BGer 4F_11/2014
 
BGer 4F_11/2014 vom 26.08.2014
{T 0/2}
4F_11/2014
 
Urteil vom 26. August 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Gesuchsgegner,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Mietvertrag,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_615/2013 vom 4. April 2014.
 
In Erwägung,
dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. November 2013 die gegenüber der Gesuchstellerin am 9. August 2012 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses für gültig erklärte und das Verhältnis einmalig bis zum 31. August 2014 erstreckte;
dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid am 16. Dezember 2013 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht, die mit Urteil vom 4. April 2014 im Verfahren 4A_615/2013 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war;
dass sich das Bundesgericht in der Entscheidbegründung (Erwägung 5.3) insbesondere mit der Rüge der Gesuchstellerin befasste, dass das Appellationsgericht zu Unrecht zum Ergebnis gelangt sei, dass die Gesuchsgegner die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hätten;
dass das Urteil des Bundesgerichts der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin am 9. Mai 2014 zugestellt wurde;
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. Mai 2014 beim Bundesgericht einen "Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Urteil 4A_615/2013" stellte;
dass die Gesuchstellerin mit Präsidialbrief vom 20. Mai 2014 angefragt wurde, ob ihre Eingabe vom 16. Mai 2014 so zu verstehen sei, dass sie die Eröffnung eines formellen Verfahrens vor dem Bundesgericht wünsche;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht darauf ein Schreiben vom 26. Mai 2014 zustellte, aus dem abgeleitet werden konnte, dass die Gesuchstellerin die Eröffnung eines formellen Revisionsverfahrens wünschte, worauf das vorliegende Verfahren 4F_11/2014 eröffnet wurde;
dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine dritte, vom 19. Juni 2014 datierende schriftliche Eingabe einreichte;
dass die Gesuchstellerin in den drei erwähnten Eingaben sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG anruft, wonach die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
dass die Gesuchstellerin ihren Eingaben Kopien von E-Mails beilegte, die im Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2014 und dem 6. Juni 2014 verfasst wurden;
dass aus dem Inhalt dieser E-Mails nach Auffassung der Gesuchstellerin abgeleitet werden muss, dass die Gesuchsgegner die Kündigung nicht wegen Eigenbedarfs ausgesprochen haben;
dass sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ergibt, dass sich die Gesuchstellerin nicht auf Tatsachen und Beweismittel berufen kann, die nach dem 4. April 2014 entstanden sind;
dass sich die Gesuchstellerin sodann auch auf eine E-Mail vom 13. Januar 2014 beruft, die nach ihrer Darstellung ebenfalls für die Frage des Eigenbedarfs von Bedeutung ist;
dass in jenem Zeitpunkt das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren hängig war und es sich bei der E-Mail vom 13. Januar 2014 um ein neues Beweismittel handelt, das gemäss Art. 99 BGG im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnte;
dass die E-Mail vom 13. Januar 2014 unter diesen Umständen keinen Revisionsgrund hinsichtlich des Urteils des Bundesgerichts vom 4. April 2014 bilden kann (Art. 125 BGG; vgl. dazu BGE 138 II 386);
dass aus diesen Gründen das Revisionsgesuch abzuweisen ist;
dass die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass den Gesuchsgegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Den Gesuchsgegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin