BGer 6B_886/2014
 
BGer 6B_886/2014 vom 18.11.2014
{T 0/2}
6B_886/2014
 
Urteil vom 18. November 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme infolge Nichtleisten der Sicherheit,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 11. August 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. September 2014 eine Frist bis zum 8. Oktober 2014 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen.
Am 1. Oktober 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei ohne Kostenvorschuss gutzuheissen. Indessen hat nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung von Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Aus welchem Grund im vorliegenden Fall eine Ausnahme gemacht werden müsste, ist nicht ersichtlich.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschrieben Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 10. November 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn