BGer 5A_667/2014
 
BGer 5A_667/2014 vom 03.09.2014
{T 0/2}
5A_667/2014
 
Urteil vom 3. September 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
1. X.________ AG,
2. Y.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen nach ZPO,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2014 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2014 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das einen (das Gesuch der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerinnen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach ZPO abweisenden) Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden aufgehoben, das Massnahmegesuch zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und den Beschwerdeführerinnen die Gerichts- und Parteikosten beider Instanzen auferlegt hat,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen ergangenen Entscheid und damit gegen einen Entscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 23. Juni 2014 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 30. Juni 2014 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerinnen die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 2. September 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben haben,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann