BGer 5A_515/2014
 
BGer 5A_515/2014 vom 10.07.2014
{T 0/2}
5A_515/2014
 
Urteil vom 10. Juli 2014
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Fax-Eingaben) gegen den Entscheid vom 6. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 aufgefordert worden ist, ihre Fax-Eingaben an das Bundesgericht eigenhändig zu unterzeichnen und dem Bundesgericht die unterzeichneten Eingaben innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 3 Tagen seit Zustellung des Präsidialschreibens per Post zu retournieren, mit der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass das Präsidialschreiben vom 26. Juni 2014 am 27. Juni 2014 an der (von der Beschwerdeführerin angegebenen) Adresse zugestellt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der 3-tägigen Frist dem Bundesgericht die Fax-Eingaben nicht eigenhändig unterzeichnet per Post retourniert hat,
dass somit auf die - androhungsgemäss unbeachtet zu bleibende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann