BGer 8C_99/2014
 
BGer 8C_99/2014 vom 02.09.2014
8C_99/2014
{
T 0/2
}
 
Urteil vom 2. September 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Leistungseinstellung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
vom 7. November 2013.
 
Sachverhalt:
A. A.________ (Jg. 1961) stolperte am 14. Juli 2008 bei ihrer beruflichen Tätigkeit als Dentalassistentin an der Klinik B.________ im Operationssaal und zog sich dabei eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links zu, wobei es bereits bei einem 1980 erlittenen Unfall zu einem Riss des Aussenbandes am linken Fussgelenk gekommen sein soll. Der erneute Unfall wurde seitens der Arbeitgeberin am 8. August 2008 der Basler Versicherungen AG als zuständigem Unfallversicherer angezeigt. Als A.________ trotz medizinischer Behandlung und mehrerer operativer Eingriffe über persistierende Schmerzen klagte, veranlasste die Basler eine Begutachtung bei Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, welche ihre Expertise am 16. Juli 2012 erstattete. Danach seien unfallkausale Schädigungen mit der Operation vom 4. November 2008 behoben und drei Monate später, also am 4. Februar 2009, der Zustand wieder erreicht worden, wie er vor dem Unfall bestanden habe (status quo ante); der Vorfall vom 14. Juli 2008 habe eine nur vorübergehende Verschlimmerung eines erheblichen Vorzustandes bewirkt. Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Basler ihre Leistungen mit Verfügung vom 13. August 2012 rückwirkend - aus Kulanzgründen erst - per 31. Dezember 2009 ein; für die für die Zeit ab 1. Januar 2010 erbrachten Leistungen kündigte sie eine Rückforderung an. Auf Einsprache hin sah sie mit Entscheid vom 10. April 2013 zwar von der ursprünglich vorgesehenen Rückforderung zufolge Fehlens eines Rückkommenstitels ab, bestätigte aber ihre Leistungseinstellung - nunmehr per 4. Februar 2009.
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2013 ab.
C. A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Basler zu verpflichten, weiterhin Taggelder auszurichten und den Leistungserbringern der Heilbehandlung die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Juli 2008 ausgestellten Rechnungen zu vergüten ; ferner sei sie zu verpflichten, die Rentenfrage zu prüfen und dazu eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid an die Basler oder - subeventuell - an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Einholung eines die Fachbereiche Chirurgie, Orthopädie, Neurologie und Neuropsychologie abdeckenden polydisziplinären Gutachtens verlangt, welches sich auch zur Bedeutung des Unfalles aus dem Jahre 1980 äussert.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Von der Durchführung eines Schriftenwechsels wird abgesehen.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2. Das kantonale Gericht hat die nach Gesetz und Rechtsprechung bei der Beurteilung der streitigen Unfallkausalität des geklagten Beschwerdebildes und der aus deren Verneinung folgenden Leistungseinstellung zu beachtenden Grundsätze sowohl in materiell- als auch in formell-, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat ihre Bestätigung der von der Basler am 13. August 2012 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 10. April 2013 überprüften Leistungseinstellung primär auf das Gutachten der Frau Dr. med. C.________ vom 16. Juli 2012 gestützt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, dessen Zuverlässigkeit und Überzeugungskraft in Frage zu stellen. Allein dass dieses vom Unfallversicherer in Auftrag gegeben worden ist, lässt noch keine ernsthaften Zweifel daran aufkommen. Angesichts des wenig spektakulären, eher banalen Unfallgeschehens lassen sich auch die beantragten, sich über verschiedenste Fachbereiche erstreckenden zusätzlichen Abklärungen nicht rechtfertigen, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass die zugezogene Fussverletzung diese Fachrichtungen speziell tangieren würde. Die ausführliche Expertise der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gibt jedenfalls erschöpfend Aufschluss über allenfalls verbliebene gesundheitliche Schädigungen, die auf den Vorfall vom 14. Juli 2008 zurückzuführen wären. Sie erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Beurteilungsgrundlage vollumfänglich, sodass die Vorinstanz ohne Weiteres darauf abstellen konnte.
3.2. Wie im angefochtenen Entscheid eingehend aufgezeigt wird, sieht Frau Dr. med. C.________ die - unterdessen mittels Bandplastik und ohne Komplikationen angegangene - mediale Instabilität des linken Fussgelenkes bloss möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfallereignisses vom 14. Juli 2008. Ihrer Erkenntnis nach bestanden fortgeschrittene degenerative Veränderungen, mithin ein schadhafter Vorzustand, schon vor der an diesem Tag erfolgten traumatischen Schädigung. Dessen Ursächlichkeit für die angegebene Schmerzproblematik erachtet die Ärztin als wahrscheinlicher als diejenige einer distorsions- oder supinationsbedingten Gewebeschädigung. Auswirkungen unfallkausaler Läsionen waren laut ihrer Einschätzung mit der am 4. November 2008 durchgeführten Operation erfolgreich behoben worden, sodass sich spätestens drei Monate danach wieder eine Situation darbot, wie sie sich schon vor dem Unfallgeschehen präsentiert hatte.
Wenn Frau D. med. C.________ die hier interessierende Unfallkausalität des verbliebenen Beschwerdebildes lediglich als möglich, ausdrücklich aber als nicht überwiegend wahrscheinlich einstuft, genügt dies zur Begründung einer weiteren Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht. Mit dem überzeugend und einleuchtend begründeten Gutachten dieser Ärztin verfügte das kantonale Gericht über eine hinreichende Grundlage für die Verneinung der Unfallkausalität der noch bestehenden Schmerzproblematik und damit für die Bestätigung der von der Verwaltung angeordneten Leistungseinstellung. Dass Dr. med. D.________ vom Spital E.________ und Dr. med. F.________ von der Klinik G.________ als die Beschwerdeführerin behandelnde und nicht mit einer Begutachtung betraute Ärzte die Auffassung der Gutachterin Frau Dr. med. C.________ nicht vollumfänglich teilen, ändert daran nichts.
 
3.3.
3.3.1. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, nicht nur Folgen des Unfalles vom 14. Juli 2008, sondern darüber hinaus auch Spätfolgen eines 1980 erlittenen Unfalles aufzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, für Letztere habe nunmehr die Basler als Versicherer ihres zweiten Unfalles im Jahre 2008 aufgrund der in Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 3 UVV vorgesehenen Regelung aufzukommen. Weder umschreibt sie die Art dieses vor 24 Jahren angeblich erlittenen Unfalles noch vermag sie einen damals - vor Inkrafttreten des UVG - allenfalls zuständig gewesenen Versicherungsträger zu benennen. Auch ist jener Unfall, der ebenfalls einen Bänderriss am linken Fussgelenk zur Folge gehabt haben soll, aktenmässig in keiner Weise dokumentiert.
3.3.2. Nach dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 UVV vorgesehen, dass bei einem aus einem früheren Unfall Rentenberechtigten, der einen neuen, zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führenden Unfall erleidet, der für den zweiten Unfall leistungspflichtige Versicherer sämtliche Leistungen auszurichten hat (Satz 1). Der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer vergütet dem anderen Versicherer den Betrag, der dem Barwert des Rentenanteils, ohne Teuerungszulagen, aus dem ersten Unfall entspricht (Satz 2), womit seine Leistungspflicht abgegolten ist (Satz 3).
3.3.3. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift selbst erkannt hat, betrifft diese Bestimmung Versicherte, welche vor einem (zweiten) Unfall bereits Rentenbezüger aufgrund eines früheren Unfalles waren. Sie behauptet nicht, aufgrund eines Unfalles im Jahre 1980 je Rentenleistungen bezogen zu haben, und kann offenbar auch keine entsprechenden Belege beibringen, welche ihre Sachverhaltsdarstellung stützen würden. Der damalige Unfall selbst, dabei zugezogene Schädigungen, deswegen allenfalls erhaltene Versicherungsleistungen, ja selbst ihre Versicherteneigenschaft können damit aber nicht als erstellt gelten. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich um eindeutige Beweismittel zu bemühen, wenn sie vom nunmehr für den zweiten Unfall zuständigen Versicherungsträger Leistungen auch für ein früheres Ereignis beanspruchen will. Da sie dies unterlassen hat, kann ihrem Begehren schon zufolge sich zu ihren Lasten auswirkender Beweislosigkeit nicht stattgegeben werden. Art. 100 Abs. 3 UVV kann deshalb in ihrem Fall keine Anwendung finden. Entgegen ihrer Argumentation in der Beschwerdeschrift gilt die in dieser Bestimmung vorgesehene Kostentragung für einen früheren Unfall nicht, wenn vor dem späteren Unfall nicht schon Rentenleistungen zur Ausrichtung gelangt sind. Angesichts der Verneinung der natürlichen Kausalität von nach dem zweiten Unfallereignis verbliebenen Folgen kann im Übrigen auch nicht von einer - in dieser Norm ebenfalls vorausgesetzten - unfallbedingten Änderung des Invaliditätsgrades gesprochen werden. Die geltend gemachten Spätfolgen eines Unfalles im Jahre 1980 müssten - wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat - zunächst dem für diesen Unfall allenfalls zuständig gewesenen Versicherer gemeldet werden, welcher zu seiner Leistungspflicht Stellung zu nehmen hätte, bevor es diesbezüglich überhaupt zu einer Leistungserbringung kommen kann.
3.4. Unbegründet ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in ihrem berechtigten Vertrauen auf die Kostengutsprache der Basler vom 11. Januar 2010 zu schützen und der Versicherer dementsprechend zu verpflichten, für die Kosten der im Spital H.________ am 31. Mai 2012 durchgeführten Arthrotomie aufzukommen. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, beschlägt diese Kostengutsprache einzig im Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. Juli 2008 nach UVG geschuldete Leistungen. Sie wurde gegenüber dem Spital H.________ erteilt und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb sich Letztere auch nicht auf eine durch behördliches Verhalten geschaffene Vertrauensgrundlage berufen kann. Die Klinik war sich demgegenüber offenbar dessen bewusst, dass die Kostengutsprache im Jahre 2010 nicht ohne weiteres auch für die über zwei Jahre später ins Auge gefasste Operation Geltung beanspruchen kann, hätte sie sonst doch nicht am 23. April 2012 ausdrücklich erneut um eine Kostengutsprache für die Operation ersucht. Als sie eine solche innert der für eine Antwort vorgesehenen Frist von fünf Tagen nicht erhalten hatte, musste sie erkennen, dass die frühere Gutsprache nicht ohne weiteres auch für neu in Betracht gezogene Massnahmen gilt.
4. Insgesamt müssen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift als offensichtlich unbegründet betrachtet werden, weshalb das Verfahren im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl