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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_268/2014
Urteil vom 9. September 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
Die 1974 geborene A.________ war bis 10. Oktober 2008 als Sachbearbeiterin bei der B.________ AG tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG obligatorisch unfallversichert. Am 29. Januar 2006 erlitt sie einen Verkehrsunfall, indem beim Abbiegen nach links auf eine Autobahneinfahrt ein entgegenkommender Personenwagen frontal mit der rechten Fahrzeugseite ihres Autos kollidierte. Sie zog sich dabei ein Polytrauma (mit mittelschwerem bis schwerem Schädelhirntrauma, einer Femurschaftquerfraktur links, Verdacht auf eine Opticusläsion rechts, mehreren Rissquetschwunden im Gesicht, einer Lungenkontusion links, einem Abriss des Prozessus styloideus ulnae rechts sowie einer Handgelenkskontusion links) zu (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 22. Februar 2006). Mit Verfügung vom 7. März 2012 stellte die Helsana Unfall AG unter anderem gestützt auf ein von der Invalidenversicherung beim medizinischen Abklärungsinstitut D.________ eingeholtes interdisziplinäres Gutachten vom 1. Dezember 2011 ihre bis dahin erbrachten Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld rückwirkend per 30. November 2011 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2012 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Februar 2014 ab, nachdem das Gericht zuvor eine öffentliche Verhandlung durchgeführt und das Verfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils (8C_142/2013 vom 20. November 2013) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sistiert hatte.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 28. September 2012 sei die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens über ihre Arbeitsfähigkeit mit anschliessendem neuen Entscheid über den Leistungsanspruch zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. November 2011 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis), namentlich bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS (BGE 134 V 109; 117 V 359 und 369) sowie bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannte das kantonale Gericht, für die bei Leistungseinstellung noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden könne kein unfallkausales organisches Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten Veränderung objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin sei mit Blick auf die organischen Beschwerden - mit Ausnahme des Augenleidens, welches sich mehr oder weniger zurückgebildet habe - vom Hausarzt Dr. med. E.________ als beschwerdefrei beschrieben worden. Im Bericht vom 6. März 2007 sei dieser von einem erreichten Endzustand im Dezember 2007 und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit seit 8. Januar 2007 ausgegangen. Die seit Sommer 2008 sekundär eingetretene Verschlechterung in Form von belastungsabhängigen Schwindelattacken, Diplopie, fehlender Belastbarkeit am Arbeitsplatz, rascher Erschöpfbarkeit und Konzentrationsmangel, Abfall der Leistungsfähigkeit nach 30 Minuten Tätigkeit am Arbeitsplatz und im Haushalt, Würgereiz bis hin zu Erbrechen, wässrigem Stuhlgang und mangelnder Ausdauer basiere auf subjektiven Beschwerden, die nicht objektivierbar seien. Seit Mitte 2008 sei eine psychiatrische Behandlung dokumentiert, wobei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ vom 1. Dezember 2011 eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) vorliege; die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Das Unfallereignis sei nur möglicherweise als (Teil-) Ursache für die andauernden psychischen Beschwerden anzusehen. Die adäquate Kausalität verneinte das kantonale Gericht unter Anwendung der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis im Sinne einer Eventualbegründung, da die nach dem Unfall aufgetretenen Symptome nicht dem typischen Beschwerdebild nach HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung zuzuordnen, sondern rein psychisch begründet seien. Unter Annahme eines Unfalls im mittleren Bereich verneinte es den adäquaten Kausalzusammenhang.
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen den Untersuchungsgrundsatz und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verstossen, indem sie die beantragten Beweismittel (Zeugeneinvernahmen, Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) nicht abgenommen habe und auf rechtserhebliche Argumente nicht eingegangen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist der angefochtene Entscheid hinreichend begründet und darin nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Gericht dem Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ vollen Beweiswert zuerkannte, weshalb es in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen verzichten durfte (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94).
3.3. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich über weite Strecken in Wiederholungen der bereits im IV-Verfahren entkräfteten Rügen, indem namentlich erneut der Beweiswert des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ kritisiert wird. Dieses wurde jedoch zu Recht auch den Beurteilungen der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen zugrunde gelegt. Die Gutachter haben sich in überzeugender Weise ausdrücklich auch zu den im vorliegenden Verfahren relevanten medizinischen Gesichtspunkten geäussert. Dass das Bundesgericht den Entscheid im IV-Verfahren lediglich unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG prüfte, ändert nichts. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des Bundesgerichts bei umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage anders ausfallen müsste. Auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise. Auf die letztinstanzlich beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens ist daher ebenfalls zu verzichten (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).
3.4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des medizinischen Abklärungsinstituts D.________, worin festgehalten wurde, dass bereits in der Akutphase bildgebend keine Hirnschädigung habe nachgewiesen werden können, davon auszugehen, dass den weiterhin geltend gemachten Beschwerden keine unfallbedingte organisch-strukturelle (somatische) Schädigung des Gehirns zugrunde liegt. Da die Experten des medizinischen Abklärungsinstituts D.________ den Unfall lediglich als möglicherweise ursächlich für die anhaltenden Beschwerden erachtet haben, verneinte die Vorinstanz die natürliche Kausalität zu Recht. Damit ist grundsätzlich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht mehr zu stellen, da es infolge Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bereits an natürlich kausalen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen fehlt.
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren nicht, dass die Vorinstanz bei der im Sinne einer Eventualbegründung geprüften adäquaten Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 29. Januar 2006 und den noch geklagten Beschwerden nach den für psychische Unfallschäden entwickelten Kriterien - mithin ohne Berücksichtigung der psychischen Beschwerden und ihre Auswirkungen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140) - vorging.
3.6. Für die Klassifikation eines Unfalles als leicht, schwer oder mittelschwer ist in erster Linie auf den äusseren, augenfälligen Geschehensablauf abzustellen (Urteil U 2/07 vom 19. November 2007, E. 5.3.1 mit Hinweis). Unter Berücksichtigung der aktuellen Kasuistik (vgl. die Übersicht über die Praxis hierzu in SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 5.2 und Urteile 8C_434/2012 vom 21. November 2012 E. 7.2 und 8C_241/2012 vom 3. August 2012 E. 4.3) und der Akten - unter anderem den polizeilichen Protokollen - lässt sich die vorinstanzlich vorgenommene Qualifikation des Unfalls als mittelschweres Ereignis im engeren Sinn, entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, die eine Einordnung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen fordert, nicht beanstanden. Die Tatsache, dass die Versicherte ca. 20 Minuten auf die Bergung aus ihrem Fahrzeug warten musste und am Unfallort einen fluktuierenden Wert auf der Glasgow Coma Scale (GCS) bis 11 aufwies (Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 22. Februar 2006), stellt keinen Beleg für ein besonders schweres Ereignis dar.
3.7. Demnach könnte die Adäquanz nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt wären oder eines besonders ausgeprägt vorliegen würde (SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7, 8C_398/2012 E. 6 Ingress). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit gegeben wären und auch das Kriterium der Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen oder der Verletzungen besonderer Art bejaht würde, wären damit lediglich zwei der massgeblichen Kriterien vorhanden, jedoch keines in besonders ausgeprägter Weise. Damit scheiterte die Berücksichtigung des psychischen Leidens im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen jedenfalls an der fehlenden adäquaten Unfallkausalität.
3.8. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen der Versicherten betreffend der Überwindbarkeit ihrer Beschwerden (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.2 S. 68 mit Hinweisen, 137 V 199 E. 2.2 S. 202 f., 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283 und Urteil 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5). Nach dem Gesagten ist die Leistungseinstellung auf den 30. November 2011 rechtens.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Polla