BGer 1C_364/2014
 
BGer 1C_364/2014 vom 19.08.2014
{T 0/2}
1C_364/2014
 
Verfügung vom 19. August 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Forster.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
 
In Erwägung,
dass A.________ am 24. Juli 2014 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat gegen den Entscheid vom 10. Juli 2014 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, betreffend Auslieferung an Deutschland;
dass sich das Bundesstrafgericht und das Bundesamt für Justiz am 30. Juli bzw. 7. August 2014 zur Beschwerde vernehmen liessen;
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Einreichung einer allfälligen Replik eingeladen wurde;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2014 auf eine Replik verzichtete und den Rückzug seiner Beschwerde erklärte;
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Rückzugs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG);
dass Art. 66 Abs. 2 BGG auch bei Rückzug der Beschwerde anwendbar ist;
dass sich im vorliegenden Fall ein teilweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt;
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
dass diese Verfügung nicht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 3 BGG),
 
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Beschwerderückzugs als erledigt abgeschrieben.
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Forster