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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_1090/2014
Urteil vom 8. Dezember 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug.
Gegenstand
Eingrenzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, vom 10. November 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ (geb. 1971) alias B.________ (geb. 1973) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und verliess - trotz der Anordnung von Zwangsmassnahmen - das Land hierauf nicht. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 grenzte das Amt für Migration des Kantons Zug A.________ auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet der ihm zugewiesenen Nothilfeunterkunft (Unterägeri) ein. Eine Ausnahme wurde ihm für den wöchentlichen Nothilfebezug eingeräumt, soweit die Hin- und Rückreise auf direktem Weg erfolgt. Mit Urteil vom 10. November 2014 wies der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG am Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine hiergegen gerichtete Beschwerde ab. A.________ hat beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben.
2.
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2. Die vorliegende Eingabe enthält keinerlei Begründung, womit sie diesen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 354 (Abs. 2) der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 verweist (StPO; SR 312.0), wonach die Einsprache durch den Beschuldigten nicht zu begründen ist, verkennt er, dass es bei der angefochtenen Eingrenzung nicht um eine Straf-, sondern eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung geht (Art. 74 AuG [SR 142.20]). Die StPO findet auf diese keine Anwendung. Das Verfahren vor Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110).
2.3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Entschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Amt für Migration des Kantons Zug wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im AuG, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar