BGer 8C_788/2014
 
BGer 8C_788/2014 vom 03.11.2014
{T 0/2}
8C_788/2014
 
Urteil vom 3. November 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. September 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Oktober 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. September 2014,
 
in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG); die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 18. September 2014 dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B.________, gemäss postamtlicher Bescheinigung am 24. September 2014 - im Übrigen unbestrittenerweise korrekt - zugestellt wurde,
dass der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemachte, erst "am 23. Oktober 2014 von Rechtsanwalt B.________ (erfolgte) Erhalt" des vorinstanzlichen Entscheides bzw. die "bis am 23. Oktober 2014 von der Sozialfrau nicht (erfolgte Weiterleitung) " desselben für den Beginn des Fristenlaufs von Vornherein unerheblich sind, weil sich eine Partei allfällige Fehler ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen lassen muss; Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 74 E. 3; ASA 60 [1991/92] S. 633; vgl. auch ZAK 1989 S. 222 E. 2a und RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270 sowie Urteile 8C_646/2007 vom 19.11.2007 E. 1.2 sowie H 35/05 vom 27.4.05 E. 2, je i.f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit die 30-tägige Rechtsmittelfrist am 25. September 2014 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 24. Oktober 2014 endete, weshalb die erst am 27. Oktober 2014 (Poststempel) eingereichte Beschwerde verspätet ist (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde vom 27. Oktober 2014 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen ebenfalls nicht zu genügen vermag - insbesondere fehlt es an einer der gesetzlichen Begründungspflicht genügenden, hinreichend substanziierten Auseinandersetzung der Rechtsschrift mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheides -, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68, 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. November 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz