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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_953/2013
Urteil vom 16. September 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 28. August 2013.
Sachverhalt:
A.
Der nigerianische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1983) reiste am 31. Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am 1. August 2002 unter Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch im Kanton Zürich. Bereits im Jahre 2002 wurde er in Winterthur sowie in Genf des Betäubungsmittelhandels verdächtigt, weshalb die Stadt Genf eine Ausgrenzungsverfügung erliess. Mit Verfügung vom 10. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Auf eine dagegen verspätet eingereichte Beschwerde von A.A.________ trat die schweizerische Asylrekurskommission mit Entscheid vom 24. März 2003 nicht ein. Am 10. Oktober 2004 wurde A.A.________ in sein Heimatland ausgeschafft, wobei ihm zugleich eine bis zum 18. Oktober 2007 befristete Einreisesperre auferlegt wurde.
B.
Am 1. März 2005 heiratete A.A.________ in Nigeria die Schweizer Bürgerin B.A.________ (geb. 1985). Aus dieser Beziehung ging bereits 2003 der Sohn C.A.________ hervor. Die Einreisesperre wurde darauf aufgehoben und A.A.________ reiste am 18. November 2005 mit einem Visum erneut in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde (zuletzt verlängert bis zum 17. November 2012).
A.A.________ wurde wiederholt straffällig und deshalb wie folgt verurteilt:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 23. Januar 2006: 90 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen Vergehens im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ANAG und wegen Hinderung einer Amtshandlung im Sinn von Art. 286 StGB.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich Sihl vom 27. Oktober 2006: 21 Tage Gefängnis unter Gewährung des bedingten Vollzugs wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB und der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinn von Art. 136 StGB.
- Urteil des Obergerichts vom 17. November 2009 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3. April 2012) : 4ΒΌ Jahre Freiheitsstrafe wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung im Sinn von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinn von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
C.
Am 23. September 2010 wurde A.A.________ bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Probezeit bis am 24. März 2012). Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen widerrief das Migrationsamt am 12. Juli 2012 die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und verfügte seine Wegweisung. Die dagegen von A.A.________ ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2013 beantragt A.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2013, den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. Februar 2013 sowie die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012 aufzuheben, auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Weiter stellt er das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich liess sich nicht vernehmen. Die Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration wurde verspätet eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist - wie bereits vor der Vorinstanz - die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat der Beschwerdeführer einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]), so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau sowie zu seinem Sohn kann sich der Beschwerdeführer zudem auch auf Art. 8 EMRK berufen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Anfechtungsobjekt ist jedoch ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2013 (Devolutiveffekt; vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; 129 II 438 E. 1 S. 441; je mit Hinweisen). Soweit mit dem Rechtsmittel die Aufhebung der Entscheide der unteren kantonalen Instanzen verlangt wird, kann darauf nicht eingetreten werden.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.).
2.
2.1. Wie erwähnt haben ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.; 139 I 31 E. 2.1 S. 32) und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1)
2.2. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich die entsprechende Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Unter anderem ist in diesem Zusammenhang auch dem Kindesinteresse Rechnung zu tragen. Einem Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll der weitere Aufenthalt zwar nur mit besonderer Zurückhaltung verweigert werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 33 f. mit Hinweisen). Was das Fernhalteinteresse anbelangt, darf bei einem Ausländer, welcher sich - wie hier - nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen kann, im Rahmen der Interessenabwägung namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteile 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.1.2; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3 mit Hinweis).
2.3. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der dort angeführten öffentlichen Interessen sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine der nach schweizerischem Recht erforderlichen analoge Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung (vgl. Urteil 2C_139/2014 vom 4. Juli 2014 E. 5 mit Hinweis), wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149, 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 64 ff.; Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 46 ff.; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m Art. 62 lit. b AuG verurteilt. Demnach hat er unbestrittenermassen mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt.
3.2.
3.2.1. Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe. Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2009 (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_706/2011 vom 3. April 2012) ging die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Anlässlich eines Kartenspiels mit geringem Wetteinsatz liess sich der Beschwerdeführer zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Küchenbeil hinreissen und hat dabei eine lebensgefährliche Verletzung seines Kontrahenten in Kauf genommen. Negativ ins Gewicht fällt auch, dass weder die früheren strafrechtlichen Verurteilungen noch die familiäre Beziehung den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermochten, erneut und zudem erheblich schwerer zu delinquieren. Zudem wird ihm in der Verfügung der Bewährungs- und Justizvollzugsdienste vom 13. September 2010 aufgrund seiner Abhängigkeit von seiner Ehefrau, fortbestehender Integrationsschwierigkeiten, seiner hohen Aggressions- und Gewaltbereitschaft bei gleichzeitig hoher Kränkbarkeit, seiner mangelnden Problemeinsicht und seiner Beeinflussbarkeit sowie einer sich abzeichnenden disozialen Entwicklung eine negative Legalprognose gestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Berücksichtigung dieses Berichts, macht aber konkret nichts geltend, was die dortigen Ausführungen als überholt erscheinen lassen könnte. Dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Verhaftung bzw. Verurteilung nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, vermag eine Rückfallgefahr nicht auszuschliessen. Insbesondere wird eine gute Führung im Strafvollzug bzw. in der Probezeit (bis 24. März 2012) allgemein erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten zu. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Beschwerdeführer seither unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens steht. Damit konnte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht von einer nachhaltigen Bewährung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; 130 II 176 E. 4.3.3 S. 188; je mit Hinweisen).
3.2.2. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit seinem 22. Altersjahr und damit im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit etwas weniger als 8 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, wobei die Aufenthaltsdauer insofern zu relativieren ist, als er sich während einer gewissen Zeit in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug befand (vgl. BGE 124 II 10 E. 4.3 S. 23 f.). Weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht konnte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz integrieren. So nahm er erstmals im Jahr 2012 für einige Monate eine befristete Erwerbstätigkeit auf, ist verschuldet und mit seiner Familie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig. Der Beschwerdeführer versucht seine mangelhafte Integration zu rechtfertigen, bringt aber nichts vor, was die diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich erscheinen liesse. Er macht geltend, nach dem Strafvollzug sei es schwierig, eine feste Anstellung zu finden. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bloss seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, sondern seit seiner Einreise im Jahre 2005 keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und finanziell auf seine Ehefrau sowie die öffentliche Fürsorge angewiesen ist. Seine Kindheit und die prägenden Jugendjahre hat er in Nigeria verbracht. Mit den heimatlichen Verhältnissen ist er damit bestens vertraut und verfügt dort nach wie vor über persönliche Kontakte, namentlich zu seinen Eltern und Geschwistern. Damit ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und sich dort wieder einzugliedern.
3.2.3. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner schweizerischen Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn zusammen und pflegt gemäss vorinstanzlicher Feststellung soweit ersichtlich eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Die Vorinstanz erwog, dass insofern beachtliche private Interessen für den Verbleib des Beschwerdeführers sprechen. Sie ging davon aus, dass weder der Ehefrau noch dem gemeinsamen Kind eine Ausreise nach Nigeria zumutbar erscheint, und hat berücksichtigt, dass daher die Fortführung der familiären Beziehung, falls der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste, stark erschwert würde. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Schwere des hier begangenen Gewaltdelikts, das Verschulden des Beschwerdeführers, die wiederholte Straffälligkeit sowie die nicht hinzunehmende Rückfallgefahr lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Hinsichtlich der sogenannten Reneja-Praxis (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14 unter Hinweis auf BGE 110 Ib 201) ist zu bemerken, dass die Zweijahresregel hier zwar nicht direkt anwendbar ist, der Beschwerdeführer aber zu einer weit über dem fraglichen Richtwert liegenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
3.2.4. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers überwiegt somit sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb eventuell nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. Urteile 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.4; 2C_1065/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.2.2). Die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme erweist sich als verhältnismässig.
3.3. Der Entfernung des Beschwerdeführers steht unter diesen Umständen auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Kind gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Das Kindeswohl, bei dem vermutungsweise aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590) davon auszugehen ist, der Kontakt mit beiden Elternteilen liege im Interesse des Kindes, ist dabei im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (sowie nach Art. 96 AuG) ein zu berücksichtigender Faktor unter anderen (Schutz vor Straftätern, Einwanderungskontrolle usw.), jedoch nicht der allein ausschlaggebende (vgl. Urteil 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.3). Im vorliegenden Fall ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie dargelegt - auch als verhältnismässig (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147 mit Hinweisen).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung angezeigt sein (vgl. dazu 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen ist der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 329 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; allgemein BGE 139 II 534 E. 5.4.2 S. 542; zu Art. 8 EMRK vgl. z.B. Urteile des EGMR Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 46 ff.; A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich vom 12. Januar 2010 [Nr. 47486/06] § 41).
4.
4.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als bundesrechts- und konventionskonform erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Seinem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; Urteil 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 3.2). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr wird jedoch seiner finanziellen Lage Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs