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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_136/2014
Urteil vom 21. Juli 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rothenbühler,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Anstiftung zu Mord, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. November 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde am 29. Januar 2010 im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amtsgerichtspräsidenten darüber informiert, dass er möglicherweise bis zu seiner Pensionierung oder darüber hinaus nachehelichen Unterhalt für seine Frau zahlen müsse. Am 30. Januar 2010 gab X.________ auf einer Chat-Plattform bekannt, dass er jemanden suche, der seine Frau töte. A.________ antwortete darauf. In einem regen E-Mail-Verkehr, welcher vom 30. Januar bis zum 3. Februar 2010 andauerte, besprachen X.________ und A.________ die Modalitäten der Tat und einigten sich auf eine Vergütung in der Höhe von Fr. 20'000.--. X.________ lieferte an A.________ ein Foto seiner Frau und weitere zur Tatausführung dienliche Angaben. A.________ stellte X.________ in Aussicht, dass die Sache bis spätestens am 5. Februar 2010 erledigt sei. A.________ führte die Tat nicht aus und informierte stattdessen die Frau von X.________.
B.
Das Kantonsgericht Luzern erklärte X.________ am 8. November 2013 zweitinstanzlich der versuchten Anstiftung zu Mord schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben und er sei wegen versuchter Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Internet einen Auftragskiller gesucht, der ihn von den möglichen finanziellen Folgen seiner Scheidung befreien sollte. Geld sei das zentrale Motiv für sein Handeln gewesen, was sich auch darin zeige, dass er im späteren Verlauf des Strafverfahrens seine damalige Ehefrau mit einem unliebsamen Geldabfluss gleichgestellt habe. Weiter hätte sich das Scheidungsverfahren noch lange hinauszögern und somit die Gründung einer neuen Familie mit seiner damaligen Lebenspartnerin erschweren können. Mit der Eliminierung der Ehefrau wäre auch dieses Problem gelöst gewesen. Dem Vorschlag von A.________, die Frau auf bestialische Weise umzubringen, habe er sinngemäss zugestimmt. Die Dauer des E-Mail-Verkehrs und der Abstand zwischen den einzelnen Nachrichten spreche gegen eine Kurzschlussreaktion des Beschwerdeführers; es wäre ihm jederzeit möglich gewesen, den Kontakt zu A.________ abzubrechen. Aufgrund der Beweggründe und der zumindest eventualvorsätzlich mitgetragenen grausamen Art der Ausführung sei das beabsichtigte Tötungsdelikt als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren (Urteil, S. 7 ff.).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich zum Tatzeitpunkt in einer dramatischen Lebensphase befunden, welche ihm auswegslos erschien. Sein Handeln sei Ausdruck von Hoffnungslosigkeit und zeichne ihn nicht mit den Charakterzügen eines Mörders aus. Er habe seine akuten Schwierigkeiten nicht mit Freunden, seiner Lebenspartnerin oder seinem Anwalt besprechen können. Hinsichtlich der Art der Tatausführung sei die kriminelle Energie von A.________ ausgegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe angenommen, dass es sich bei der ganzen Angelegenheit um ein "Rollenspiel" handle, und er habe eine grausame Tatausführung zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gebilligt. Dass er sich anlässlich den Gerichtsverhandlungen "linkisch" ausgedrückt habe, könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden, als sei ihm die Tat egal. Schliesslich habe A.________ sein Verhalten stark beeinflusst.
1.3.
1.3.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die Mordqualifikation ist typischerweise auch zu bejahen, wenn die Tötung einer Person zu einer wirtschaftlichen Entlastung des Täters führen soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2008 vom 11. September 2008 E. 4.4; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 112 StGB) oder im Falle des sog. Eliminationsmordes, mit dem sich der Täter einer von ihm als lästig empfunden Person entledigen will ( ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013. S. 11 f.), etwa bei Tötung des Ehegatten, der einer neuen Heirat im Wege steht (BGE 77 IV 57 E. 3).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe den Tod seiner Frau herbeiführen wollen, um sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen und die Gründung einer neuen Familie mit seiner damaligen Lebenspartnerin zu ermöglichen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe sich in einer ausweglosen Situation befunden, die Vorinstanz interpretiere seine Aussagen im Strafverfahren zu Unrecht in dem Sinne, dass die Tat ihm egal sei oder sein Verhalten sei von A.________ beeinflusst worden, erschöpfen sich seine Vorbringen in unzulässiger, appellatorischer Kritik. Die Beweggründe des Beschwerdeführers sind besonders verwerflich. Eine gewisse Hilflosigkeit und Verzweiflung schliesst die Erfüllung des Mordtatbestandes nicht zwingend aus (vgl. BGE 127 IV 10 E. 1f). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tötung als Mord qualifiziert. Ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tötung auch aufgrund der geplanten Art der Ausführung als Mord zu werten ist, kann offenbleiben.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich namentlich, dass das Verschulden des Beschwerdeführers mittelschwer sei. Negativ sei zu werten, dass er im Strafverfahren über weite Strecken jegliche Reue und Einsicht in das Unrecht seines Tuns vermissen liess. Das Kriterium der beruflichen Integration könne nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal er stellenlos sei und beabsichtige, freiberuflich tätig zu werden. Zugunsten des Beschwerdeführers sei eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu beachten. Er habe erneut geheiratet und sei Vater eines Sohnes geworden. Ebenso wirke sich im Berufungsverfahren eine gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht positiv aus. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, sich der versuchten Anstiftung zu einem Tötungsdelikt schuldig gemacht zu haben, und spreche nicht mehr bloss davon, einen "Blödsinn" begangen zu haben. Er habe sich ausserdem freiwillig zu einem Unterhaltsbeitrag zugunsten seiner mittlerweile geschiedenen Frau in Höhe von Fr. 3'000.-- im Monat verpflichtet. Ein Entschuldigungsschreiben habe er hingegen erst unter dem Eindruck des erstinstanzlichen Urteils und aus prozesstaktischen Überlegungen verfasst (Urteil, S. 10 ff.).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen, und er habe gegenüber seiner Frau nie körperliche Gewalt angewendet oder sie bedroht. Weiter habe die Vorinstanz bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass er bis zum Tatzeitpunkt unbescholten war und in einer psychischen Ausnahmesituation handelte. Zudem könne er bei einer fünfjährigen Freiheitsstrafe die in Aussicht stehende freiberufliche Tätigkeit nicht aufnehmen, was ihm verunmögliche, seiner geschiedenen Ehefrau den vereinbarten monatlichen Unterhalt zu leisten. Die Vorinstanz habe die daraus resultierende erhöhte Strafempfindlichkeit nicht beachtet. Ebenso wenig habe sie einbezogen, dass er von Beginn des Strafverfahrens geständig gewesen sei, sich kooperativ verhalten und geholfen habe, die Straftat aufzuklären. Das Entschuldigungsschreiben habe er nicht aus prozesstaktischen Überlegungen verfasst. Der Anwalt seiner Frau habe ihm nahegelegt, mit Letzterer keinen Kontakt zu suchen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn man ihm einerseits jede Verbindung zum Opfer verbiete, und andererseits dies als Form der Reue verlange. Aus seiner unglücklichen Wortwahl an der Gerichtsverhandlung könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat fehle. Das Strafmass sei im Ergebnis unhaltbar hart und auf eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu reduzieren. Selbst wenn die geplante Tötung als Mord qualifiziert werde, müsse die Strafe erheblich gemindert werden.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem schweren Verschulden ausgegangen, sind seine Vorbringen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz nimmt ein mittelschweres Verschulden an (Urteil, S. 11). Vorstrafenlosigkeit hat als Normalfall zu gelten und ist daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Es ist auch ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine Frau weder körperlich noch psychisch misshandelte. Nach der Rechtsprechung kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden, weil die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit Härten verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Eine hinzunehmende Härte ist auch, dass der Verurteilte für seine Familie - einschliesslich der geschiedenen Gattin - nicht mehr aufkommen kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Entschuldigungsschreiben nicht aus prozesstaktischen Überlegungen verfasst, und es sei ihm verboten worden, mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Unbegründet ist die Rüge, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Die Vorinstanz schliesst eine solche Ausnahmesituation aus (Urteil, S. 9). Eine besondere Hilflosigkeit des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, nachdem dieser über mehrere Tage hinweg mit A.________ wiederholt über die geplante Tötung diskutierte und immer wieder zusätzliche Informationen zu seiner damaligen Frau lieferte. Das Vorbringen, seine unglückliche Wortwahl könne ihm nicht zur Last gelegt werden, ist hinsichtlich der Strafzumessung unzutreffend. Die Vorinstanz billigt dem Beschwerdeführer Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu (Urteil, S. 12).
2.3.3. Ein Geständnis des Beschwerdeführers wirkt sich nur in einem unbedeutendem Ausmass auf die Strafe aus, zumal die Verurteilung auf den Inhalt der E-Mails mit A.________ beruht, und diese den Strafverfolgungsbehörden seit Beginn der Untersuchung unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers zur Verfügung standen. Selbst wenn dieses Geständnis berücksichtigt werden sollte, ist die Strafzumessung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von einer Aufhebung des angefochtenen Urteils ist abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_513/2007 vom 11. Januar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses