BGer 8C_174/2014
 
BGer 8C_174/2014 vom 03.10.2014
8C_174/2014 {T 0/2}
 
Urteil vom 3. Oktober 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Januar 2014.
 
Sachverhalt:
A. Die 1974 geborene A.________ war zuletzt als Reinigungs-angestellte erwerbstätig. Am 12. Februar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen lehnte diese mit Verfügung vom 19. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2008 die Ausrichtung einer Rente ab, da die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Den diesen Einspracheentscheid bestätigenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2009 hob das Bundesgericht mit Urteil 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an das kantonale Gericht zurück.
B. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau beim Zentrum B.________ eine Expertise ein (Gutachten vom 21. Mai 2013). Daraufhin wies das kantonale Gericht die Beschwerde der A.________ mit Entscheid vom 22. Januar 2014 erneut ab.
C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides ab 11. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
2.1. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
3. 
3.1. Das kantonale Gericht verneinte in seinem Entscheid vom 12. August 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 8C_808/2009 vom 4. Januar 2011 festgehalten hat, verstiess die Vorinstanz damit, was die Zeit vor Dezember 2006 betrifft, nicht gegen Bundesrecht.
3.2. Zur weiteren Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Versicherten in der Zeit zwischen Dezember 2006 und Dezember 2008 wies das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Sache an die Vorinstanz zurück. In Nachachtung dieses Urteils holte das kantonale Gericht beim Zentrum B.________ ein Gerichtsgutachten ein. In Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber ausgehend von diesem Gerichtsgutachten, stellte das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest, dass es der Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum auch aus psychiatrischer Sicht zumutbar war, der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit ganztags ohne Leistungsminderung nachzugehen. Was die Versicherte gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Zwar attestieren die Gerichtsgutachter der Beschwerdeführerin für die Zeit zwischen Januar 2007 und Dezember 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Entgegen ihren Ausführungen hat sich das kantonale Gericht indessen nicht aus formellen Gründen über diese Einschätzung hinweggesetzt. Die Vorinstanz stellte vielmehr fest, die Versicherte leide an einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage nach bundesgerichtlicher Definition, weshalb auf das Leiden der Beschwerdeführerin die sog. "Überwindbarkeitspraxis" (BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 139 V 547) anwendbar sei. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz führt die Anwendung dieser Praxis im konkreten Fall zur Verneinung einer invalidisierenden Wirkung des Leidens. Mit diesen, entscheidenden, vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander; entsprechend ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Oktober 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold