BGer 5A_925/2014
 
BGer 5A_925/2014 vom 25.11.2014
{T 0/2}
5A_925/2014
 
Urteil vom 25. November 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.
Gegenstand
Beistandschaft (Schlussbericht und Schlussrechnung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers) einen (durch ein Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gefällten) Entscheid (betreffend die Genehmigung von Schlussberichten und Schlussrechnungen einer Vertretungsbeistandschaft über die Mutter des Beschwerdeführers, die Aufhebung dieser Beistandschaft, die Entlassung der Beistände und deren Entschädigung) aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid (durch die Kollegialbehörde) an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190),
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann