BGer 6B_249/2014
 
BGer 6B_249/2014 vom 16.10.2014
{T 0/2}
6B_249/2014
 
Urteil vom 16. Oktober 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
Z.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdeführer,
gegen
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung; Willkür,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 31. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz würdige die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 unvollständig und qualifiziere sein Vorbringen, sie habe ihm, bevor sie sich mit dem Auto entfernte, Fr. 109'000.-- in bar entwendet, zu unrecht als Schutzbehauptung. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass bei der Beschwerdegegnerin 2 am Tag nach der Tat Fr. 4'200.-- in bar gefunden wurden. Die Herkunft des Geldes sei nie aufgeklärt worden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt. Er habe stets ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 nur in Angst und Schrecken versetzen zu wollen und immer bestritten, diese töten zu wollen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die von ihm geschaffene Lebensgefahr sich nicht verwirklichen werde. Aufgrund seiner Aussagen und der Art der Tathandlung sei erstellt, dass er auf die Reifen gezielt habe. Sicheres Wissen um die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr sei nicht identisch mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt. Die Vorinstanz begründe ihre gegenteilige Annahme nicht und äussere sich - wenn überhaupt - nur rudimentär zur Willenskomponente.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 habe logisch konsistent, nachvollziehbar und detailgetreu ausgesagt. Sie habe - mit einer Ausnahme - keine Erinnerungslücken, und Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage bestünden nicht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe noch während der Fahrt vom Grundstück des Beschwerdeführers die Polizei über die Schüsse auf ihren Personenwagen informiert. Dies hätte sie aller Voraussicht nach nicht getan, wenn sie sich mit dem Geld des Beschwerdeführers auf der Flucht befunden hätte. Dass sie dem Beschwerdeführer Geld entwendete, habe sich nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer habe auf die Beschwerdegegnerin geschossen, weil diese sich von ihm getrennt hatte und nicht mehr zu ihm zurückkehren wollte.
 
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).
1.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225; Urteil 9C_55/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 136 V 362; alle noch zu Art. 18 Abs. 2 aStGB).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17 mit Hinweisen). Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweis).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden. Denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
1.4. Die Sachverhaltsrügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG genügen. Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm Fr. 109'000.-- gestohlen. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse, namentlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst sechs Stunden nach der angeblichen Entwendung des Bargeldes und der abgegebenen Schüsse den vermeintlichen Diebstahl telefonisch bei der Polizei meldete, sein Vorbringen als Schutzbehauptung qualifiziert. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar sein sollen und inwiefern sich ein anderes Beweisergebnis aufgrund der in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 gefundenen Fr. 4'200.-- geradezu aufgedrängt hätte. Er beschränkt sich weitgehend darauf, die im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände zu wiederholen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und vorbringt, wie seiner Auffassung nach die Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die von der Vorinstanz angenommene (hypothetische) Einsatzstrafe von acht Jahren sei zu hoch. Sein Verschulden sei als leicht zu qualifizieren und liege allenfalls an der unteren Grenze zu einem mittelschweren Verschulden. Eine Einsatzstrafe von maximal sechs Jahren sei angezeigt. Die Vorinstanz nenne neben den Umständen, die schon zur Bejahung der versuchten vorsätzlichen Tötung herangezogen worden seien, keine weiteren Strafzumessungsfaktoren, die auf ein mittelschweres Verschulden schliessen liessen. Sie berücksichtige zudem nicht, dass es sich lediglich um einen untauglichen Versuch ohne Verletzungsgefahr für die Beschwerdegegnerin 2 handle und der Beschwerdeführer in einer als subjektives Elend empfundenen Ausnahmesituation gehandelt habe. Die rund zehn Jahre zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafe sei kein gewichtiger Strafzumessungsfaktor und könne nicht zu einer Straferhöhung von drei Monaten führen. Insgesamt erweise sich die Strafzumessung der Vorinstanz weder als nachvollziehbar noch als vollständig.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die vorsätzliche Vernichtung menschlichen Lebens wiege immer ausserordentlich schwer. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 111 StGB sei das Verschulden des Beschwerdeführers wegen des Tötungsversuchs als mittelschwer einzustufen. Insgesamt und unter Berücksichtigung der eigenen Rechtsprechung sei eine Einsatzstrafe von acht Jahren schuldangemessen. Da es beim blossen Versuch geblieben sei, erscheine eine Reduktion von drei Jahren angezeigt. Der Beschwerdeführer sei gemäss Sachverständigengutachten im Tatzeitpunkt mittelschwer in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als angemessen erweise. Bloss geringfügig wirke sich die nicht einschlägige Vorstrafe aus. Diese liege fast zehn Jahre zurück und führe zu einer Straferhöhung von drei Monaten. Im gleichen Umfang strafmindernd seien das Geständnis und das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tat zu berücksichtigen.
 
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Der dem Täter wegen seiner Tat gemachte Vorwurf ist das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3 S. 11; 127 IV 101 E. 2a S. 103). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen).
2.3.2. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen).
 
2.4.
2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz bewerte sein Tatverschulden zu streng, und es sei lediglich ein leichtes, noch nicht mittelschweres Verschulden anzunehmen, kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Einsatzstrafe von acht Jahren läge angesichts des ordentlichen Strafrahmens von fünf bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auch bei einem gerade noch als leicht einzustufenden Verschulden innerhalb des grossen sachrichterlichen Ermessens. Dem Beschwerdeführer ist hingegen zuzustimmen, dass die Einsatzstrafe - isoliert betrachtet - angesichts der konkreten Tatumstände überaus streng erscheint. Der Verweis auf die von der Vorinstanz in anderen Fällen versuchter vorsätzlicher Tötung ausgesprochenen hohen Freiheitsstrafen ist ungeeignet, die individuell festzusetzende Strafe des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193). Die an der Grenze zum sachrichterlichen Ermessen liegende Einsatzstrafe erweist sich vorliegend jedoch nicht als unhaltbar hart. Die Vorinstanz bewegt sich bei der Gewichtung der strafreduzierend berücksichtigten Faktoren ebenfalls im Grenzbereich ihres sachrichterlichen Ermessens. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers trägt sie dem Umstand der untauglichen Tatbegehung und der mittel-schweren Verminderung der Schuldfähigkeit mit einer überaus grosszügigen Strafreduktion um fünf Jahre bzw. von über 60 % der hohen Einsatzstrafe Rechnung und setzt die Strafe für das Tatverschulden deutlich unterhalb des ordentlichen Strafrahmens fest. Die Strafzumessung hinsichtlich der Tatkomponenten respektive des Verschuldens erscheint insgesamt ausgewogen und ist im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig. Inwieweit die knappen, aber nachvollziehbaren Strafzumessungserwägungen den Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht genügen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
2.4.2. Begründet ist der Einwand, die Vorinstanz gewichte seine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2004 unangemessen stark straferhöhend. Vorstrafen können als täterbezogene Strafzumessungsfaktoren seit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs zum 1. Januar 2007 ausschliesslich im Rahmen des Vorlebens berücksichtigt werden (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Das Gericht muss im Einzelfall prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Vorstrafen Anlass zu einer Straferhöhung geben und darf diese nicht wie im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung als "eigenständige Delikte" in die Strafzumessung einfliessen lassen. Die Straferhöhung um drei Monate wegen einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe läuft auf eine dem Einzeltatschuldprinzip widersprechende Doppelbestrafung hinaus und wäre selbst im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung bundesrechtswidrig (vgl. Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.2 f.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 Ziff. 213.21 S. 2060).
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held