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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_330/2014
Urteil vom 21. November 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lorenz Erni und Simon Brun,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz,
Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz,
vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Entsiegelung von Arztunterlagen,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2014 des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz führt eine Strafuntersuchung gegen Dr. med. A.________ wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen die eidgenössische und kantonale Gesundheits- und Heilmittelgesetzgebung. Im Rahmen von drei Hausdurchsuchungen wurden am 9. Mai 2014 diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt, darunter Patientenakten, Medikamente, Medikamentenbestellungen, Lieferscheine und elektronische Datenträger, deren Siegelung er gleichentags verlangte. Am 26. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch. Mit Verfügung vom 27. August 2014 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, die Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen "im Sinne der Erwägungen".
B.
Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes gelangte der beschuldigte Arzt mit Beschwerde vom 29. September 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. Eventualiter sei die Entsiegelung auf nicht dem Geheimnisschutz unterliegende und untersuchungsrelevante Aufzeichnungen und Gegenstände zu beschränken; subeventualiter sei die Sache an das Zwangsmassnahmengericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 2. Oktober (Posteingang: 7. Oktober) bzw. 13. Oktober 2014 je die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 5. November 2014.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
2.
Im angefochtenen Entscheid wird zur Begründung des hinreichenden Tatverdachtes auf die Strafanzeige des kantonalen Amtes für Gesundheit und Soziales sowie auf den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft verwiesen. Zur Frage der Untersuchungsrelevanz der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände erwägt die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft kenne deren Inhalt noch nicht. Daher genüge es zur Bejahung der Deliktskonnexität, dass sich unter den sichergestellten Beweismitteln "möglicherweise für die Strafuntersuchung relevante Informationen befinden" könnten. Zwar betreffe die Entsiegelung Informationen, welche "die verfassungsrechtlich geschützte Intim- und Privatsphäre" betreffen. Vor dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung der verfolgten Straftaten habe "der Schutz der privaten Interessen des Gesuchsgegners" jedoch "grundsätzlich zurückzutreten". Dabei sei auch mitzuberücksichtigen, dass sich der Beschuldigte (vor den erfolgten Hausdurchsuchungen) einer Inspektion durch die Kantonsapothekerin und den Kantonsarzt widersetzt habe. Die Entsiegelung der ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenstände erweise sich demnach als verhältnismässig.
Zwar befänden sich in den sichergestellten Patientenunterlagen "mit Sicherheit grundsätzlich dem Berufsgeheimnis unterliegende Informationen". Der beschuldigte Arzt könne sich jedoch nicht selber auf das Berufsgeheimnis stützen. Es sei vorliegend auch "nicht zu vermeiden, dass Daten durchsucht werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen". Was die vom Beschwerdeführer ebenfalls als geheimnisgeschützt angerufene Privat- und Anwaltskorrespondenz betrifft, habe er "nicht substanziiert, um welche konkret versiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen es sich dabei handelt". Darüber hinaus liege auch hier ein überwiegendes Strafverfolgungsinteresse vor, weshalb sich der Beschwerdeführer weder auf Art. 264 Abs. 1 lit. b noch auf lit. c StPO berufen könne. Eine "detaillierte (dokumentenbezogene) Einzeltriage" erscheine zum Vornherein nicht notwendig. Es sei vielmehr Sache der Staatsanwaltschaft, "die Nützlichkeit der Daten für das Strafverfahren zu prüfen und die nicht relevanten Daten nach der Durchsuchung herauszugeben und allfällige Kopien zu vernichten oder zu löschen, wobei dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Teilnahme an der Entsiegelung einzuräumen sein" werde, "um sich zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern".
3.
Der Beschwerdeführer macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Die durchsuchten Räumlichkeiten seien von der Staatsanwaltschaft (im Beisein des Kantonsarztes) komplett ausgeräumt worden. Dabei seien seine sämtlichen Patientenakten, Computer und Speichermedien, Geschäftsunterlagen, Medikamente und privaten Unterlagen abtransportiert worden. In den Praxisräumen habe die Staatsanwaltschaft nur das Mobiliar und medizinische Geräte zurückgelassen. An einer Weiterführung oder einen Verkauf der Arztpraxis sei seither nicht mehr zu denken. Die Patienten hätten für Behandlungen andere Ärzte konsultieren müssen. Seine berufliche Existenz sei ihm entzogen worden.
Die strafprozessualen Zwangsmassnahmen beruhten auf einer "Kampagne" des kantonalen Gesundheitsamtes, mit der er, der Beschwerdeführer, beruflich habe "kalt gestellt" werden sollen. Bei der Hausdurchsuchung und Sicherstellung von Gegenständen und Unterlagen sei es nie um die Aufklärung von angeblich strafrechtlich relevanten Vorwürfen gegangen. Die vom Gesundheitsamt angestrebte Schliessung der Praxis sei vielmehr "der eigentliche Zweck" der Zwangsmassnahmen gewesen. Die Hausdurchsuchung sei im Rahmen einer "fishing expedition" erfolgt, welche darauf abgezielt habe, "irgendetwas" gegen ihn zu finden.
Das Gesundheitsamt habe am 28. Februar 2014 Strafanzeige gegen ihn erhoben wegen Widerhandlungen gegen diverse Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesundheits- und Heilmittelgesetzgebung (Verbot der Selbstdispensation von Medikamenten und der selbstständigen ärztlichen Berufsausübung). Abgesehen vom Vergehen nach Art. 86 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) stellten alle Vorwürfe lediglich Übertretungstatbestände dar. Ein Vergehen nach Art. 86 Abs. 1 lit. c HMG (Abgabe von Heilmitteln ohne entsprechende Abgabeberechtigung) setze eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen voraus. Eine solche Gefährdung sei in der Strafanzeige nicht dargelegt worden. Zwar sei eine unzulässige Heilmittelabgabe in Selbstdispensation auch ohne Gesundheitsgefährdung strafbar (und das betreffende Verbot seit dem 10. Juni 2013 in Kraft). Beim fraglichen Straftatbestand (Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG) handle es sich jedoch (wie bei den übrigen Vorwürfen) um eine Übertretung. Bei Übertretungen seien strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur unter besonderer Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig.
Die am 9. Mai 2014erfolgten Zwangsmassnahmen seien unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft wolle ausdrücklich alle versiegelten Patientenakten (in Papierform und auf elektronischen Dateien) durchsuchen, da diese (laut Staatsanwaltschaft) für die Strafuntersuchung relevant seien. Die von ihr sichergestellten Beweismittel hätten auch über mildere Massnahmen (Editionsverfügung) beschafft werden können. Der Vorwurf, er habe eine vom Gesundheitsamt auf den 3. Oktober 2013 angesetzte Praxiskontrolle vereitelt, treffe nicht zu. Bei der Praxiskontrolle seien der Kantonsarzt und die Kantonsapothekerin von einem weiteren Mediziner begleitet worden. Durch die Teilnahme dieser Person wäre das ärztliche Berufsgeheimnis verletzt worden. Die sehr weit gehenden Zwangsmassnahmen seien nicht zumutbar. Dabei sei auch der geringen Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Betroffen seien zudem "viele unbeteiligte Patienten", deren Krankengeschichten versiegelt und vom Zwangsmassnahmengericht zur Durchsuchung freigegeben worden seien.
Im Hauptstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer (unter Berufung auf die erwähnten Geheimnisschutzinteressen) die vollumfängliche Abweisung des Entsiegelungsgesuches. Zumindest müssten aber jene Patientenakten ausgesondert werden, die gar nicht untersuchungsrelevant sind. Da das Verbot der Selbstdispensation von Medikamenten frühestens am 10. Juni 2013 wirksam geworden sei (und das Verbot der selbstständigen Berufsausübung erst am 17. April 2014), seien alle älteren Patientenakten nicht untersuchungsrelevant. An jeglicher Deliktskonnexität fehle es bei der umfangreichen versiegelten Privat- und Anwaltskorrespondenz. Diesbezüglich bestünden zudem gesetzliche Beschlagnahmehindernisse. Entgegen den Vorschriften der StPO habe das zuständige Zwangsmassnahmengericht sich geweigert, eine entsprechende Triage und Aussonderung vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang unter anderem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO), der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 BV) und diverser Beschlagnahmeverbote (Art. 264 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 171 StPO).
4.
4.1. Werden bei einer Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO) Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 StPO), insbesondere Schriftstücke oder elektronische Datenträger, die voraussichtlich der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) unterliegen, sind die Bestimmungen (des 3. Abschnittes im 4. Kapitel des 5. Titels StPO) über die "Durchsuchung von Aufzeichnungen" (Art. 246-248 StPO) anwendbar: Die vorläufig sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger dürfen von der Untersuchungsbehörde grundsätzlich durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Vor einer allfälligen Durchsuchung der Aufzeichnungen kann sich ihre Inhaberin oder ihr Inhaber zu deren Inhalt äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von angeblich geheimnisgeschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden (Art. 247 Abs. 2 StPO). Macht die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder anderen Gegenständen geltend, diese dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechtes oder aus anderen Gründen nicht inhaltlich durchsucht (Art. 246 StPO) oder förmlich beschlagnahmt (Art. 263 Abs. 1-2 StPO) werden, sind die betreffenden Aufzeichnungen und Gegenstände zu versiegeln. Vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid dürfen sie von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO).
Falls die Staatsanwaltschaft (im Vorverfahren) ein Entsiegelungsgesuch stellt, ist vom Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Bis zum Entsiegelungsentscheid bleiben die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sichergestellt (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). In dem Umfang, als das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung rechtskräftig bewilligt hat, kann die Staatsanwaltschaft anschliessend die entsiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände einsehen, inhaltlich durchsuchen und (soweit nach Art. 263-268 StPO zulässig) förmlich beschlagnahmen (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 246 und Art. 263 Abs. 1 StPO).
4.2. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 113 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168-176, Art. 180 Abs. 1 StPO) oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Berufsgeheimnissen gehören insbesondere das Arzt- und das Anwaltsgeheimnis (Art. 171 StPO). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Vorbehalten bleiben Beschlagnahmungen nach Art. 263 Abs. 1 lit. c-d StPO (Art. 264 Abs. 2 StPO).
4.3. Zwangsmassnahmen setzen überdies voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die streitige Untersuchungshandlung verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. b-d StPO). Der Entsiegelungsrichter hat (auch bei grossen Datenmengen) jene Gegenstände auszusondern, die (nach den substanziierten Angaben der Staatsanwaltschaft bzw. der betroffenen Inhaber) für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Jede Person hat insbesondere Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 BV).
4.4. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) stellt ein wichtiges Rechtsinstitut des Bundesrechts dar. Es fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und dient dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient (BGE 117 Ia 341 E. 6a S. 348 = Pra 81 [1992] S. 657; Urteile des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1; 1P.1/1995 vom 22. März 1995 E. 2; EGMR vom 25. Februar 1997 i.S. Z. gegen Finnland, Rec. 1997 I 323 Ziff. 94-99, 111-118; vgl. Niklaus Oberholzer, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 321 N. 2). Das Berufsgeheimnis nach Art. 171 Abs. 1 StPO begründet eine Zeugnisverweigerungspflicht (vgl. Andreas Donatsch, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 171 N. 4; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 171 N. 1; Hans Vest/Salome Horber, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 171 N. 5; Stéphane Werly, in: Commentaire romand CPP, Basel 2011, Art. 171 N. 9). Ausnahmen vom Arztgeheimnis bedürfen daher einer klaren bundesgesetzlichen Regelung (Urteil des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.1). Gemäss Art. 171 Abs. 2 StPO haben Ärztinnen und Ärzte nur auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen (lit. a) oder (nach Art. 321 Ziff. 2 StGB) von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind (lit. b). Die Strafbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 171 Abs. 3 StPO). Die Kantone bestimmen im Übrigen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden (Art. 253 Abs. 4 StPO).
5.
5.1. Im vorliegenden Fall besteht weder eine Entbindung vom Arztgeheimnis durch die mitbetroffenen Patientinnen und Patienten, noch eine andere gesetzliche Ausnahme (im Sinne von Art. 171 Abs. 2 StPO) vom Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. dazu Urteil 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 4-5). Bei dem vom Entsiegelungsgesuch direkt betroffenen Arzt handelt es sich jedoch um die beschuldigte Person.
5.2. Die Durchsuchung einer Arztpraxis sowie die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von ärztlichen Berufsunterlagen und Aufzeichnungen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) verhältnismässig sein. Insbesondere ist den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO; vgl. BGE 140 IV 108 E. 6.5 S. 112; 138 IV 225 E. 6.1-6.2 S. 227 f.). Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind (vgl. oben, E. 4.4), weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange - wie hier - keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 4-5; 1P.1/1995 vom 22. März 1995 E. 2e). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der genannten Zwangsmassnahmen ist im Übrigen auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
5.3. Dem Beschwerdeführer wird (gemäss dem angefochtenen Entscheid) vorgeworfen, er habe gegen das Verbot der ärztlichen Selbstdispensation verstossen (Art. 86 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG), indem er (entgegen einer Verfügung der kantonalen Behörden vom 24. Mai 2013) weiterhin (und über eine blosse Erst- bzw. Notfallabgabe hinaus) Medikamente an Patienten abgegeben habe. Ausserdem habe er das ihm (mit Verfügung vom 17. April 2014) auferlegte Verbot der selbstständigen ärztlichen Berufsausübung in strafbarer Weise missachtet.
5.4. Das Zwangsmassnahmengericht erachtete eine Triage der versiegelten Unterlagen als nicht notwendig. Im Dispositiv (Ziffer 1) des angefochtenen Entscheides bewilligte es die unbeschränkte Entsiegelung sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen "im Sinne der Erwägungen". In ihren Erwägungen vertritt die Vorinstanz zwar den Standpunkt, alle versiegelten Unterlagen, "insbesondere die Patientenakten und Medikamentenbestellungen", seien "mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit relevant" (angefochtener Entscheid, S. 5 E. 10d). Weder beschränkt sie die Entsiegelung jedoch auf Patientenakten und Medikamentenbestellungen, noch legt sie dar, inwiefern die zur Durchsuchung freigegebenen Aufzeichnungen und Gegenstände untersuchungsrelevant wären. Stattdessen erwägt sie, dass "die Strafbehörde den Inhalt der versiegelten Akten definitionsgemäss" noch nicht kenne. Vorkehren zum Schutz von sensiblen Patientendaten in ärztlichen Aufzeichnungen traf das Zwangsmassnahmengericht ebenfalls nicht. Auch die vom Beschwerdeführer als geheimnisgeschützt angerufene (eigene) Privat- und Anwaltskorrespondenz hat die Vorinstanz weder ausgesondert, noch einer Sichtung unterworfen.
5.5. Der angefochtene Entscheid hält vor dem Bundesrecht nicht stand:
5.5.1. Zunächst sind von einer Durchsuchung seitens der Staatsanwaltschaft alle Aufzeichnungen und Gegenstände auszunehmen, die erkennbar weder mit der untersuchungsgegenständlichen Medikamentenabgabe zu tun haben, noch mit der Frage der selbstständigen ärztlichen Berufsausübung (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229). Zwar trifft es zu, dass die Staatsanwaltschaft den Inhalt der vorläufig sichergestellten und versiegelten Unterlagen noch nicht im Detail kennen kann, weil noch keine Durchsuchung (Art. 246 f. i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) der Aufzeichnungen und Gegenstände stattfinden konnte. Es ist jedoch die gesetzliche Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichtes, das Vorliegen der rechtlichen Entsiegelungsvoraussetzungen im Vorverfahren zu prüfen (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Nötigenfalls hat der Entsiegelungsrichter eine entsprechende Triage (Sichtung der versiegelten Unterlagen) vorzunehmen (BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.). Dies gilt besonders im vorliegenden Fall von arztgeheimnisgeschützten vertraulichen Unterlagen. Zur Prüfung des Inhalts der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände kann der Entsiegelungsrichter eine sachverständige Person beiziehen (Art. 248 Abs. 4 StPO) und auch Stellungnahmen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft einholen. Die Vorinstanz verkennt ihre eigene gesetzliche Aufgabe, wenn sie demgegenüber erwägt, es sei Sache der Staatsanwaltschaft, "die Nützlichkeit der Daten für das Strafverfahren zu prüfen und die nicht relevanten Daten nach der Durchsuchung herauszugeben und allfällige Kopien zu vernichten oder zu löschen, wobei dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Gelegenheit zur Teilnahme an der Entsiegelung einzuräumen sein wird, um sich zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern" (angefochtener Entscheid, S. 8 E. 17).
5.5.2. Was die (grundsätzlich untersuchungsrelevanten) ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenstände betrifft, darunter Patientenakten, Medikamente, Medikamentenbestellungen, Lieferscheine und elektronische Aufzeichnungen mit persönlichen Patientendaten, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft (zur Untersuchung der Strafbarkeit der Medikamentenabgabepraxis und der selbstständigen Berufsausübung) zwangsläufig die Identität der betroffenen Patientinnen und Patienten eruieren müsste. Zu Zwecken der Strafverfolgung sollten anonymisierte Angaben darüber ausreichen, wie viele Personen ("Patienten A, B, C" usw.) der Beschwerdeführer wann in selbstständiger Berufsausübung betreute und wann er welchen (anonymisierten) Patientinnen und Patienten welche Medikamente gegen welche Gesundheitsbeschwerden abgab. Falls die Vorinstanz die Entsiegelung nicht auf jene (anonymisierten) Patientenakten beschränken möchte, die Medikamentenabgaben bzw. Behandlungen nach dem 24. Mai/10. Juni 2013 (Verbot der Selbstdispensation) bzw. 17. April 2014 (Verbot der selbstständigen Berufsausübung) betreffen, wird sie zudem zu begründen haben, weshalb auch die älteren Patientenakten untersuchungsrelevant sind. Diese auf den wesentlichen Untersuchungszweck fokussierte Beschränkung der Zwangsmassnahmen drängt sich hier umso mehr auf, als die Staatsanwaltschaft keine schweren Delikte bzw. Verbrechen untersucht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) und die ärztlichen Aufzeichnungen unbestrittenermassen hochsensible medizinische Informationen über die mitbetroffenen Patientinnen und Patienten enthalten (vgl. Art. 13 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 2 StPO).
5.5.3. Auch bei der vom Beschwerdeführer als geheimnisgeschützt bzw. nicht untersuchungsrelevant angerufenen Privat- und Anwaltskorrespondenz wird die Vorinstanz um eine Sichtung der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände nicht herumkommen. Zwar stellt sie sich (beiläufig) auf den Standpunkt, er habe "nicht substanziiert, um welche konkret versiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen es sich dabei handelt" (angefochtener Entscheid, S. 8 E. 15). An anderer Stelle räumt sie jedoch ausdrücklich ein, dass der Beschwerdeführer (schon im kantonalen Entsiegelungsverfahren) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr mit spezifisch genannten Rechtsvertretern als vom Anwaltsgeheimnis betroffen bezeichnete. Als geschützte (eigene) Privatkorrespondenz habe er "unter anderem seine Steuerunterlagen und diejenigen seiner Frau" genannt, "Unterlagen zur privaten Vermögensverwaltung ohne jeglichen Bezug zur (Arzt-) Praxis, private Urlaubsfotos etc." (angefochtener Entscheid, S. 7 E. 13). Auch der Erwägung der Vorinstanz, das Strafverfolgungsinteresse "überwiege" diese Geheimnisschutzinteressen, kann nicht gefolgt werden: Für Anwaltskorrespondenz aus dem Verkehr zwischen dem Beschuldigten und nicht selbst beschuldigten Anwälten besteht ein gesetzliches Beschlagnahmehindernis, und zwar ungeachtet des Ortes, wo sich die Anwaltsakten befinden und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c und Abs. 1 Ingress StPO; s.a. BGE 140 IV 108 E. 6.5-6.10 S. 112 ff.). Im Gegensatz zum Fall von Privatkorrespondenz der beschuldigten Person (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) setzt das Gesetz beim Beschlagnahmeverbot für Anwaltskorrespondenz nicht voraus, dass das private Geheimnisschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse "überwiegen" müsste. Die Vorinstanz behauptet auch nicht, dass die mitbetroffenen Anwälte im gleichen Sachzusammenhang mitbeschuldigt wären.
5.5.4. Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer bezeichnete Anwaltskorrespondenz im Entsiegelungsverfahren auszuscheiden. Dies gilt umso mehr, als nicht dargetan ist, inwieweit diese Akten und Dateien untersuchungsrelevant sein könnten. Falls die Vorinstanz an der Freigabe von Privatkorrespondenz des Beschwerdeführers zur Durchsuchung festhalten möchte, wird sie zu begründen haben, inwiefern eine Untersuchungsrelevanz besteht und das öffentliche Interesse an den hier untersuchten Straftaten das private Geheimnisschutzinteresse überwiegt.
5.5.5. Dass die Staatsanwaltschaft (zur Untersuchung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte, insbesondere Art. 86 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 87 Abs. 1 lit. f HMG) Hausdurchsuchungen vorgenommen und Beweismittel vorläufig gesichert hat, hält im Übrigen vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand. Die vom Beschwerdeführer auch noch beanstandete polizeiliche Schliessung und Versiegelung seiner Arztpraxis erfolgte (mit Verfügung vom 9. Mai 2014 des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz) im separaten Verwaltungsverfahren betreffend Berufsausübungsverbot und bildet nicht Gegenstand der hier angefochtenen strafprozessualen Zwangsmassnahmen.
5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Fall eine Triage der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände vorzunehmen hat. Soweit der Beschwerdeführer substanziiert und überzeugend darlegt, welche konkreten Unterlagen und Dateien nicht untersuchungsrelevant sind, werden diese auszuscheiden sein. Offensichtlich nicht untersuchungsrelevant sind hier namentlich die vom Beschwerdeführer genannten privaten Urlaubsfotos (vgl. BGE 137 IV 189 E. 5.2.3 S. 198). Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Für die Triage (und zur Erleichterung der Anonymisierung) kann das Zwangsmassnahmengericht nötigenfalls geeignete Experten und technische Hilfsmittel beiziehen (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO). Auszuscheiden sind alle dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Unterlagen und Dateien. Soweit die Vorinstanz an der Freigabe von Privatkorrespondenz des Beschwerdeführers zur Durchsuchung (ganz oder teilweise) festhalten möchte, wird sie zu begründen haben, inwiefern eine Untersuchungsrelevanz besteht und das öffentliche Interesse an den hier untersuchten Straftaten das private Geheimnisschutzinteresse überwiegt.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist (antragsgemäss) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. August 2014 des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichterin, wird aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Schwyz (Kasse der Staatsanwaltschaft Innerschwyz) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster