BGer 6B_430/2014
 
BGer 6B_430/2014 vom 24.06.2014
{T 0/2}
6B_430/2014
 
Urteil vom 24. Juni 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete im Kanton Thurgau im Zusammenhang mit einem Eheschutz- und weiteren Verfahren Strafanzeigen gegen den Erziehungsbeistand seiner Kinder, einen Oberrichter, einen Staatsanwalt, eine Untersuchungsrichterin, einen Polizeibeamten, zwei Rechtsanwälte sowie eine Behörde. Am 20. Februar 2014 nahm die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen das Verfahren mit der Begründung, der angezeigte Sachverhalt lasse keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten erkennen, nicht an die Hand,. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 3. April 2014 ab. Es kam zum Schluss, die Strafanzeigen seien rechtsmissbräuchlich und erwiesen sich als Abrechnung gegenüber missliebigen Behördenmitgliedern und Rechtsanwälten, die einzig dem Zweck dienen, diesen Personen Übles vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Er hält grundsätzlich an allen Strafanzeigen fest (Beschwerde S. 12).
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), weil auf die Beschwerde bereits aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann.
In einer Eingabe ans Bundesgericht ist darzulegen, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Strengere Anforderungen gelten, wenn er die Verletzung von Grundrechten (z.B. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend machen will. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).
Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz, sondern beschränkt sich auf eine weitschweifige Darstellung der Angelegenheit aus seiner Sicht. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte, noch wird dargelegt, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn