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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_853/2013, 6B_892/2013
Urteil vom 20. November 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (Veruntreuung usw.),
Strafbefreiung (Art. 52 ff. StGB); Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
A.________, früherer Direktor und Chef des Private Banking der Bank C.________, wird laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2006 vorgeworfen, Ende der 80er-Jahre bis Ende 2000 in seiner Funktion als Portfoliomanager unzählige unautorisierte Handelstransaktionen sowie unautorisierte Geld- und Wertschriftentransfers zu Lasten von zahlreichen von ihm betreuten Kontobeziehungen vorgenommen zu haben.
B.________ wird (zusammen mit A.________ und weiteren Personen) vorgeworfen, den Kunden der D.________ AG in Liquidation mittels total gefälschter Kontoauszüge einen fiktiven Devisenhandel präsentiert zu haben. Die Täter hätten die auf erfundenen Zahlen beruhenden Kommissionen für eigene Zwecke vereinnahmt. Der Devisenhandel der D.________ AG in Liquidation sei zu einem wesentlichen Teil von A.________ über ein Konto bei der Bank C.________ abgewickelt worden.
Den Geschädigten sei ein Schaden von mindestens Fr. 150 Mio. entstanden.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 7. Juli 2010 zweitinstanzlich der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, des Betrugs, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5½ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen. Zugleich sprach das Obergericht A.________ von der Anklage der Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Gläubigerschädigung in zwei Punkten frei (betreffend das Nebendossier 34, 4. und 10. Teil). Auf die Anklage in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 7. Juli 1995 trat es infolge Verjährung nicht ein.
B.________ wurde zweitinstanzlich der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Obergericht bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
Zudem verwies das Obergericht verschiedene Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg. Weiter stellte es fest, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2008 in mehreren Punkten (insbesondere betreffend das Nichteintreten auf die Anklage für die Zeit vor dem 1. Dezember 1993, die Freisprüche von A.________ in Bezug auf die Nebendossiers 28, 31 und 35 sowie die Zusprechung zahlreicher Schadenersatzforderungen respektive deren Verweis auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen war.
C.
Am 10. April 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen von A.________ in Bezug auf den Schuldspruch der Urkundenfälschung im Nebendossier 34 3. Teil sowie (ausgenommen Blankettmissbrauch) in den Nebendossiers 2 - 13, 16 - 27, 29, 30 und 33 teilweise gut. Ebenso hiess es die Beschwerde von B.________ betreffend den Schuldspruch der Urkundenfälschung im Nebendossier 34 3. Teil teilweise gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück (6B_215/2011 und 6B_199/2011).
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 15. Mai 2013 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung (Nebendossier 34 3. Teil; Nebendossiers 2 - 13, 16 - 27, 29, 30 und 33 [bankinterne Belege, Buchhaltung]) frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen.
B.________ sprach das Obergericht vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Im Übrigen stellte das Obergericht fest, dass seine Beschlüsse und sein Urteil vom 7. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen waren.
E.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen.
A.________ beantragt, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B.________ beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und es sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden sind wie bereits im Bundesgerichtsurteil aus dem Jahre 2012 zu vereinigen (6B_199/2011 und 6B_215/2011 E. 1.1).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Strafzumessung. Er bringt zusammengefasst vor, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den zwingenden Strafmilderungsgrund von Art. 64 al. 8 aStGB nicht zur Anwendung bringe und sein langjähriges Wohlverhalten nicht berücksichtige. Weiter habe die Vorinstanz der nur vage bestimmten Gesamtdeliktssumme eine vorrangige Bedeutung beigemessen. Es sei von einem wesentlich geringeren Deliktsbetrag auszugehen. Nehme die Vorinstanz einen Gefährdungsschaden an, sei es widersprüchlich, die erstinstanzliche Berechnungsweise zu übernehmen. Im Ergebnis bedeute die vorinstanzliche Argumentation, dass die Geltendmachung der Kundenforderungen im Deliktszeitpunkt nicht nur erschwert, sondern praktisch unmöglich gewesen sei. Hingegen habe der Gefährdungsschaden nur eine sehr geringe Quote der buchhalterischen Fehlsumme betragen. Bei der Strafzumessung dürfe zudem nur auf Bereicherungen abgestellt werden, die aus dem Vermögen der Veruntreuungsgeschädigten stammen. Der Beschwerdeführer 1 behauptet weiter, die Strafzumessung respektive die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungskriterien sei nicht nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz keine einheitliche Skala verwendet habe, sei sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 63 aStGB respektive Art. 50 StGB nicht nachgekommen. Die offensichtlichen Mängel der bankinternen Kontrollmechanismen seien nur ungenügend und die mangelnde Kontrolle durch die Kunden überhaupt nicht strafreduzierend berücksichtigt worden. Ebenso habe die Vorinstanz der zusätzlichen Freisprüche, der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der Medienberichterstattung zu wenig Rechnung getragen. Schliesslich habe er echte Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten bewiesen, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe (Beschwerde S. 5 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer 1 hat die hier zu beurteilenden Straftaten in den Jahren 1995 - 2000 und damit vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Die Vorinstanz wendet unter Hinweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich das alte Recht an, was der Beschwerdeführer 1 zu Recht nicht kritisiert (Entscheid S. 43, Entscheid des Obergerichts vom 7. Juli 2010 S. 162 [nachfolgend: Entscheid 2010], erstinstanzliches Urteil S. 734).
2.3. Nach Art. 63 aStGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Diese Bestimmung entspricht weitgehend der neuen Regelung in Art. 47 StGB, und die früher geltenden Strafzumessungsgrundsätze wurden in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 mit Hinweis). Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
2.4. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander (vgl. Entscheid S. 43 ff., Entscheid 2010 S. 163 ff., erstinstanzliches Urteil S. 734 ff.). Obgleich der Beschwerdeführer 1 in ausführlicher Weise (Beschwerde S. 5 - 35) die vorinstanzliche Bemessung der Strafe kritisiert, ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz sich von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte.
2.4.1. Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer 1, die Strafreduktion hätte in Anbetracht der seit den Taten verstrichenen Zeit deutlich höher ausfallen müssen. Gemäss Art. 64 al. 8 aStGB kann der Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohlverhalten hat. Die neue Bestimmung in Art. 48 lit. e StGB entspricht trotz des abgeänderten Wortlauts der altrechtlichen Regelung (Urteil 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1). Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren zwei Drittel verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4; vgl. auch Urteil 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012 E. 17.5). Die Argumentation des Beschwerdeführers 1 fusst im Wesentlichen auf der unzutreffenden Annahme, die Vorinstanz hätte von einer kürzeren Zeitspanne ausgehen müssen.
Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer 1 seit Januar 2001 bis zum Entscheidzeitpunkt wohlverhalten hat. Während sie ihm bereits im Jahre 2010 aufgrund eines 9½-jährigen Wohlverhaltens eine nicht allzu grosse Strafminderung zubilligte, geht sie im angefochtenen Entscheid richtigerweise von einem längeren Zeitraum aus. Weder operiert die Vorinstanz mit zwei zeitlichen Etappen, noch bleibt ein rund einjähriger Zeitabschnitt gänzlich unberücksichtigt (Beschwerde S. 5). Ebenso wenig verneint sie eine Anwendung von Art. 64 al. 8 aStGB. Die Vorinstanz trägt dem Wohlverhalten strafreduzierend Rechnung. Sie lässt es nicht bei ihrer Einschätzung aus dem Jahre 2010 bewenden, sondern trägt der zwischenzeitlich (mithin seit Juli 2010) verstrichenen Zeit zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 in vertretbarer Weise Rechnung (Entscheid 2010 S. 180 f., Entscheid S. 47). Damit hat sie den genannten Gesichtspunkt berücksichtigt und im Rahmen ihres Ermessens gewichtet.
2.4.2. Nebst dem erstinstanzlich festgestellten Deliktsbetrag von über Fr. 100 Mio. berücksichtigt die Vorinstanz zum einen die Mittäterschaft des Beschwerdeführers 1 bei der D.________ AG in Liquidation (nachfolgend: D.________; Nebendossier 34, nachfolgend: ND). Zum anderen bringt sie aufgrund der zwischenzeitlich verjährten Delikte eine geschätzte Deliktssumme von Fr. 10 - 20 Mio. in Abzug. Die Forderungen der Geschädigten seien im Deliktszeitpunkt in hohem Masse gefährdet gewesen. Es gehe einzig um eine Abschätzung des dem Beschwerdeführer 1 zur Last zu legenden Deliktsbetrages, weshalb keine exakten Werte nötig seien. Komme der Deliktssumme eine wichtige Bedeutung zu, stünden gleichwohl andere Faktoren wie Zeitdauer der Delinquenz, Häufigkeit der Tathandlungen, Anzahl der Geschädigten, Höhe der persönlichen Bereicherung etc. im Vordergrund. Demgegenüber unterstellt der Beschwerdeführer 1 der Vorinstanz, sie räume dem Deliktsbetrag eine ausserordentlich grosse respektive herausragende Bedeutung zu und ihre anderslautenden Erwägungen seien mit Blick auf den Entscheid aus dem Jahre 2010 "nachgeschoben". Deshalb sei eine grobe Schätzung der Deliktssumme willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung.
Dem Beschwerdeführer 1 kann nicht gefolgt werden. Bereits die Vorgehensweise seiner Delinquenz fällt gemäss Würdigung der ersten Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz mehrfach verweist, besonders schwer ins Gewicht. Sie wird mit folgenden Worten charakterisiert: Der Beschwerdeführer 1 bediente sich aus seiner überaus privilegierten Situation als Direktor, Chef des Private Banking und Mitglied der Geschäftsleitung der früheren Bank C.________ (heute: Bank C.A.________ AG, nachfolgend: Bank C.A.________) schamlos an Kundengeldern. Aufgrund seiner Geldgier und kaum zu überbietenden Geltungssucht verschleuderte er Kundengelder ohne Schranken. Dass er das grosszügig verprasste Geld auf hinterhältige Art erlangt hatte, bekümmerte ihn nicht im Geringsten. Er schreckte nicht davor zurück, auch betagte respektive ihm freundschaftlich verbundene Kunden zu hintergehen, die neben ihrem Geld auch ihr Vertrauen in seine Hände gelegt hatten. Dieser Verrat wiegt besonders schwer. Ein schwerwiegenderer Missbrauch einer Vertrauensstellung ist kaum denkbar. Schaden und Leid waren ihm vollkommen gleichgültig. Er offenbarte eine Niederträchtigkeit, die ihresgleichen sucht (vgl. Entscheid 2010 S. 178, Entscheid S. 44 und erstinstanzliches Urteil S. 744 f.). Diese scharfen Worte der Vorinstanzen unterstreichen zusammen mit dem Hinweis auf die jahrelange, fast tägliche Delinquenz und die Anzahl Geschädigten, dass die kantonalen Gerichte das Verschulden des Beschwerdeführers 1 nicht vorrangig und allein mit dem verursachten Vermögensschaden bemessen. Dabei wird in zutreffender Weise auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach der Deliktsbetrag ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben anderen ist (vgl. Urteile 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2 und 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2; je mit Hinweisen). Dass es die Vorinstanz bei einer groben Schätzung der Deliktssumme belässt, rügt der Beschwerdeführer 1 deshalb ohne Grund.
Ebenso wenig vermögen die Ausführungen zum Gefährdungsschaden zu überzeugen, welche der Beschwerdeführer 1 bereits vor Vorinstanz deponierte. Die inkriminierten Transaktionen zeitigten keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand der Forderungen des Kunden gegenüber der Bank. Hingegen wurden die Guthaben der Kunden in den Kontoauszügen nicht oder nur in einem reduzierten Umfang ausgewiesen, was die Geltendmachung der Forderungen faktisch erschwerte. Darin liegt eine Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs respektive ein Vermögensschaden (Urteil 6B_199/2011 und 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5.2 und 5.3.5.3). Mit welcher Wahrscheinlichkeit im Deliktszeitpunkt zu rechnen war, dass die einzelnen Kunden ihre Ansprüche gegen die Bank mit Erfolg geltend machen, konnte und musste die Vorinstanz im Rahmen der Verschuldensbemessung nicht näher erörtern. Selbst der Beschwerdeführer 1 räumt ein, dass die Bankkunden dazu den Prozessweg zu beschreiten haben (wenn auch nach seinem Dafürhalten mit erheblichen Gewinnchancen). Tatsächlich strengten zahlreiche Geschädigte Zivilprozesse gegen die Bank C.A.________ an, welche teilweise durch Vergleiche erledigt werden konnten. Inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung (Abschreibung der Forderungen im Deliktszeitpunkt in der Grössenordnung von nahezu 100 %) offensichtlich unzutreffend sein sollte, legt der Beschwerdeführer 1 mit seinen pauschalen Ausführungen betreffend einen deutlich tieferen Gefährdungsschaden nicht dar (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
2.4.3. Nicht zu beanstanden ist im Weiteren, soweit die Vorinstanz der Bereicherung des Beschwerdeführers 1 Rechnung trägt (Entscheid S. 45 f.; vgl. Beschwerde S. 16 ff.). Die Aneignung der (der Bank C.A.________ und dem Beschwerdeführer 1) anvertrauten Vermögenswerte liegt in den unautorisierten, weisungswidrigen Handelstransaktionen, Geld- und Wertschriftentransfers sowie Barbezügen (Urteil 6B_199/2011 und 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.4). Diese Handlungen wurden als gegen das Vermögen der Bankkunden gerichtet qualifiziert, deren Forderungen gefährdet und in ihrem wirtschaftlichen Wert vermindert wurden. Die persönliche Bereicherung sowie die zahlreichen Überweisungen zu Gunsten von Dritten aus dem Freundes- und Bekanntenkreis stehen mit der Aneignung respektive Gefährdung der anvertrauen Vermögenswerte im Zusammenhang. Diese Beträge ermöglichten zumindest mittelbar den luxuriösen und gebefreudigen Lebensstil. Die diesbezüglich behauptete Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor (Urteil 6B_199/2011 und 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 3.6.1).
2.4.4. Die Vorinstanz hält sich an ihre früheren Erwägungen aus dem Jahre 2010 und legt dar, welche Zumessungsfaktoren sie abweichend davon bewertet. Sie zeigt im Einzelnen auf, aus welchen Gründen sie (nach wie vor) das Gesamtverschulden als sehr gravierend und die theoretische Einsatzstrafe auf 7½ Jahre bemisst. Auch führt sie aus, inwiefern es unter anderem im Rahmen der Täterkomponente bei ihrer früheren Einschätzung bleibt respektive weshalb sie einzig das Wohlverhalten etwas höher gewichtet. Ebenso erklärt sie, aus welchen Gründen sie die so bemessene hypothetische Einsatzstrafe für sämtliche Veruntreuungen von 4 Jahren unter Berücksichtigung der übrigen Delikte auf 4¾ Jahre erhöht. Die Vorinstanz gibt ihre Überlegungen in den Grundzügen nachvollziehbar wieder. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 nicht vor (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hatte die erheblichen Umstände zu gewichten (vgl. Art. 50 StGB). Sie begründet hinreichend, in welchem Grad sie die einzelnen Faktoren in die Waagschale wirft. Mit der Kritik des Beschwerdeführers 1, die der Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rückweisung vorlag (Beschwerde S. 19 ff.; Beschwerdeschrift ans Bundesgericht vom 21. März 2011 S. 45 ff.), hat sie sich auseinandergesetzt. Sie hält richtig fest, dass der Beschwerdeführer 1 im Ergebnis eine Bemessung der Strafzumessungskriterien in Zahlen oder Prozenten verlangt. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 48). Indem die Vorinstanz die für sämtliche Veruntreuungen festgesetzte hypothetische Strafe von vier Jahren unter Berücksichtigung der übrigen Delikte (des Betrugs in ND 15, der Misswirtschaft in ND 34 10. Teil, der mehrfachen Urkundenfälschungen in ND 34 5., 6. und 8. Teil, der mehrfachen Blankettfälschungen im Komplex ND 2 - 13, 16 - 27, 29, 30 und 33 sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung in ND 34 8. Teil) um neun Monate erhöht, verletzt sie ihr Ermessen zweifelsohne nicht.
2.4.5. Die erste Instanz sah in den ungenügenden bankinternen Kontrollmassnahmen eine Mitursache für die Delinquenz des Beschwerdeführers 1. Sie billigte ihm zu, dass sein subjektives Verschulden dadurch leicht abgeschwächt wird. Gleichzeitig unterstrich sie, dass eine stärkere Relativierung nicht angezeigt sei, weil der Beschwerdeführer 1 das ihm aufgrund seiner sehr hohen Stellung innerhalb der Bank C.A.________ entgegengebrachte Vertrauen gezielt missbraucht habe (erstinstanzlicher Entscheid S. 745 f.; vgl. Urteil 6S.9/2005 vom 6. Juni 2005 E. 5.3). Die Vorinstanz verweist ergänzend auf die Einschätzung des General Managers, wonach die beste Kontrolle durch den Kunden selbst erfolge, um dann festzuhalten, der Beschwerdeführer 1 sei in einem permissiven Umfeld tätig gewesen (Entscheid 2010 S. 178 f., Entscheid S. 46). Soweit der Beschwerdeführer 1 seinen früheren Kunden eine mangelhafte Kontrolle vorwirft, hat die Vorinstanz diesen begünstigenden Umstand nicht übersehen, selbst wenn sie eine Versuchung durch die Bankkunden verneint. Erstgenanntes dürfte auch der Grund sein, weshalb sie das erwähnte Umfeld stärker als die erste Instanz zu Gunsten des Beschwerdeführers 1 gewichtet hat (vgl. zur Ambivalenz von Strafzumessungstatsachen Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, Kommentar Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 46 N. 23 f.). In jedem Fall bleibt sie mit Blick auf die Vorgehensweise (E. 2.4.2 hievor) innerhalb ihres Ermessens. Eine durch die Bank oder Bankkunden verursachte ernstliche Versuchung im Sinne von Art. 64 al. 5 aStGB verneint sie ebenfalls zutreffend (BGE 102 IV 273 E. 2c S. 278 mit Hinweis).
2.4.6. Die Vorinstanz legt die Dauer der Verfahrensabschnitte im Einzelnen dar. Die Untersuchung nahm 5¾ Jahre, das erstinstanzliche Verfahren etwas mehr als zwei und das erste Berufungsverfahren etwas mehr als ein Jahr in Anspruch. Sie verweist auf den beträchtlichen Aktenumfang (rund 620 Bundesordner Verfahrensakten und 450 Bundesordner Originalakten) sowie die zahlreichen Einvernahmen (rund 430) und stellt nicht durch den Beschwerdeführer 1 verursachte Verzögerungen von gesamthaft knapp zwei Jahren fest. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt sie deutlich strafreduzierend (Entscheid 2010 S. 186 ff., Entscheid S. 48; vgl. dazu BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweis). Während sie die etwa rund 1½-jährige Zeitspanne zwischen Schlusseinvernahme und Anklageerhebung zutreffend als unzulässig lang qualifiziert, geht sie (soweit erkennbar) beim erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, welches zwischen Anklageerhebung und Versand des begründeten Urteils etwas mehr als zwei Jahre dauerte, von einer rund halbjährigen Verfahrensverzögerung aus. Diese Einschätzung fällt nicht zuletzt mit Blick auf das knapp 1000-seitige erstinstanzliche Urteil zugunsten des Beschwerdeführers 1 aus. Dieser rügt, die Vorinstanz habe nur der Zeitspanne bis 7. Juli 2010 Rechnung getragen und die zusätzliche Periode bis 15. Mai 2013 ausser Acht gelassen. Konkret beanstandet er die Zeitdauer zwischen der bundesgerichtlichen Rückweisung und der Wiederholung der obergerichtlichen Hauptverhandlung von über einem Jahr. Dieser Verfahrensabschnitt ist nicht überlang. Die Akten gingen im Mai 2012 der Vorinstanz zu und die Parteien wurden von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung noch im gleichen Monat angefragt, ob sie mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden sind. Nachdem der Beschwerdeführer 1 eine diesbezügliche Antwort im Juni 2012 in Aussicht gestellt hatte, teilte er im August 2012 seinen Wunsch nach einer mündlichen Verhandlung mit. Diese fand neun Monate später statt. Ein Beschwerdeführer, der in einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall eine einjährige Verfahrensdauer beanstandet und für die blosse Beantwortung der Frage nach Verfahrensmodalitäten über zwei Monate benötigt, verhält sich widersprüchlich. Im Übrigen handelt es sich bei der neunmonatigen Zeitspanne nicht um einen übermässig ausgedehnten Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Anders verhält es sich betreffend die Gesamtdauer. Verfahrenslängen von über zehn Jahren sind nur ausnahmsweise noch hinzunehmen (Urteil 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3 mit Hinweis). Die Gesamtdauer des Verfahrens seit der Selbstanzeige im Januar 2001 bis zum zweiten vorinstanzlichen Urteil im Mai 2013 von rund 12½ Jahren stellt einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot dar. Die Vorinstanz reduziert die theoretische Einsatzstrafe von 7½ Jahren um 3½ Jahre respektive um beinahe 50 %, wobei in erster Linie die lange Verfahrensdauer und die Kooperationsbereitschaft deutlich strafreduzierend angerechnet werden. Wenngleich der exakte Umfang nicht festgehalten wird, in welchem die Vorinstanz dem verletzten Beschleunigungsgebot Rechnung trägt, hat sie mit Blick auf den Umfang und die Komplexität des gegen mehrere Beschuldigte geführten Verfahrens sowie unter Berücksichtigung einer insgesamt etwa zweijährigen Verfahrensverzögerung die lange Verfahrensdauer gebührend berücksichtigt.
2.4.7. Die Vorinstanz erkennt im Verhalten des Beschwerdeführers 1 nur insoweit Einsicht und Reue, als sich dieser anlässlich der Berufungsverhandlung bei jenen Personen entschuldigte, welche er durch sein Agieren in irgendeiner Form verletzt hat. Die Anerkennung des Sachverhalts im Berufungsverfahren wertet die Vorinstanz zur Hauptsache als prozesstaktisch motiviert. Ebenso unberücksichtigt bleiben die anerkannten Schadenersatzansprüche der Kunden und die nicht (mehr) angefochtene erstinstanzliche Kostenregelung (Entscheid 2010 S. 184, Entscheid S. 47 f.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (Urteil 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 erklärte erst in der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung im Jahre 2010, die einzelnen Sachverhalte, wie sie die erste Instanz ihrem Urteil zu Grunde gelegt hatte, würden nicht mehr bestritten. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz das Geständnis bei der Strafzumessung ausklammern. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer 1 gestützt auf die anlässlich der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung im Jahre 2010 anerkannten Schadenersatzansprüche der Kunden und die akzeptierte erstinstanzliche Kostenregelung etwas für seinen Standpunkt ableiten. In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Urteil 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). Das gilt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 1 noch viel weniger für sein Einverständnis im Jahre 2002 zur Überweisung von Fr. 40'000.-- im Hinblick auf eine zukünftige Kostenregelung (erstinstanzlicher Entscheid S. 894).
2.4.8. Keinen Bedenken begegnet schliesslich, dass die Vorinstanz wegen der Medienberichterstattung das Strafmass nur leicht reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa S. 104 und E. 3b/bb S. 106; Queloz/Humbert, Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 97 zu Art. 47 StGB). Der Beschwerdeführer 1 musste als früherer Direktor einer in der Schweiz niedergelassenen Bank, der sich über mehrere Jahre in der Ausübung seiner exponierten Funktion grosse Unregelmässigkeiten zu Schulden kommen liess und sich selbst bei der Untersuchungsbehörde anzeigte, mit einer starken Medienresonanz rechnen (erstinstanzlicher Entscheid S. 747, Entscheid 2010 S. 186). Dieses legitime Interesse der Öffentlichkeit am Prozess geht aus den in der Beschwerde exemplarisch zitierten Zeitungen und Zeitschriften ohne Weiteres hervor. Die kritisierte reisserische Aufmachung einzelner Medienberichte führt für sich gesehen nicht zwingend zu einer Strafminderung (vgl. Urteil 6S.257/2006 vom 8. August 2006 E. 1.2). Ebenso wenig ist eine Vorverurteilung darin zu sehen, dass im Untersuchungsstadium von einer Schadenssumme bis Fr. 350 Mio. die Rede war. Nicht erstellt ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers 1, dass die Berichterstattung insgesamt nicht sachlich war und darin nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen bzw. sein Standpunkt darin nicht zur Sprache gebracht wurde. Zudem stellen die Vorinstanzen fest, dass die Veröffentlichungen lediglich zu Unannehmlichkeiten führten. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, dass dies willkürlich ist und inwiefern sich allfällige Angriffe in den Medien konkret zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben sollen. Die nur leichte Berücksichtigung der Medienbelastung bei der Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
2.4.9. Eine ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 63 f. aStGB) zeigt der Beschwerdeführer 1 nicht auf und ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz die angerufenen Verfassungs- und Völkerrechtsbestimmungen. Die Freiheitsstrafe von 4¾ Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer 2 nach der bundesgerichtlichen Rückweisung vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Betreffend den Schuldspruch der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung stellt sie den Eintritt der Rechtskraft fest. Gründe für eine Strafbefreiung nach Art. 52 ff. StGB verneint sie. Das Verschulden des Beschwerdeführers 2 sei nicht mehr leicht und die Tatfolgen könnten nicht als gering bezeichnet werden. Deshalb sei nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB auszugehen. Ebenso wenig sei eine Strafbefreiung gestützt auf Art. 54 StGB (Betroffenheit des Täters durch die Tat) angezeigt. Sie verurteilt den Beschwerdeführer 2 zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren (Entscheid S. 49 ff.).
3.2. Der Beschwerdeführer 2 hat die hier zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Die Vorinstanz wendet unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen das neue Recht als das mildere an, was der Beschwerdeführer 2 zu Recht nicht kritisiert (Entscheid 2010 S. 214, erstinstanzliches Urteil S. 760 f.).
3.3. Nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen).
3.4. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, die den Kunden der D.________ zugestellten Schreiben mit einem frei erfundenen Devisenhandel seien zu Unrecht als qualifizierte schriftliche Lügen beurteilt worden. Die Rüge des Beschwerdeführers 1, wonach eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht vorliege, sei begründet. Derselbe rechtliche Mangel hafte auch am Schuldspruch des Beschwerdeführers 2, und das Bundesgericht sei an dessen unzutreffende Rüge nicht gebunden. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 betreffend die Urkundenfälschungen in ND 34 3. Teil im Ergebnis gut.
Zudem setzte sich das Bundesgericht mit verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers 2 auseinander, welche im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erhoben worden waren. Es verneinte in Bezug auf die Tatförderung der Hauptakteure eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung, des rechtlichen Gehörs (in Bezug auf zusätzliche Zeugenbefragungen) und des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren. Das Bundesgericht verwies auf die erstinstanzlichen Feststellungen. Danach wurden den Kunden der D.________ von ca. Ende Oktober 1996 bis Ende 2000 bewusst frei erfundene Geschäfte ausgewiesen, um Kommissionen gestützt auf die fiktiven Zahlen zu erheben, die Kundenvermögen als Sicherheit für Transfers und Transaktionen zu verwenden und die Kunden vom Abzug ihrer Gelder abzuhalten. Als Massstab für die Festsetzung der Provisionen wurden nicht die effektiven Erfolgszahlen aus dem Devisenhandel, sondern der Mittelbedarf der D.________ genommen. Der Beschwerdeführer 2, obgleich er sich als einfachen, lediglich mit administrativen Aufgaben betrauten Befehlsempfänger darzustellen versuchte, war in Bankbelangen erfahren. Er war mehr als nur ein ahnungsloses Tatwerkzeug. Er wusste von den frei erfundenen Kursen und hatte eingeräumt, die Kommissionen auf den erfundenen Trades berechnet zu haben. Die fiktiven Zahlen erhielt er in einer ersten Phase von F.________ übermittelt, wobei er ab Ende 1999 den Kurs selbst "stellte". Er hatte von den Jahresabschlüssen ab 1996 Kenntnis und Einblick in Interna der D.________. Seine Argumentation, wonach er gestützt auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter Berufung auf die Aussagen des Buchhalters, des Mitangeklagten F.________ sowie weiterer Personen als gutgläubig bezeichnet werden müsse, wurde verworfen (Urteil 6B_199/2011 und 6B_215/2011 vom 10. April 2012 E. 4).
3.5. Die Vorinstanz bezeichnet die Tatschwere hinsichtlich der Gehilfenschaft zu den Veruntreuungen wie bereits in ihrem ersten Entscheid als nicht mehr leicht. Mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse, die im ersten Berufungsverfahren festgestellt wurden, verneint sie Gründe für eine Strafbefreiung nach Art. 52 ff. StGB. Der Beschwerdeführer 2 habe die Machenschaften der Mittäter über drei Jahre tatkräftig unterstützt. Durch sein vorsätzliches Mitwirken habe er ermöglicht, weiterhin bei der D.________ angestellt zu bleiben und einen guten Lohn zu beziehen. Er habe eine verantwortungsvolle Stellung innegehabt und aus finanziellen Motiven einen wesentlichen Tatbeitrag zur Erfüllung der qualifizierten Veruntreuungen geleistet. Zudem könnten auch die Tatfolgen mit Blick auf die Bereicherung der Allinanz und der Mittäter in Millionenhöhe nicht als gering bezeichnet werden. Deshalb sei nicht von einem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB auszugehen. Ebenso wenig seien der behauptete drohende Verlust der Arbeitsstelle und die Belastungen durch das mehrjährige Strafverfahren unmittelbare Folgen der Tat im Sinne von Art. 54 StGB, weshalb sich auch unter diesem Aspekt eine Strafbefreiung nicht rechtfertige (Entscheid S. 51 ff.).
3.6. Die Vorinstanz hat dem mit der Rückweisung im Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012 gesteckten Rahmen Rechnung getragen. Ergänzende Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend die in Gehilfenschaft verübten Delikte waren nicht erforderlich, weshalb die Vorinstanz auf ihre früheren Feststellungen verweisen durfte. Dies übersah der Beschwerdeführer 2 bereits im kantonalen Verfahren (in dessen Rahmen er einen nicht zur Diskussion stehenden Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung verlangte) und verkennt er auch vor Bundesgericht. Das nach seinem Dafürhalten fehlende Strafbedürfnis geht auf Tatumstände zurück, die nicht Gegenstand der Neubeurteilung waren. So bringt er erneut vor, er sei als einfacher Angestellter respektive Befehlsempfänger lediglich für administrative Belange zuständig gewesen, habe keine Einblicke in Interna der D.________ gehabt sowie gutgläubig und ohne Bereicherungsabsicht nur ausgeführt, was ihm aufgetragen worden sei. Damit ist der Beschwerdeführer 2 aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids nicht zu hören. Der Vorinstanz war es verwehrt, der Beurteilung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen. Die bereits im Verfahren 6B_199/2011 und 6B_215/2011 erhobenen Rügen wurden abgewiesen, und darüber ist nicht neu zu befinden.
3.7. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer 2 eine besondere Strafempfindlichkeit hervorhebt. Er wiederholt wörtlich seine Ausführungen vor Vorinstanz, ohne sich mit deren Erwägungen auseinanderzusetzen. Wohl wendet das Bundesgericht Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
4.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1, 6B_892/2013, ist abzuweisen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, 6B_853/2013, ist nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführer werden ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer 1 sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_853/2013 und 6B_892/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1, 6B_892/2013, wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2, 6B_853/2013, wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 4'000.-- dem Beschwerdeführer 1 und im Umfang von Fr. 1'600.-- dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Faga