dort ein Zustellungsdomizil hat. Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt standen, wurden beschlagnahmt.
Am 11. Mai 2011 forderte die Bundesanwaltschaft die C.________ SA in Daillens auf, Kopien sämtlicher Unterlagen der Geschäftsbeziehungen mit der A.________ GmbH sowie mit B.________ herauszugeben. Darauf teilte die C.________ SA mit, dass sie in ihrem Zollfreilager in Genf La Praille Mineralien von B.________ lagere. Noch am selben Tag, das heisst ebenfalls am 11. Mai 2011, verfügte die Bundesanwaltschaft rechtshilfeweise die unbefristete Beschlagnahme des sich im Lager der C.________ SA befindlichen Platinerzes (insgesamt 3029 kg, verteilt auf 29 Fässer).
Die C.________ SA übermittelte der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Juni 2011 verschiedene Unterlagen, darunter Ursprungszeugnisse, wonach das Platinerz aus Mosambik stammt. In der Folge stellte sich laut der Bundesanwaltschaft heraus, dass nicht B.________, sondern die A.________ GmbH Eigentümerin des Platinerzes ist.
Am 22. Mai 2012 entnahm die Bundesanwaltschaft dem im Zollfreilager befindlichen Platinerz Proben (insgesamt 620 kg), welche vor Ort versiegelt aufbewahrt wurden. Nach entsprechenden Gesprächen wurde mit den südafrikanischen Behörden vereinbart, dass die Proben in Südafrika analysiert werden sollten, um herauszufinden, ob sie einer südafrikanischen Mine entstammen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 erteilte die C.________ SA die Zustimmung zur Übergabe des Platinerzes an die südafrikanischen Behörden. Letztere gaben zudem eine Reihe von Zusicherungen ab, unter anderem jene, dass die Proben wieder retourniert würden, falls die Analyse die südafrikanische Herkunft nicht bestätige.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ersuchte die A.________ GmbH um Akteneinsicht und um Aufhebung der Beschlagnahme des Platinerzes. Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 10. Februar 2014 fest, dass die A.________ GmbH im vorliegenden Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung habe, und trat auf das Gesuch um Akteneinsicht und Aufhebung der Beschlagnahme nicht ein.
Am 12. März 2014 erhob die A.________ GmbH Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Im Rahmen des Verfahrens teilte die Bundesanwaltschaft dem Bundesstrafgericht mit, dass die Proben bereits in Südafrika seien und einer Analyse unterzogen würden. Der Aufforderung, die Verfahrensakten einzureichen, kam die Bundesanwaltschaft nicht nach. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 6. November 2014 beantragt die A.________ GmbH, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung unter Beizug der Verfahrensakten zurückzuweisen.
Das Bundesstrafgericht geht in seiner Vernehmlassung davon aus, es liege ein besonders bedeutsamer Fall vor und verweist im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Justiz beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschlagnahme und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer in einem Fall, in dem ihm die Legitimation zur Beschwerde aberkannt wurde, darzulegen, weshalb diese in der Sache ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ist dies weder dargetan noch ersichtlich, tritt das Bundesgericht mangels besonders bedeutenden Falls nach Art. 84 BGG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da es sich nicht mit Fragen befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C_553/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1.2; 1C_39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711).
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar, weshalb die Beschlagnahme unrechtmässig sein sollte. Vor den Vorinstanzen machte sie in dieser Hinsicht lediglich geltend, dass das Verfahren während über einem Jahr nicht vorangetrieben worden und die Beschlagnahme deshalb nicht mehr verhältnismässig sei. Die Eckdaten des Rechtshilfeverfahrens bestätigen diese Auffassung jedoch nicht. Am 11. Mai 2011 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das Platinerz, am 22. Mai 2012 fand im Beisein südafrikanischer Experten die Entnahme der Proben statt. In der Folge wurde deren Versendung nach Südafrika organisiert, wozu insbesondere das Einholen der Zustimmung der C.________ SA zur vereinfachten Übermittlung und von Zusicherungen seitens der südafrikanischen Behörden gehörte. Selbst wenn bis im Juni 2013 keine weiteren Schritte unternommen worden sein sollten, wie die Beschwerdeführerin rügt, erscheint vor diesem Hintergrund die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Übersendung der Probe von 620 kg Platinerz nach Südafrika und deren Analyse mittlerweile ebenfalls erfolgt sind. Der Analysebericht datiert vom 9. Juni 2014.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold