BGer 9C_602/2014
 
BGer 9C_602/2014 vom 19.09.2014
{T 0/2}
9C_602/2014
 
Urteil vom 19. September 2014
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 1. Juli 2014.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. August 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 1. Juli 2014,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer erneut auf die Möglichkeit der Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss der Verordnung über die Rückvergütung der von den Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (SR 831.131.12) aufmerksam gemacht wird, wobei das Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, B.________ 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, einzureichen ist,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz