BGer 1B_271/2014
 
BGer 1B_271/2014 vom 11.08.2014
{T 0/2}
1B_271/2014
 
Urteil vom 11. August 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Juli 2014.
 
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Horgen sprach A.________ mit Urteil vom 28. Januar 2014 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise unvollendet versuchten Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, abzüglich 324 Tagen erstandener Haft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 8. Mai 2012. Mit am selben Tag gefälltem Beschluss wurde die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt, längstens jedoch bis zum 28. Juli 2014 angeordnet.
2. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung reichte A.________ eine Berufungserklärung ein. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 ersuchte er um Aufhebung der Sicherheitshaft. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 10. Juli 2014 das Haftentlassungsgesuch ab. Zur Begründung führte die I. Strafkammer zusammenfassend aus, dass sowohl der dringende Tatverdacht als auch Fluchtgefahr gegeben seien. Ausserdem drohe dem Beschuldigten bei der Verurteilung durch die Berufungsinstanz eine Sanktion, zu welcher die vorliegende Haftdauer noch nicht in allzu grosse Nähe gerückt sei.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 29. Juli 2014 (Postaufgabe 6. August 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik überhaupt nicht mit der Begründung der I. Strafkammer, die zur Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs führte, auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rechtsanwalt Thomas Reich, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli