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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_69/2014
Urteil vom 9. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Brandstiftung, versuchter Betrug, Strafzumessung, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 14. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Z.________ und Y.________ (Verfahren 6B_65/2014) waren Gesellschafter der Kollektivgesellschaft A.________ in U.________. Am 3. September 2010 entstand um ca. 01.30 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der Kollektivgesellschaft A.________ ein Brand, der durch die Feuerwehr V.________ mit 30 Mann und fünf Fahrzeugen gelöscht werden musste. Der durch den Brand entstandene Gebäudeschaden wurde von der AGV Aargauischen Gebäudeversicherung (nachfolgend: Gebäudeversicherung) auf Fr. 425'339.-- beziffert. Y.________ meldete am 3. September 2010 der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher die Kollektivgesellschaft A.________ mit einer Versicherungssumme von Fr. 420'000.-- gegen Feuer und mit einer Versicherungssumme von Fr. 620'000.-- gegen Betriebsunterbrechung versichert war, telefonisch, dass es in den Geschäftsräumlichkeiten gebrannt habe. Dabei gab er an, es sei eingebrochen worden und die Einbrecher hätten einen Brand gelegt. Nachdem der Schadeninspektor durch die Polizei auf den Verdacht einer Brandstiftung hingewiesen worden war, leistete die Versicherung keine Zahlungen. Nach anfänglichem Bestreiten gestanden Y.________ und Z.________ im Untersuchungsverfahren ein, die Brandstiftung unter Mitwirkung von X.________ (Verfahren 6B_46/2014) geplant zu haben, wobei sie einen Einbruch vorgetäuscht hatten, um Versicherungsleistungen erhältlich zu machen. Mit der Versicherungssumme wollten sie die finanziellen Probleme der Kollektivgesellschaft A.________ bewältigen und mit dem Restbetrag eine neue Gesellschaft gründen.
B.
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte Z.________ am 24. Mai 2012 des versuchten Betruges und der versuchten Brandstiftung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft Berufung sowie die Gebäudeversicherung und die Eigentümerin der Liegenschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte mit Urteil vom 14. November 2013 nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft geführten Berufung Z.________ der Brandstiftung und des versuchten Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 1 /2 Jahren. Die Anschlussberufungen wies es ab.
C.
Z.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei der Brandstiftung sowie des versuchten Betruges schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit teilbedingtem Vollzug zu verurteilen. Die Strafe sei im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben und der zu vollziehende Teil der Strafe auf 6 Monate festzusetzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz habe nicht näher abgeklärt, wer der Hauptinitiant der Brandstiftung gewesen sei. Die Frage, wer in welchem Ausmass an den Straftaten beteiligt gewesen sei und diese initiiert habe, sei indes im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung. Ihm selbst sei innerhalb der Tatbeteiligten nur eine untergeordnete Stellung zugekommen. Auch die Staatsanwaltschaft habe im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, er sei nicht die treibende Kraft gewesen. Namentlich sei er nicht in die Planung und Entschlussfassung involviert gewesen. Die Idee zur Brandstiftung habe vom Mitangeklagten Y.________ hergerührt. Dieser habe das Vorhaben mit dem Mitangeklagten X.________ besprochen, welcher den Brand habe legen sollen. Er selbst habe sich dem ursprünglichen Plan, die Tat während ihrer Ferienabwesenheiten auszuführen, zwar angeschlossen, deren Verwirklichung aber dadurch verhindert, dass er den Zugang zur Liegenschaft mit einer Palette versperrt habe. Nach ihrer Rückkehr aus den Ferien sei die Brandstiftung erneut nur zwischen den Mitangeklagten Y.________ und X.________ besprochen und neu geplant worden. Auch der Versicherungsbetrug habe allein auf der Idee und der Planung des Mitangeklagten Y.________ beruht. Er selbst sei über den beabsichtigten Ablauf nicht informiert gewesen. Seine untergeordnete Stellung ergebe sich auch daraus, dass ihm vom Erlös aus dem Versicherungsbetrug lediglich ein Anteil von Fr. 15'000.-- versprochen worden sei (Beschwerde S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine willkürliche Feststellung der Schadenshöhe. Die Vorinstanz nehme an, durch den Brand sei Sachschaden von Fr. 425'339.-- entstanden. Nach dem angefochtenen Urteil habe die Gebäudeversicherung den Sachschaden aber lediglich auf Fr. 379'503.-- beziffert. Der Rest der Forderung von rund Fr. 47'000.-- betreffe Räumungskosten. Wie hoch der Sachschaden tatsächlich gewesen sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. In Wirklichkeit dürfte der Schaden jedenfalls weit tiefer liegen. Die Räumungskosten hätten maximal Fr. 15'000.-- betragen und ein Sachschaden von mehr als Fr. 200'000.-- sei nicht ersichtlich (Beschwerde S. 8).
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Feststellungen zu seinen Beweggründen. Die Vorinstanz habe seine im kantonalen Verfahren stets vorgebrachte Darstellung, wonach er sich in einem Loyalitäts- und Interessenkonflikt befunden habe, nicht beachtet. Ausserdem habe sie willkürlich angenommen, seine finanziellen Motive hätten sich auf die erwarteten Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 700'000.-- gerichtet. Damit verletze die Vorinstanz auch den Anklagegrundsatz, denn es werde ihm in der Anklageschrift nur vorgeworfen, dass er für seine Mitwirkung einen Betrag von Fr. 15'000.-- hätte erhalten sollen. Unhaltbar sei auch die implizite Annahme der Vorinstanz, die Versicherung hätte überhaupt im Umfang von Fr. 700'000.-- geschädigt werden können. Aufgrund der für die Feuer/Elementar-Versicherung und die Betriebsausfallversicherung massgeblichen Bilanz (Lagerbestand und Büroeinrichtung) und Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft A.________ wäre lediglich Ersatz für Sachwerte von maximal je Fr. 50'000.-- geleistet worden. Aus den Bilanzen ergebe sich zudem, dass von den Versicherungsleistungen in erster Linie der Mitangeklagte Y.________ hätte profitieren sollen, da ihm die Kollektivgesellschaft A.________, deren alleiniger Geschäftsführer er gewesen und an der er zu 91 % beteiligt gewesen sei, einen Betrag von Fr. 92'594.-- geschuldet habe und dieser nach seinen Aussagen mit den Versicherungsleistungen vorab die Schulden dieser und einer anderen Gesellschaft habe begleichen wollen (Beschwerde S. 9 ff.).
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, offensichtlich unrichtig seien auch die Feststellungen der Vorinstanz zu seinem Geständnis. Es treffe nicht zu, dass er erst nach Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen geständig gewesen sei. Er habe bereits am 8. September 2010 ein umfassendes Geständnis abgelegt. Dem Einvernahmeprotokoll lasse sich nicht entnehmen, dass ihm dabei irgendwelche Ermittlungsergebnisse vorgehalten worden seien. Die Ermittlungen hätten zu diesem Zeitpunkt erst im Anfangsstadium gestanden (Beschwerde S. 12 f.).
1.2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen).
Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Annahme von Willkür gemäss Art. 9 BV nicht, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im bundesgerichtlichen Verfahren weitgehend darauf, seinen Standpunkt erneut darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Damit erschöpft sich seine Beschwerde in weiten Teilen in einer appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen vermag seine Beschwerde nicht zu genügen. Dies gilt zunächst, soweit er rügt, die Vorinstanz habe es nicht für nötig befunden, näher zu klären, wer Hauptinitiant der Brandstiftung gewesen sei bzw. wer zu welchem Zeitpunkt in den Plan involviert worden sei (angefochtenes Urteil S. 17). Diese Erwägung der Vorinstanz findet sich bei der Würdigung der Beteiligung des Beschwerdeführers als Mittäterschaft. Sie ist insofern nicht zu beanstanden, als sich die Teilnehmer als Mittäter ihre Handlungen gegenseitig zurechnen lassen müssen. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Mittäter qualifiziert. Dass sein Beitrag sich lediglich auf blosse Hilfeleistungen im Sinne der Beihilfe beschränken würde, ist nicht ersichtlich, zumal er nach den Feststellungen der kantonalen Instanzen bei der Vorbereitung der Brandstiftung und der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls aktiv mitwirkte (angefochtenes Urteil S. 15 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 20). Jedenfalls verfällt die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht in Willkür. Dies bedeutet freilich nicht, dass im Rahmen der Strafzumessung nicht die Tatbeiträge der einzelnen Mittäter gegeneinander abgewogen werden müssten und somit bei der Beurteilung des Tatverschuldens zwischen den einzelnen Mittäter zu differenzieren wäre.
Keine Willkür ist ersichtlich, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Schadenshöhe wendet. Nach der Anklageschrift beziffert die Gebäudeversicherung den Gebäudeschaden auf Fr. 425'339.-- (angefochtenes Urteil S. 4). Von dieser Höhe des Sachschadens geht auch die Vorinstanz bei der Strafzumessung aus (angefochtenes Urteil S. 20). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind in diesem Punkt im angefochtenen Urteil keine Widersprüche zu erkennen. Denn auch im Zivilpunkt legt die Vorinstanz ihrem Urteil diesen Betrag zugrunde (angefochtenes Urteil S. 24). Wie sich der Schaden im Einzelnen zusammensetzt, ist in diesem Kontext ohne Bedeutung. Inwiefern ein Sachschaden von mehr als Fr. 200'000.-- im zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich sein soll (Beschwerde S. 8), legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Die Verweisung auf seine Berufungsantwort genügt nicht, da die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss.
Nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen überdies die Feststellungen der Vorinstanz zu den Beweggründen des Beschwerdeführers. Es mag zutreffen, dass die Geschäftsführung der Kollektivgesellschaft A.________ allein dem Mitangeklagten Y.________ oblag (Beschwerde S. 9), doch lässt sich daraus nicht zwingend ableiten, dass der Beschwerdeführer sich den Anweisungen des Mitangeklagten Y.________ in Bezug auf die Brandstiftung und den Versicherungsbetrug hätte fügen müssen und in seiner Entscheidung nicht mehr frei gewesen wäre. Zudem nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Gesellschafter der Kollektivgesellschaft war und als solcher durchaus ein eigenes Interesse am Versicherungsbetrug hatte. Allerdings ist bei der Strafzumessung von Bedeutung, in welchem Umfang er an der Gesellschaft beteiligt war. In diesem Zusammenhang ist auch nicht schlechthin unhaltbar, wenn die kantonalen Instanzen annehmen, die Täter hätten mit Versicherungsleistungen bis zu Fr. 700'000.-- gerechnet (angefochtenes Urteil S. 21). Ob diese Erwartungen realistisch waren, ist ohne Bedeutung. Im Übrigen äussert sich die Vorinstanz hiezu gar nicht. Die kantonalen Instanzen stützen sich hiefür auf die Aussagen des Mitangeklagten Y.________ im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24). Dem steht nicht entgegen, dass gemäss Anklageschrift der Mitangeklagte Y.________ dem Beschwerdeführer sicher versprochen hat, nach Erhalt der Versicherungssumme jedenfalls dessen Schulden von Fr. 15'000.-- zu begleichen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die finanziellen Motive des Beschwerdeführers auf die Erlangung dieses Betrages beschränkt gewesen wären.
Schliesslich verfällt die Vorinstanz auch insofern nicht in Willkür, als sie annimmt, der Beschwerdeführer habe sich erst nach Konfrontation mit den Ermittlungsergebnissen geständig gezeigt (angefochtenes Urteil S. 22; erstinstanzliches Urteil S. 25). Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 3. September 2010 zunächst als Auskunftsperson befragt (Untersuchungsakten act. 340). Tags darauf, nachdem er in Untersuchungshaft versetzt worden war, erfolgte die zweite und am 8. September die dritte Einvernahme (Untersuchungsakten act. 346 und 349). Bei dieser Vernehmung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er etwas vom Brand wisse, was er verneinte. Im Protokoll wird daran anschliessend festgehalten: "Nach einem Gespräch sind Sie nun bereit, Aussagen zu machen?" (Untersuchungsakten act. 352), worauf der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der Brandstiftung und am versuchten Versicherungsbetrug einräumte. Aus dem Protokoll ergibt sich, dass die Befragung offenbar unterbrochen wurde, nachdem der Beschwerdeführer zunächst in Abrede gestellt hatte, etwas vom Brand zu wissen, und dass dem Geständnis ein Gespräch vorausging. Auch wenn der Inhalt dieses Gesprächs nicht protokolliert wurde, liegt die Annahme nahe, dass das darauf folgende Geständnis damit in Zusammenhang steht und mithin nicht aus freien Stücken erfolgte. Dieser Schluss ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Geständnis dennoch strafmindernd zu gewichten ist, betrifft die Strafzumessung und ist bei der Beurteilung der entsprechenden Rügen zu prüfen (vgl. E. 2.4).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz werte die objektive und subjektive Tatschwere falsch. Namentlich habe sie seine untergeordnete Stellung bei den Straftaten nicht angemessen berücksichtigt. Die Straftaten seien vom Mitangeklagten Y.________ initiiert worden. Er selbst habe sich nur sehr zögerlich dem bereits geplanten Vorhaben angeschlossen. Ausschlaggebend dafür sei ein Loyalitätskonflikt gewesen. Dieser Konflikt habe Ausdruck darin gefunden, dass er einen ersten Versuch der Brandlegung verhindert habe. Ausserdem hätte er am wenigsten von allen Beteiligten vom Versicherungserlös profitiert. Es sei ihm lediglich die Begleichung von Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.-- versprochen worden, während der Mitangeklagte X.________ Fr. 70'000.-- hätte erhalten sollen und der Mitangeklagte Y.________ die Rückführung von Schulden der Gesellschaft an ihn selbst im sechsstelligen Bereich geplant habe. Die gegen ihn ausgesprochene Strafe erweise sich zudem im Vergleich mit der gegen den Mitangeklagten Y.________ ausgefällten Strafe als unvertretbar hoch. Sowohl die erste Instanz als auch die Staatsanwaltschaft seien der Auffassung gewesen, die gegen ihn auszusprechende Strafe müsse um ein Viertel bzw. ein Fünftel unter der gegen den Mitangeklagten Y.________ auszufällenden liegen. Im Weiteren gehe die Vorinstanz von einem nicht nachgewiesenen Sachschaden aus und gewichte das Tatvorgehen zu Unrecht als mittelschwer verschuldenserhöhend. Das Vorgehen sei nicht raffiniert gewesen, sondern müsse vielmehr als stümperhaft bezeichnet werden. Es sei offensichtlich gewesen, dass der Brand gelegt worden sei. Er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht in Kauf genommen, dass das Feuer auf das gesamte Gebäude übergreifen würde. Vielmehr habe er genau aus diesem Grund die Fenster und Läden geschlossen. Darüber hinaus würdige die Vorinstanz den direkten Vorsatz und die angeblich egoistischen Motive zu Unrecht als stark verschuldenserhöhend. Finanzielle Interessen könnten nicht mit egoistischen Motiven gleichgesetzt und könnten nur bei besonderer Verwerflichkeit als straferhöhend gewertet werden. Er habe aber nicht besonders verwerflich oder skrupellos, sondern aus einem Loyalitätskonflikt und einer finanziellen Notlage heraus gehandelt. Zudem habe er nicht Fr. 700'000.-- erhältlich machen wollen, sondern hätte lediglich im Umfang von Fr. 15'000.-- von allfälligen Versicherungsleistungen profitiert. Ferner verletze die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot, wenn sie die Brandstiftung bei der Würdigung des Verschuldens hinsichtlich des Versicherungsbetruges ein weiteres Mal berücksichtige. Ferner liege in Bezug auf den Versicherungsbetrug lediglich Versuch vor. Dies müsse erheblich strafmindernd gewichtet werden. Die Auszahlung von Versicherungsleistungen habe aufgrund der konkreten Umstände nie ernsthaft zur Diskussion gestanden. Schliesslich berücksichtige die Vorinstanz bei der Würdigung der Täterkomponenten auch das Geständnis sowie seine Einsicht und Reue nicht in ausreichendem Masse zu seinen Gunsten. Er habe sich im Verfahren kooperativ, geständig und reuig gezeigt. Sein Geständnis habe zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens geführt und habe dazu beigetragen, die Verantwortlichkeiten und die Tatbeteiligung der Mittäter zu klären (Beschwerde S. 13 ff.).
2.2. Die Vorinstanz geht für die Strafzumessung vom Tatbestand der Brandstiftung als schwerstem Delikt aus. Sie nimmt an, hinsichtlich des tatbezogenen Verschuldens sei zu berücksichtigen, dass durch den Brand ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 425'339.-- entstanden sei. Allein aus diesem Ausmass des verschuldeten Erfolgs ergebe sich ein leichtes bis mittelschweres Verschulden. Als mittelschwer verschuldenserhöhend wirke sich weiter das konkrete Vorgehen aus. Die Brandlegung sei geplant und die Rollen unter den Mittätern seien klar verteilt gewesen. So habe der Mitangeklagte X.________, welcher für die eigentliche Brandlegung bestimmt gewesen sei, den vom Beschwerdeführer zuvor im Büro deponierten Benzinkanister als Brandbeschleuniger verwendet, nachdem der Mitangeklagte Y.________ zusammen mit dem Beschwerdeführer vorgängig die Büros verwüstet und die Zugangstüre beschädigt hätten, um einen Einbruch vorzutäuschen. Durch die Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger an fünf verschiedenen Orten hätten die Täter nicht nur die Zerstörung der Büros der Kollektivgesellschaft A.________, sondern des gesamten Gebäudes und damit die Verursachung eines weit höheren Schadens in Kauf genommen. Dass sich das Feuer nicht weiter ausgebreitet habe, sei einzig auf die fehlende Sauerstoffzufuhr zurückzuführen, was sich nicht strafmindernd auswirken könne. Bei den subjektiven Tatkomponenten würdigt die Vorinstanz den direkten Vorsatz sowie das egoistische Motiv des Beschwerdeführers stark verschuldenserhöhend. Die Brandstiftung sei geplant gewesen, um in der Folge den Schadenfall der Versicherung zu melden, damit diese die Versicherungsleistungen ausbezahle. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe aus Loyalität zu seinem Vorgesetzten, dem Mitangeklagten Y.________, und aus Angst um den Verlust seiner Arbeitsstelle gehandelt. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass er nicht als einfacher Angestellter der Kollektivgesellschaft A.________ zu sehen sei. Er sei vielmehr zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ Gesellschafter und als solcher entsprechend beteiligt gewesen. Die Gesellschaft habe sich zwar in finanziellen Schwierigkeiten befunden, dies habe indes seine Freiheit, sich gegen das Unrecht zu entscheiden, nicht beeinträchtigt. Insgesamt sei von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Dementsprechend setzt die Vorinstanz die Einsatzstrafe auf 3 1 /2 Jahre (42 Monate) Freiheitsstrafe fest. Diese Einsatzstrafe erhöht sie für den Tatbestand des versuchten Betruges, bei welchem sie ein mittelschweres Verschulden annimmt, um ein Jahr auf eine Gesamtstrafe von 4 1 /2 Jahren. Als stark verschuldenserhöhend gewichtet sie dabei den hohen Deliktsbetrag, hätten die Täter doch mit Versicherungsleistungen von bis zu Fr. 700'000.-- gerechnet. Ebenfalls als verschuldenserhöhend würdigt die Vorinstanz in diesem Kontext das konkrete Vorgehen, d.h. die vorsätzliche, in Mittäterschaft begangene Brandlegung und die Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls. Dass die Straftat nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen sei, könne sich nur leicht strafmindernd auswirken. Der Beschwerdeführer habe auch in Bezug auf den versuchten Betrug mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen gehandelt.
Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponenten wertet die Vorinstanz zunächst die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht als strafmindernd. Ebenfalls neutral wirke sich das Wohlverhalten nach der Tat aus, zumal ein solches als Normalfall vorausgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nach anfänglichem Bestreiten jeglicher Beteiligung an den Straftaten grundsätzlich kooperativ und geständig gezeigt, dies allerdings erst, nachdem er mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden sei. Zugute hält ihm die Vorinstanz, dass er nach seiner Entlassung aus der Haft seine Arbeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder aufgenommen habe und weiterhin dort tätig sei. Er lebe in stabilen Verhältnissen und habe keine Unterstützungspflichten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit sei nicht ersichtlich. Insgesamt könne der Beschwerdeführer aus den Täterkomponenten nichts zu seinen Gunsten ableiten, so dass eine Freiheitsstrafe von 4 1 /2 Jahren (54 Monate) - auch im Hinblick auf die Strafzumessung der Mittäter - als angemessen erscheine (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).
2.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet demnach die Schwere der Tat (BGE 136 IV 55 E. 5.5; Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 47 N 15).
Das Sachgericht hat in seinem Urteil die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen darzustellen. Dabei steht ihm bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Seine Erwägungen müssen die ausgefällte Strafe als plausibel erscheinen lassen. Nur um die Begründung der Strafzumessung, die man sich anders oder eingehender wünschte, zu verbessern, kann der angefochtene Entscheid aber nicht aufgehoben werden. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 118 IV 14 E. 2).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren genügt nicht (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa). Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung gelten, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz hat die vom Bezirksgericht Bremgarten ausgesprochene, bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf 4 1 /2 Jahre erhöht. Dabei hat sie eine Strafe ausgefällt, die den Antrag der Staatsanwaltschaft in den kantonalen Verfahren, der auf Freiheitsstrafe von 3 Jahren, mit teilbedingtem Vollzug für 18 Monate bei einer Probezeit von 3 Jahren (Untersuchungsakten act. 1344, Berufungsbegründung S. 9) lautete, um 1 1 /2 Jahre überschreitet. Zudem hat sie gegen den Beschwerdeführer dieselbe Strafe ausgesprochen wie gegen den Mitangeklagten Y.________. Damit weicht sie sowohl von der Auffassung der ersten Instanz als auch von derjenigen der Staatsanwaltschaft ab, welche das Verschulden des Beschwerdeführers gegenüber demjenigen des Mitangeklagten Y.________ als geringer einstuften und dementsprechend für jenen eine geringere Strafe aussprachen bzw. beantragten (3 Jahre gegenüber 3 1 /2 Jahren bzw. 18 gegenüber 24 Monaten; erstinstanzliches Urteil S. 22 ff.; Berufungsbegründung S. 9; angefochtenes Urteil S. 18).
Dass die ausgesprochene Strafe deutlich über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt, bildet für sich allein zwar noch keinen Grund für die Annahme einer bundesrechtswidrigen Strafzumessung, denn die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Doch fallen bei einer derartigen Konstellation Art und Ausmass der verhängten Sanktion auf, was eine besonders einlässliche Begründung der Strafzumessung erfordert, um das Strafmass plausibel zu machen (Urteile des Kassationshofs 6P.174/2001 vom 5. Februar 2002 E. 6d und 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000 E. 4b; vgl. ferner BGE 120 IV 136 E. 3A; 121 IV 49 E. 2a/bb). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vorinstanz in keiner Weise darlegt, aus welchen Gründen sie eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil und dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren erheblich höhere Strafe ausspricht. Dies liesse sich im Übrigen nicht allein mit der Annahme eines mittelschweren Verschuldens bei einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren (Art. 221 Abs. 1 StGB) begründen, zumal auch die Staatsanwaltschaft von einem Verschulden im unteren mittleren Bereich ausgeht (Berufungsbegründung S. 9) und die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers nicht deutlich anders gewichtet. Im Weiteren fällt auf, dass die Erwägungen des angefochtenen Urteils zur Festsetzung der Einsatzstrafe wegen Brandstiftung und zur Strafschärfung wegen des versuchten Versicherungsbetruges bis auf wenige Sätze genau gleich lauten wie diejenigen im Urteil gegen den Mitangeklagten Y.________ (je E. 7.3.2, 7.3.3 und 7.3.5). Dies erweckt den Eindruck einer schablonenhaften Zumessung der Strafe, bei welcher wesentlicher Gesichtspunkt weniger das individuelle Verschulden der Täter zu bilden scheint als der Umstand, dass diese in Mittäterschaft gehandelt haben. Nach der Rechtsprechung hat das Gericht indes, wenn es im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen hat, bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Dies lässt das angefochtene Urteil vermissen. Auch wenn die Vorinstanz zu Recht von Mittäterschaft ausgeht und dem Beschwerdeführer eine massgebliche Beteiligung an der Brandstiftung und der Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls anlastet, ist nicht von der Hand zu weisen, dass dieser im Vergleich zum Mitangeklagten Y.________ ungleich weniger involviert war. Die Staatsanwaltschaft hat ihm aufgrund dessen denn auch attestiert, nicht die treibende Kraft gewesen zu sein. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ohne Willkür einen Loyalitäts- und Interessenkonflikt verneinen und annehmen durfte, die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers hätten sich nicht nur auf die Begleichung seiner Schulden in der Höhe von Fr. 15'000.-- beschränkt. Die Vorinstanz hätte aber in Betracht ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer angesichts der unterschiedlichen Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft nicht im selben Ausmass von den betrügerisch beanspruchten Versicherungsleistungen profitiert hätte, wie der Mitangeklagte Y.________. Die Vorinstanz differenziert zudem auch nicht danach, in welcher Intensität der Beschwerdeführer an der Planung der Brandstiftung beteiligt war.
Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer mit Recht, dass die Vorinstanz als mittelschwer verschuldenserhöhend würdigt, dass die Brandlegung geplant gewesen sei und die Rollen klar verteilt gewesen seien. Aus dem Handeln in Mittäterschaft ergibt sich für sich allein keine erhöhte Vorwerfbarkeit, solange davon jedenfalls keine grössere Gefährdung für das bedrohte Rechtsgut ausgeht. Dies lässt sich hier nicht sagen, zumal die Tatbeteiligten für die Verwirklichung der Brandstiftung - nicht zuletzt weil der Beschwerdeführer beim ersten Versuch den Zugang zum Gebäude versperrt hatte - mehrere Anläufe brauchten. Abgesehen davon erscheinen die Vertuschungsbemühungen der Täter, angesichts des Umstands, dass sie Einbruchspuren an einer nicht verschlossenen Türe vortäuschten, als eher unbeholfen, so dass offenkundig war, dass der Einbruchdiebstahl fingiert war (Untersuchungsakten act. 495 ff.). Ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht zu Gute hält, dass das Feuer nicht auf das gesamte Gebäude übergriff, oder ob sie dies umgekehrt strafmindernd hätte würdigen müssen, weil er nach seinen Darstellung absichtlich die Fenster und Läden verschlossen habe (Beschwerde S. 14 mit Hinweis auf die Untersuchungsakten, act. 392), kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden. Es ist jedenfalls unklar, was die Vorinstanz mit ihrer Erwägung meint, der Umstand, dass sich das Feuer nicht weiter ausbreitete, sei auf das "Unvermögen der Brandstifter zurückzuführen" (angefochtenes Urteil S. 20 a.E.).
Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz ferner, soweit sie den direkten Vorsatz als stark verschuldenserhöhend gewichtet. Wohl trifft zu, dass die Intensität des verbrecherischen Willens im Rahmen der subjektiven Tatschwere als Kriterium zu berücksichtigen ist. Aus dem Umstand, dass eventualvorsätzliches Handeln verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. etwa Urteil 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 47 N 20), ergibt sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, dass sich der direkte Vorsatz für sich allein nicht stark verschuldenserhöhend auswirken kann. Im Übrigen fragt sich, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer jedenfalls einen ersten Versuch der Brandstiftung durch das Versperren des Zugangs zu den Räumlichkeiten hintertrieb, nicht gewisse Skrupel zu Gute zu halten wären, auch wenn sich dadurch an der Verantwortlichkeit für die tatsächlich erfolgte Brandstiftung nichts ändert. Zutreffend würdigt die Vorinstanz demgegenüber aber die egoistischen Motive, von welchen sich auch der Beschwerdeführer leiten liess, als straferhöhend, auch wenn diese vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft zu sehen sind. Dass finanzielle Probleme ein deliktisches Handeln nicht zu rechtfertigen vermögen, wie die Vorinstanz ausführt (angefochtenes Urteil S. 21), ist aber im Rahmen der Strafzumessung ohne Bedeutung. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer indes gegen die Erwägung der Vorinstanz, bei der Würdigung des Verschuldens für den Versicherungsbetrug wirke sich neben dem hohen Deliktsbetrag verschuldenserhöhend auch aus, dass zur Erlangung der Versicherungsleistungen vorgängig ein Brand gelegt wurde. Dieser Umstand wird bereits durch den Schuldspruch wegen Brandstiftung erfasst. Zwar ist die absichtliche Zerstörung der versicherten Sache im Rahmen des Versicherungsbetruges als betrügerische Machenschaft zu beurteilen, die je nach ihrem Grad an Raffiniertheit und Durchtriebenheit bei der Strafzumessung durchaus berücksichtigt werden kann. Doch ist im zu beurteilenden Fall zu beachten, dass die Brandlegung nach dem Bericht des Brandermittlers offensichtlich war (angefochtenes Urteil S. 21). Eine straferhöhende besondere Hinterhältigkeit ist nicht erkennbar. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass ihm die Vorinstanz bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die Brandstiftung als stark verschuldenserhöhend anlastet, dass der Brand geplant war, um die Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erreichen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, warum der Umstand, dass der Versicherungsbetrug nicht über das Versuchsstadium hinaus gediehen ist, nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen sein soll, wenn doch nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Brandlegung offensichtlich war und der Schadesinspektor der Versicherung von der Polizei auf den Verdacht der Brandstiftung hingewiesen worden war. Die Vermögensschädigung der Versicherung lag bei dieser Sachlage jedenfalls nicht besonders nahe.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch zu Recht, dass die Vorinstanz sein Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung ist ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters zu berücksichtigen, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4). Im zu beurteilenden Fall lässt sich zwar nicht sagen, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, zumal er offenbar zuvor mit den Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden ist. Doch ist nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen mit dazu beigetragen hat, dass die Beteiligung der übrigen Mittäter geklärt werden konnte. Insofern hat das Geständnis des Beschwerdeführers die Strafverfolgung zweifellos vereinfacht und verkürzt. Dass es im Rahmen der Täterkomponenten gänzlich unberücksichtigt geblieben ist, verletzt daher ebenfalls Bundesrecht.
Unbegründet ist die Beschwerde indes, soweit sich der Beschwerdeführer für den Nachweis einer unhaltbar hohen Strafe auf verschiedene bundesgerichtliche Urteile in vergleichbaren Fällen beruft. Es mag zutreffen, dass in anderen Entscheiden, die dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet worden sind, gegen die Täter einer Brandstiftung und eines Versicherungsbetruges geringere Strafen ausgesprochen wurden. Doch erscheint ein Vergleich mit anderen Urteilen angesichts der unterschiedlichen Sachverhalte und der zahlreichen, die Strafzumessung beeinflussenden Faktoren grundsätzlich als problematisch (BGE 120 IV 136 E. 3a a.E.). Abgesehen davon hat sich das Bundesgericht in diesen Fällen mit der Strafzumessung gar nicht (Urteil 6B_201/2010 vom 20. April 2010; 6B_1056/2009 vom 12. Januar 2010) oder aber nur punktuell (Urteile 6B_113/2013 vom 25. April 2013; 6B_520/2012 vom 5. März 2013; 6B_154/2012 vom 25. September 2012 und 6S.344/2003 vom 19. Dezember 2003) auseinandergesetzt. Aus den angerufenen Entscheidungen lässt sich daher nichts für den vorliegenden Fall ableiten.
Insgesamt genügen die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung den Begründungsanforderungen nicht. Überdies gewichtet die Vorinstanz verschiedene zumessungsrelevante Komponenten unzutreffend. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird in ihrer neuen Entscheidung gegebenenfalls mit zu berücksichtigen haben, ob die subjektiven Voraussetzungen eines Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose grundsätzlich erfüllt sind. Soweit die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich liegt, der die Grenze für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) mit umfasst, wird sie sich die Frage zu stellen haben, ob eine Strafe, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Aargau den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. In diesem Umfang wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann in diesem Umfang gutgeheissen werden. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog