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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_610/2014
Urteil vom 26. Juni 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen.
Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Mai 2014.
Erwägungen:
1.
A.________ macht gegen die B.________ AG im Zusammenhang mit einem von dieser eingebauten Gebührenautomaten Schadenersatz geltend. Gegen die abschlägige Verfügung der B.________ AG beschwerte sich A.________ beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland; dieses wies mit Zwischenverfügung vom 8. November 2013 das für das dortige Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Urteil vom 27. Mai 2014 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen die verfahrensleitende Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Mit Rechtsschrift vom 22. Juni 2014, zur Post gegeben am 23. Juni 2014, beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang und nötigenfalls Rückweisung an die Vorinstanz.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG) verletzt habe. Wie der Beschwerdeführer aus früheren ihn betreffenden Verfahren weiss (2C_930/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2; 2C_201/210 vom 10. März 2010 E. 2), muss die Begründung sachbezogen sein; erforderlich ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen.
Das Verwaltungsgericht bestätigt die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Regierungsstatthalter wegen Aussichtslosigkeit des dortigen Rechtsmittels. Es erläutert im Hinblick auf die Prozessaussichten in jenem Verfahren die (kantonal-) gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Organisation (E. 2.3 des angefochtenen Urteils) und prüft alsdann summarisch deren Vorliegen im vorliegenden Fall (E. 2.4); namentlich legt es dar, dass kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Schaden und der Installation eines Gebührenautomaten ersichtlich sei. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht mit diesen Erwägungen bzw. mit seinem Urteil schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte verletzt hätte.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit formgerecht formulierten Rügen erfolgreich als rechtsverletzend bemängeln liessen.
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (s. Art.108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG)
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller