BGer 8C_815/2013
 
BGer 8C_815/2013 vom 11.12.2014
{T 0/2}
8C_815/2013
 
Urteil vom 11. Dezember 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2013.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1950, hatte am 11. März 1969 noch während seiner Lehre zum Apparateschlosser einen Unfall erlitten und sich dabei eine Fraktur am linken Oberschenkel zugezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einer Korrekturosteotomie im Jahr 1971 und Entfernung des Osteosynthesematerials 1973 sowie der Behandlung einer schweren Chondropathie der Patella 1979 schloss die SUVA den Fall gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1. November 1979 mit der Befunderhebung einer beginnenden Gonarthrose ab. Seit 1996 war A.________ selbständig als Fernmeldespezialist und Inhaber der Firma B.________ erwerbstätig. Nachdem er beim Unfallversicherer am 11. August 2009 einen Rückfall geltend gemacht hatte und am 1. Juni 2010 eine Versorgung mittels Knie-Totalprothese erfolgt war, meldete er sich am 2. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 22. Mai 2012 ab mit der Begründung, dass A.________ zum einen ab dem 1. Januar 2011 in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 Prozent arbeitsfähig gewesen sei und es deshalb an der Voraussetzung der bestandenen einjährigen Wartezeit fehle, dass er zum anderen seine selbständige Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben habe und die Invalidenversicherung für die Einkommenseinbusse, welche aus der Anstellung bei der C.________ gegenüber dem aus der früheren selbständigen Tätigkeit erzielten Verdienst resultierte, nicht einzustehen habe.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. September 2013 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 Prozent zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
2. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Die Vorinstanz hat erkannt, dass nicht das Knieleiden, sondern das Ausbleiben von Aufträgen den Versicherten zur Aufgabe seiner Firma bewogen habe. Der Beschwerdeführer habe ein einträgliches Geschäft betrieben und ein jährliches Einkommen von durchschnittlich 179'000 Franken erzielt, bis der Verdienst im Jahr 2009 eingebrochen sei. Er habe deswegen erstmals im Februar 2009 Kurzarbeitsentschädigung für seinen Angestellten beantragt. Im Zuge der aufgetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei das Knieleiden in den Vordergrund getreten. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer nach der Operation in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, war der Statuswechsel nach den vorinstanzlichen Erwägungen aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Es sei daher die nunmehr unselbständig ausgeübte Erwerbstätigkeit für eine allfällige Invaliditätsbemessung ausschlaggebend. Da der Versicherte (auch) dort voll arbeitsfähig sei, bestehe keine Invalidität.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich allein aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen gesehen habe, seinen Betrieb aufzugeben. Ob ihm die angestammte Tätigkeit als Selbständigerwerbender aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre, ist indessen mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die nachfolgend geprüft werden, nicht ausschlaggebend. Es ist daher auf die dazu erhobenen Einwände nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ab 2011 wieder dieselben Einkommen hätte erzielen können wie in den früheren, unstreitig sehr erfolgreichen Jahren 2002 bis 2008. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen waren die beruflichen Perspektiven des Versicherten indessen seit 2009 nicht ermutigend gewesen und musste er erstmals im Februar 2009 Kurzarbeitsentschädigung für seinen Angestellten beantragen. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung habe er im Oktober 2009 angegeben, dass die Aufträge trotz eines Zweijahresvertrages 2009-2011 mit seiner seit jeher einzigen Vertragspartnerin C.________ ausgeblieben seien). Dies bleibt beschwerdeweise unbestritten. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass die C.________ lediglich vorübergehend einen Auftragsstopp verhängt habe und dass er daher eine Verbesserung der Auftragslage habe erwarten dürfen. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, dass dazu Zeugen zu befragen seien. Damit liess sich jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) beweisen, dass der Beschwerdeführer ab 2011 nach zwei ausserordentlich schlechten Jahren wieder ein Einkommen wie in den Jahren 2002 bis 2008 hätte erzielen können, was jedoch für die Annahme eines entsprechenden Valideneinkommens entscheidwesentlich wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einkommen vor den erfolgreichen Jahren 2002 bis 2008 sehr gering waren. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht näher. Zusammenfassend lässt sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer hätte auch ohne den Gesundheitsschaden das zwischen 2002 und 2008 als Selbständigerwerbender erzielte Einkommen nicht mehr erreichen können, nicht beanstanden.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo