BGer 4A_452/2014
 
BGer 4A_452/2014 vom 12.09.2014
{T 0/2}
4A_452/2014
 
Urteil vom 12. September 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 26. Juni 2014.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 25. Oktober 2013 beantragte, ein am 4. April 2013 bei der Schlichtungsbehörde geschlossener Vergleich sei aufzuheben, es sei die Klagebewilligung auszustellen und es seien die ihn betreffenden Personalakten zu beschlagnahmen;
dass das Zivilgericht die Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und dieses mit Entscheid vom 20. Januar 2014 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2014 mangels rechtsgenügender Begründung nicht eintrat, wobei es zusätzlich erwog, das Revisionsgesuch sei unzulässig gewesen, weil dieses verspätet gestellt worden sei, und es seien keine Revisionsgründe ersichtlich;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 24. Juli 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 24. Juli 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss seine Sicht der Dinge unterbreitet und das Urteil der Vorinstanz als "Willkür" bezeichnet;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer