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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1148/2013
Urteil vom 5. Dezember 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
beide vertreten durch Stefan Kirchhofer und Roger Föhn Guery,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Naegeli,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, Betrug, Nötigung, Ehrverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Oktober 2013.
Sachverhalt:
A.
Die Y.________ sowie deren Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär X.________ erstatteten am 4. Dezember 2012 gegen ihre ehemaligen Angestellten A.________, B.________ und C.________ sowie gegen D.________, E.________ und F.________ Strafanzeige wegen Geschäftsgeheimnisverletzung, Betrug, Nötigung und Ehrverletzungsdelikten. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 25. März 2013 die Nichtanhandnahme.
Eine gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde der Y.________ und von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2013 ab.
B.
X.________ und die Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und es sei eine Strafuntersuchung betreffend Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Nötigung anhand zu nehmen.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.2 S. 262 f. mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR.
Die Beschwerdeführer haben in ihrer Strafanzeige vom 4. Dezember 2012 erklärt, sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Sie machen vor Bundesgericht geltend, der angefochtene Entscheid wirke sich auf ihre Zivilansprüche aus, "denn ohne Strafuntersuchung ist es [...] gar nicht möglich, adhäsionsweise Zivilansprüche im Strafverfahren zu stellen". Auswirkungen seien auch zu erwarten, "falls ein Zivilgericht aufgrund des Entscheids der Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für einen Zivilanspruch nicht gegeben sind". Diese Argumentation mutet zum einen, da der Adhäsionsprozess ein Zivilprozess im Strafprozess ist und das Adhäsionsverfahren einen Strafprozess voraussetzt, zirkulär an und hält eine Selbstverständlichkeit fest. Zum andern legen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf ihre Zivilansprüche auswirken könnte. Dass und inwiefern Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 gegen einzelne oder mehrere Beschwerdegegner bestehen, liegt nicht nahe und müsste jedenfalls begründet werden. Soweit die Beschwerdeführer ihre Beschwerdelegitimation auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG stützen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.2. Die Beschwerdeführer leiten ihre Legitimation zudem aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ab. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hätten sie mit der Strafanzeige vom 4. Dezember 2012 die Antragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gewahrt.
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ist jene Person zur Beschwerde legitimiert, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Die Beschwerdeführer behaupten, die Vorinstanz habe die Bestimmungen über den Strafantrag (Art. 31 StGB) verletzt. Deshalb ist ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, soweit es um den Straftatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses geht, zu bejahen und kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
2.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht bereits Ende August 2012 zuverlässige Kenntnis von einer Verletzung des Geschäftsgeheimnisses gehabt. Die Vorinstanz stütze sich auf Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Zivilverfahrens. Laut Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Klageantwort festgehalten, dass der Beschwerdeführer 1 Ende August 2012 eine Liquiditätsplanung gefunden habe und die fristlose Entlassung der Beschwerdegegnerin 3 erst erfolgt sei, nachdem ein Treffen zwischen den Beschwerdegegnerinnen 1-3 und dem Beschwerdegegner 6 bekannt geworden sei. Aus diesen Parteischilderungen ziehe die Vorinstanz die falschen Schlüsse. Ende August 2012 hätten sie (die Beschwerdeführer) lediglich gewusst, dass die Beschwerdegegner 1-3 eine Liquiditätsplanung erstellt hatten. Sie hätten deshalb den Verdacht gehegt, dass die Beschwerdegegner 1-3 diese Liquiditätsplanung und weitere sensitive Informationen dem Beschwerdegegner 6 offenbart hatten. Die Vorinstanz konstruiere aus diesem Verdacht in Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und in aktenwidriger Weise die zuverlässige Kenntnis einer allfälligen Straftat. Aus den Parteibehauptungen im arbeitsrechtlichen Zivilprozess ergebe sich nicht, dass die Beschwerdeführer bereits Ende August 2012 zuverlässige und sichere Kenntnis einer Straftat gehabt hätten. Die geschäftlichen E-Mails der Beschwerdegegnerinnen 1-3 seien Anfang September 2012, nach der Entlassung der Beschwerdegegnerin 3 am 3. September 2012, durch eine externe Firma untersucht worden. Erst am 6. September 2012 habe der Beschwerdeführer 1 eine entsprechende Zipdatei erhalten, welche er zusammen mit seinem Rechtsanwalt am 7. September 2012 ausgewertet habe. Erst in diesem Zeitpunkt hätten sie (die Beschwerdeführer) über E- Mails der Beschwerdegegnerinnen 1-3 verfügt, aus welchen sich effektiv eine Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beschwerdegegnerinnen 1-3 ergeben habe. Die Strafantragsfrist habe demnach frühestens am 7. September 2012 zu laufen begonnen. Der gegenteilige Entscheid der Vorinstanz verletze den Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO (Beschwerde S. 5 ff.).
2.2. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt (BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132 mit Hinweis; Christof Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 31 StGB). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind (Urteil 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3 mit Hinweisen; Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 454; derselbe, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 31 StGB).
Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist viel mehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132; Urteil 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und das blosse Kennenmüssen des Täters oder ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 101 IV 113 E. 1b S. 116 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kenntnis der Tat. Bei einem Delikt in Mittäterschaft beginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, da dem Antragsberechtigten einer der Täter bekannt wird (Riedo, Strafantrag, a.a.O., S. 461).
Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f. mit Hinweis). Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage.
2.3. Die Vorinstanz verweist auf die schriftliche Klageantwort der Beschwerdeführerin 2 in einem von der Beschwerdegegnerin 3 angestrengten Zivilprozess vor dem Arbeitsgericht Zürich. Der Standpunkt der Beklagten lautete folgendermassen: Der Beschwerdeführer 1 entdeckte in den letzten Tagen im Monat August 2012 eine die Beschwerdeführerin 2 betreffende Liquiditätsplanung, welche nicht auf seine Weisung hin und ohne sein Wissen erstellt worden war und in der er selbst nicht mehr (als Lohnbezüger oder Darlehensgeber) figurierte. Er ging, so die Darstellungen im arbeitsrechtlichen Prozess, davon aus, dass dieses Papier für eine aussenstehende Drittperson gedacht war und eventuell noch weitere Geschäftsinformationen nach aussen gelangt waren. Diesen Schluss zog der Beschwerdeführer 1 aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerinnen 1-3 in Aussicht gestellt hatten, ein neues, die Beschwerdeführerin 2 konkurrierendes Unternehmen zu gründen, falls der Beschwerdeführer 1 ihnen einen Teil seiner Aktien nicht zum Nennwert verkaufen würde. Am 3. September 2012 entliess der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdegegnerin 3 fristlos. Die Entlassung erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer 1 festgestellt hatte, dass die Beschwerdegegnerinnen 1-3 in seiner Abwesenheit den Beschwerdegegner 6, einen Finanzberater und Investor, in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 empfangen hatten. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführer spätestens Ende August 2012 Kenntnis darüber hatten, dass (zumindest) die genannte Liquiditätsplanung nach aussen an den Beschwerdegegner 6 gelangt war. In diesem Sinne hatten die Beschwerdeführer spätestens Ende August 2012 Kenntnis von einer möglichen Geschäftsgeheimnisverletzung.
2.4. Bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung handelt es sich um eine Tatfrage. Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Ents cheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
2.5. Die Rüge der Aktenwidrigkeit geht fehl. Diese wird von den Beschwerdeführern darin gesehen, dass die vorhandenen Beweismittel den Schluss auf eine zuverlässige Kenntnis einer Geschäftsgeheimnisverletzung Ende August 2012 nicht zuliessen. Damit wenden sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz weicht hingegen in den von ihr zitierten Passagen nicht von den Parteibehauptungen im Zivilprozess ab (Entscheid S. 9 f., vorinstanzliche Akten act. 19/4 S. 9 ff.).
Im Übrigen behaupten die Beschwerdeführer nicht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich. Selbst wenn sie eine entsprechende Verfassungsbestimmung (Art. 9 BV) als verletzt geltend machten, würde die Rüge nicht durchdringen. Soweit die Beschwerdeführer darlegen, wie die Parteibehauptungen der Beschwerdeführerin 2 im arbeitsrechtlichen Prozess ihrer Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären, stellen sie der Würdigung der Vorinstanz einzig ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dies ist indessen nicht geeignet, Willkür darzutun. Denn Willkür liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon vor, wenn der angefochtene Entscheid mit der Darstellung der Beschwerdeführer nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern einzig, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach die Beschwerdeführer bereits Ende August 2012 (und nicht erst am 7. September 2012) Kenntnis von der Übermittlung der Liquiditätsplanung an den Beschwerdegegner 6 hatten, schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin 3 wurde am 3. September 2012 fristlos entlassen. Dies erfolgte laut der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer, nachdem sich in der Woche vor dem 17. August 2012 unter anderem die Hinweise auf wiederholte Geschäftsgeheimnisverletzungen gemehrt hatten (Strafanzeige der Beschwerdeführer, act. 3/2 S. 11). Vor der fristlosen Entlassung lag dem Beschwerdeführer 1 die fragliche Liquiditätsplanung vor und wusste er vom konspirativen Treffen der Beschwerdegegnerinnen 1-3 mit dem Beschwerdegegner 6, welches am 18. Juli 2012 stattgefunden hatte. Mit Blick auf diese ans Licht gelangten Umstände kann die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Daran ändert die Argumentation der Beschwerdeführer nichts, erst nach der fristlosen Entlassung ein externes Unternehmen mit der Untersuchung der E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdegegnerinnen 1-3 (eingeschränkt auf eine Schlagwortsuche mit dem Nachnamen des Beschwerdegegners 6) betraut zu haben. Dieses Vorbringen vermag zwar die Sichtweise der Beschwerdeführer zu stützen. Hingegen ist auch der gegenteilige Schluss nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen, wonach ein solch eng umgrenztes Mandat eine rechtsgenügende Kenntnis impliziert und lediglich der privaten Beschaffung von Beweismitteln dient. Auf jeden Fall vermag der sachverhaltliche Einwand die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu erschüttern. Dass die Vorinstanz ihn nicht näher thematisiert, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör: BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183, 138 I 232 E. 5.1 S. 237; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 31 StGB. Sie machen geltend, sie hätten Ende August 2012 zwar gewusst, dass die Beschwerdegegnerinnen 1-3 eine Liquiditätsplanung erstellt hatten. Nicht gewusst hätten sie, ob diese Liquiditätsplanung oder andere geschäftliche Tatsachen dem Beschwerdegegner 6 offenbart worden waren. Entsprechende Kenntnisse hätten sie erst nach der Durchsuchung der E-Mails am 7. September 2012 gehabt. Dannzumal hätten sie auch über die notwendigen Beweismittel verfügt (Beschwerde S. 9 f.).
Damit entfernen sich die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 BGG), ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu behaupten und darzutun. Sie legen nicht dar, in welcher Hinsicht die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage die Strafantragsfrist unzutreffend berechnet und damit Bundesrecht (Art. 31 StGB) verletzt hat. Ihre Beschwerde genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga