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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_906/2014
Urteil vom 30. September 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Rassendiskriminierung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Juni 2014 gegen den Migrationsdienst des Kantons Bern, vertreten durch die Dienststellenleiterin, Strafanzeige wegen Rassendiskriminierung, Verfahrensverschleppung und Verstössen gegen seine Grundrechte. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 4. Juli 2014 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. September 2014 ab.
Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Nötigenfalls sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, unter Beizug unvoreingenommener Richter.
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst können Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihnen nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist sie in der Beschwerde vorzubringen und es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Ausführungen, die den Anforderungen von Art. 106 BGG genügen, finden sich in den Erörterungen des Beschwerdeführers nicht. Dass und inwiefern das Grundrecht auf freie Partnerwahl verletzt sein und die Vorinstanz gegen Art. 1, 6, 8, 12 sowie 14 EMRK verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Im Übrigen zielen die Vorbringen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Worin die Befangenheit der kantonalen Richter liegen sollte, lässt sich der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill