BGer 6B_557/2014
 
BGer 6B_557/2014 vom 04.07.2014
{T 0/2}
6B_557/2014
 
Urteil vom 4. Juli 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 30. Mai 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Da der Beschwerdeführer am 12. Juni 2014 aus dem Untersuchungsgefängnis entlassen wurde, konnte ihm die Nachfristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 30. Juni 2014 nicht mehr zugestellt werden (act. 8). Nachdem die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und von einer Kostenauflage abgesehen werden kann, kann auf den Kostenvorschuss verzichtet werden.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, gegen welche Beschwerde beim Appellationsgericht geführt werden kann. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn