BGer 2C_993/2014
 
BGer 2C_993/2014 vom 11.12.2014
{T 0/2}
2C_993/2014
 
Urteil vom 11. Dezember 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Juli 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insoweit, als entsprechende Rügen verfassungsbezogen begründet wurden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Die beschwerdeführende Person muss sich mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen auseinandersetzen, andernfalls tritt das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein.
 
2.2.
2.2.1. Dem bundesgerichtlichen Urteil ist vorliegend der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, da der Beschwerdeführer diesen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtsgenügend beanstandet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; "qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht": BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Beschwerdeführer kritisiert in rechtlicher Hinsicht die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Praxis des EuGH im Urteil 
2.2.2. Eine Praxisänderung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen, die - im Interesse der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein sollen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung bestand (BGE 139 IV 62 E.1.5.2). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern 
2.2.3. Sein Verweis auf die Unionsbürgerrichtlinie ändert hieran nichts: Deren Regelung bezüglich des Fortbestands des Aufenthaltsrechts nach gescheiterter Ehe (Art. 13 Abs. 2 lit. a RL 2004/38) ist freizügigkeitsrechtlich von der Schweiz nicht übernommen worden. Dass der Fall nach dem Unionsrecht allenfalls anders zu beurteilen wäre, hätte sich der Sachverhalt in Deutschland realisiert, liegt in der Natur der Sache. Das Bundesgericht muss sich an die für die Schweiz geltenden freizügigkeitsrechtlichen Regeln halten. Die Vorinstanz hat sich eingehend und zutreffend mit den Auswirkungen der Urteile 
 
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen nicht zu beanstanden; er gibt die Rechtsgrundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort S. 40 ff. und 57 ff.) : Das eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers hat vom 27. April 2009 bis zum Oktober 2011 und somit weniger als drei Jahre gedauert, weshalb er sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20; Integrationsklausel) berufen kann. Dass ein wichtiger Grund zum Getrenntleben bestanden hätte (Art. 49 AuG), macht er nicht geltend. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, begründet praxisgemäss noch keinen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; HUGI YAR, a.a.O., S. 77 ff.), selbst wenn der Betroffene hier integriert erscheint, eine Landessprache spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist ( HUGI YAR, a.a.O., S. 83).
3.2. Der Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Der (prozedural bedingte) Aufenthalt des Beschwerdeführers von annähernd fünf Jahren genügt nicht, um den in Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Privatlebens anrufen zu können ( HUGI YAR, a.a.O., S. 37 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit zwei Jahren eine Schweizer Freundin und gestützt auf die Beziehung zu dieser einen Anspruch auf Verbleib geltend machen zu können (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen bei einem Konkubinat: HUGI YAR, a.a.O., S. 37), verhält er sich widersprüchlich, beruft er sich doch einerseits auf das formelle Eheband mit einer EU-Bürgerin und andererseits gleichzeitig auf eine angeblich gelebte Beziehung mit einer Schweizerin. Verfügt der Beschwerdeführer über keine Anwesenheitsberechtigung (mehr), ist seine Wegweisung die gesetzliche Folge hiervon (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Er legt nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).
 
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Da die Beschwerde gegen den sorgfältig begründeten kantonalen Entscheid als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. 
Lausanne, 11. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar