BGer 2C_981/2014
 
BGer 2C_981/2014 vom 28.10.2014
{T 0/2}
2C_981/2014
 
Urteil vom 28. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Oktober 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ (geb. 1980) stammt aus Algerien. Er hätte die Schweiz seit dem 17. Oktober 2013 verlassen müssen und galt ab Januar 2014 als verschwunden. Am 30. Juni 2014 wurde er angehalten und nach Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 4. Juli 2014 bis zum 6. Oktober 2014 in Ausschaffungshaft genommen. Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Zwangsmassnahme am 23. Juli 2014 (Urteil 2C_664/2014).
1.2. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern verlängerte am 1. Oktober 2014 die Ausschaffungshaft von A.________ um drei Monate bis zum 6. Januar 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 17. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.
 
2.
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert unter Hinweis auf seine familiären Verhältnisse ausschliesslich den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen - von hier nicht anwendbaren Ausnahmen abgesehen - einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit den von den kantonalen Behörden bejahten Voraussetzungen für die Verlängerung der Ausschaffungshaft setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er verkennt, dass es sich bei seiner Festhaltung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, welche den Vollzug seiner Wegweisung sichern soll, da dieser wegen seines bisherigen Verhaltens (Straffälligkeit; Untertauchen; Weigerung, freiwillig auszureisen) gefährdet erscheint. Der Beschwerdeführer kann seine Festhaltung verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet.
2.3. Da die vorliegende Eingabe sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und nicht dargelegt wird bzw. ersichtlich ist, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.2) missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen (vgl. Art. 76 i.V.m. 79 AuG) verletzen würde, ist darauf ohne Weiterungen nicht einzutreten. Dies kann durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
3. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) und keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar