BGer 2C_845/2014
 
BGer 2C_845/2014 vom 18.09.2014
{T 0/2}
2C_845/2014
 
Urteil vom 18. September 2014
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 5. September 2014.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss 
2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert indirekt den Wegweisungsentscheid. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet indessen - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung und nicht diese selber (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit den von den kantonalen Behörden bejahten Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie verkennt, dass es sich bei ihrer Festhaltung nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine Verwaltungsmassnahme, welche den Vollzug ihrer Wegweisung sichern soll, da dieser gestützt auf ihr bisheriges Verhalten (Gebrauch verfälschter Papiere, widersprüchliche Aussagen zum Aufenthaltszweck in der Schweiz) gefährdet erscheint. Die Beschwerdeführerin kann ihre Festhaltung verkürzen, indem sie bei der Ausschaffung mit den Behörden kooperiert.
2.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, keine Kontakte mit anderen Personen pflegen zu können, wird den kantonalen Behörden in Erinnerung gerufen, dass bei der ausländerrechtlichen Festhaltung ein Anspruch auf soziale Kontakte besteht und sie dafür zu sorgen haben, dass solche wahrgenommen werden können (vgl. THOMAS HUGI YAR, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rzn. 10.135 ff. mit Hinweisen auf die Praxis). Im Übrigen werden die kantonalen Behörden - mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin offenbar zurzeit in einem 
2.4. Da die vorliegende Eingabe sich nicht sachbezogen mit dem Verfahrensgegenstand auseinandersetzt und darin nicht darlegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid die bundesgerichtliche Praxis missachten und die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verletzen könnte, ist darauf nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen.
 
3.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
2.
 
3.
Lausanne, 18. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar