BGer 5A_774/2014
 
BGer 5A_774/2014 vom 03.11.2014
{T 0/2}
5A_774/2014
 
Urteil vom 3. November 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. X.________,
2. B.________,
3.  Gemeindesteueramt Zollikon,
4. C.________ SA,
5. D.________ SA,
6.  Kantonales Steueramt Zürich,
7.  Stadtrichteramt Zürich, Inkasso,
8.  Statthalteramt des Bezirkes Meilen,
9.  Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts,
10.  Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
11. E.________ SA,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon.
Gegenstand
Verwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Miteigentümerin einer zu verwertenden Liegenschaft) hinsichtlich der (vorinstanzlich wegen Mutwilligkeit erfolgten) Kostenauflage gutgeheissen hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Mitteilung des Betreibungsamtes, wonach das Grundstück als Ganzes verwertet werde und demzufolge das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 682 Abs. 1 ZGB an der Steigerung nicht ausgeübt werden könne) nicht eingetreten ist,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, über die Zulässigkeit der Verwertung der beiden nach wie vor gepfändeten Miteigentumsanteile als Ganzes ohne Pflicht zur Durchführung einer vorgängigen Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG sei bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden, die Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert, insbesondere behaupte die Beschwerdeführerin keinen Wegfall der Pfändungen auf einem der beiden Miteigentumsanteile, ebenso sei über den Wegfall des gesetzlichen Vorkaufsrechts als Folge der Verwertung des Gesamtgrundstücks rechtskräftig entschieden worden, auch diesbezüglich sei auf die Beschwerde wegen der res iudicata nicht einzutreten, im Übrigen erweise sich die Beschwerde wegen des Novenverbots als unzulässig, gutzuheissen sei diese lediglich mit Bezug auf die vorinstanzliche Kostenauflage, weil die mangelnde Kenntnis der Bedeutung der res iudicata der Beschwerdeführerin nicht als Mutwilligkeit vorgeworfen werden könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal ihre pauschale Behauptung, wonach sie "sämtliche Forderungen" bezahlt habe, wegen des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben hat (Art. 99 BGG),
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann