Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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| {T 0/2}  
       
            9C_831/2014 
     
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  Urteil vom 27. November 2014
 
 
   
  II. sozialrechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
   
  gegen
 
 
   
  IV-Stelle Luzern,
 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 14. Oktober 2014. 
   
  Nach Einsicht
 
 
in die Beschwerde vom 17. November 2014 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Oktober 2014 (betreffend Invalidenrente), 
   
  in Erwägung,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
   
  erkennt der Einzelrichter:
 
 
   
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
   
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 27. November 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:    Meyer 
Der Gerichtsschreiber:    Attinger