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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_494/2014
Urteil vom 27. Juni 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 15. Mai 2014.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Juni 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Mai 2014 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Mai 2014,
in Erwägung,
dass die Beschwerde, weil sie nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 16. Juni 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, nicht an die Hand genommen werden kann,
dass daran auch das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine vom 27. Mai bis 15. Juni 2014 dauernde Arbeitsunfähigkeit (Zeugnis der Dr. med. B._______, Assistenzärztin Chirurgie, Spital C._______, vom 10. Juni 2014) sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) nichts zu ändern vermag, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geltend gemachte Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 E. 2a S. 256; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1),
dass im Weitern auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden kann, weil die Eingabe den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, da keine Verfassungsrüge vorgebracht wird, welche mit Blick auf den Streitwert (Schadenersatz im Betrag von Fr. 7'029.45) einzig erhoben werden kann (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Juni 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann