BGer 2C_1229/2013
 
BGer 2C_1229/2013 vom 14.10.2014
{T 0/2}
2C_1229/2013
 
Urteil vom 14. Oktober 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 20. November 2013.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ (geb. 16. Mai 1990) stammt aus dem Irak. Er reiste am 4. Dezember 2000 zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz ein. Seine Mutter stellte ein Asylgesuch, das jedoch abgewiesen wurde. Aufgrund der einstweiligen Unzulässigkeit der Wegweisung wurde der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgehoben. Am 1. Dezember 2007 erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Härtefallbewilligungen, zuletzt verlängert bis zum 20. November 2011.
1.2. A.________ ist während seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrmals straffällig geworden:
1.3. Am 21. Mai 2012 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Einen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies diese ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens erfolglos (Urteil vom 20. November 2013). Das Migrationsamt wurde indessen angewiesen, beim BFM um die vorläufige Aufnahme von A.________ zu ersuchen.
1.4. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Ziffern 1 und 4 des vorinstanzlichen Urteils (Abweisung der Beschwerde; Auferlegung der Gerichtskosten) aufzuheben, eventuell an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Im Übrigen blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten.
 
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
2.1. Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch nach Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens, Schutz des Privatlebens) und Art. 14 BV geltend. Der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 22-jährige und zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 23-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Inwiefern ihm das Recht auf Ehe und Familie im Sinne von Art. 14 BV einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewähren soll, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146; 129 II 11 E. 2 S. 14; 127 II 60 E. 1d/aa S. 65). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche (oder biologische) Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; vgl. auch Urteile des EGMR 
2.2. Der Beschwerdeführer behauptet sodann einen Rechtsanspruch gestützt auf sein Privatleben (Art. 8 EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinne von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil 
2.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, "durch eine Wegweisung" würde das in Art. 25 Abs. 3 BV statuierte non-refoulement-Prinzip verletzt. Gegen kantonale Entscheide über Vollzugshindernisse bei der Wegweisung (oder auch im Zusammenhang mit der hier nicht gerügten vorläufigen Aufnahme) stünde ausschliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG). Die betroffene ausländische Person muss sich dabei auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.). Der Beschwerdeführer beruft sich mit Art. 25 Abs. 3 BV zwar auf ein in diesem Sinne besonderes verfassungsmässiges Recht, übersieht jedoch, dass die Vorinstanz die durch das kantonale Migrationsamt ausgesprochene Wegweisung nicht bestätigt, sondern dieses vielmehr beauftragt hat, den Vollzug durch das Bundesamt überprüfen zu lassen. Ein definitiver Entscheid über die Wegweisung liegt damit nicht vor. Dass die Überweisung durch das Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung darstellte oder andere (verfassungsmässige) Rechte verletzen würde, bringt der Beschwerdeführer in keiner Weise vor.
2.4. Ein potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist nicht glaubhaft gemacht (E. 2.1 und E. 2.2; Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten). Da über die Wegweisung kein definitiver Entscheid vorliegt, können die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Art. 25 Abs. 3 BV auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (E. 2.3). Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 65 BGG; Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 14. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Hänni