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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_563/2014
Verfügung vom 15. Dezember 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, handelnd durch B.________,
und dieser vertreten durch Fürsprecher Michael Burkard,
gegen
Oberamt des Saanebezirks, Reichengasse 51, Postfach 1622, 1701 Freiburg.
Gegenstand
Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen; Meinungs- und Versammlungsfreiheit,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. November 2014 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, Instruktionsrichter.
In Erwägung,
dass A.________ mit Eingabe vom 21. November 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts Freiburg vom 17. November 2014 erhoben hat;
dass A.________ mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 seine Beschwerde vom 21. November 2014 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Oberamt des Saanebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli