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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_830/2014
Urteil vom 28. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. September 2014.
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2012 übernahm die damalige Vormundschaftsbehörde A.________ die Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über den Sohn von X.________, B.________, zur Weiterführung. Am 31. August 2012 ersuchte die Mutter die Vormundschaftsbehörde um Aufhebung der Massnahme. Mit Beschluss vom 26. September 2012 wies die angerufene Instanz den Antrag ab und verfügte die Weiterführung der Beistandschaft durch die Beiständin C.________. Die Mutter gelangte dagegen rechtzeitig an das damals zuständige Departement des Innern. Nach Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nahm sich die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen als neu zuständige Behörde der Beschwerde an; sie gewährte der Mutter das rechtliche Gehör, holte die Stellungnahme der KESB Y.________ ein und wies schliesslich mit Entscheid vom 17. Juni 2014 die Beschwerde ab. Mit Entscheid vom 24. September 2014 wies das Kantonsgericht St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde der Mutter ab, soweit darauf einzutreten war. Die Mutter hat diesen Entscheid am 23. Oktober 2014 beim Bundesgericht angefochten; sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und der Beistandschaft über ihren Sohn.
2.
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Beschwerdeführerin bemängle sinngemäss, dass ihr Sohn nicht angehört worden sei. Die Verwaltungsrekurskommission habe indes in ihren Erwägungen dargelegt, weshalb auf die Anhörung des Sohnes zu verzichten sei. Die Beiständin habe erklärt, B.________ sei aufgrund seiner Behinderung dazu kognitiv nicht in der Lage und die Schulleiterin der Stiftung D.________ habe bestätigt, dass B.________ mit der Anhörung überfordert wäre. Mit dieser Begründung setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Im Weiteren bemängle die Beschwerdeführerin, dass keine Vertreter HPS der Stiftung D.________ und der vormals zuständigen Vormundschaftsbehörde anwesend gewesen seien. Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob die Begründung hier den Anforderungen genüge. Für die Frage der Aufhebung der Beistandschaft interessiere indes die aktuelle Sachlage, weshalb schon aus diesem Grund auf die Befragung dieser Personen zu verzichten gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich überdies auf die Akten und verschiedene Berichte stützen können. Zudem habe die HPS der Stiftung D.________ B.________ nach wie vor als gefährdet betrachtet.
Im Weiteren hält die Vorinstanz zusammengefasst dafür, die erste Instanz erwähne zwar die vielen Wohnsitzwechsel als ungünstigen Faktor, da sie sich negativ auf die Entwicklung von B.________ auswirkten, weil es ihm dadurch und aufgrund der damit verbundenen Schul- und Betreuungswechsel verunmöglicht werde, sich an einem Ort richtig einzuleben und Beziehungen aufzubauen. Im vorliegenden Fall gehe es indes nicht darum, eine Schuld an den Wohnsitzwechseln zuzuweisen. Vielmehr gelte es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Beistandschaft gegeben seien. Aus den Akten und den Ausführungen der Beiständin gehe hervor, dass sich die Lage zugespitzt habe. Die Betreuungspersonen seien an ihre Grenzen gestossen und die Kindesschutzgruppe sei zum Schluss gelangt, es liege eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls vor. Daraufhin sei die Gefährdungsmeldung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste E.________ ergangen. Es seien noch keine Lösungen für die weitere Beschulung von B.________ und keine angemessene Förderungsmöglichkeiten für ihn gefunden worden. Der Beschwerdeführerin liege zwar das Wohl ihres Sohnes am Herzen, doch sei sie einer behördlichen Unterstützung nicht zugänglich. Vielmehr halte sie dafür, die Behörden wollten sie schikanieren. Ihre Anstrengungen genügten nicht, das Wohl von B.________ optimal zu fördern. Vielmehr hindere sie ihn durch ihre vehemente Ablehnung der Beiständin sowie der Förderungsmassnahmen an seiner gedeihlichen Entwicklung. Das Kindeswohl sei dementsprechend massiv gefährdet und die Begleitung durch eine Beiständin daher erforderlich. Mit dieser Argumentation setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie empfinde die Gefährdungsmeldungen zwar als "Anschwärzen", spreche sich gegen eine Abgabe von Ritalin aus, gehe indes nicht auf die Voraussetzungen der Beistandschaft ein. Aus der Beschwerde ergebe sich nicht, weshalb die Beschwerdeführerin das Wohl des Sohnes nicht als gefährdet erachte. Insgesamt fehle es an der Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Vorinstanz.
2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe mit der Argumentation der Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinander und sagt nicht, inwiefern diese den Sachverhalt willkürlich oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt haben soll. Insbesondere erörtert sie nicht, inwiefern die Vorinstanz mit der Aufrechterhaltung der Beistandschaft die tatsächlichen Verhältnisse angesichts der ausgezeigten Gefährdung des Kindeswohls unzutreffend gewürdigt und damit Bundesrecht oder ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte.
3.
Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden